§ 105 HGB
Paragraph 105 Handelsgesetzbuch

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt ist.


(2) Eine Gesellschaft, deren Gewerbebetrieb nicht schon nach § 1 Abs. 2 Handelsgewerbe ist oder die nur eigenes Vermögen verwaltet, ist offene Handelsgesellschaft, wenn die Firma des Unternehmens in das Handelsregister eingetragen ist. § 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


(3) Auf die offene Handelsgesellschaft finden, soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

Muster

https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/wuv-kurs/wuv-handelsrecht-f...
2011; Abschluss des KG-Vertrages nach §§ 161 I, II, 105 III HGB iVm. §§ 705 ff. BGB; Rechtsfolge: kraft Gesetzes eintretende identitätswahrende formwechselnde Umwandlung der OHG in eine KG; Keine Vermögensübertragung, sondern Haftungskontinuität kraft Id

Handelsregister - Kaufmann und Firma

http://www.azj.nrw.de/aufgaben/justizfachwirte/material/HR-Kfm-Firma.ppt
Als Einzelkaufmann. oder Personenhandels-. gesellschaft. Als Formkaufmann. gem. § 6 II HGB. AG, GmbH, Gen. ©Ralf Pannen 01.09.2003. Folie 7. JAZ. Kaufmännische Organisationsformen. Einzelkaufmann. §§ 1 ff HGB. Handelsgesellschaften. Personenhandelsg. §§


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II. Begriff • Eine OHG ist gemäß § 105 Abs. 1 HGB eine Gesellschaft ...

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Eine OHG ist gemäß § 105 Abs. 1 HGB eine. Gesellschaft mit dem Zweck, ein Handelsgewerbe unter einer Firma zu betrieben und deren sämtliche. Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haften. § 105 Abs. 3 HGB legt der OHG das Recht der GbR zugrunde. • Es

Fraglich ist, welche Gesellschaftsform vorliegt. I ... - Alpmann Schmidt

http://alpmann-schmidt.de/downloads/Gr-L%C3%B6sDelirium.pdf
30.01.2008 - den Gesellschaftern A, B und C (zumindest konkludent) vereinbart worden ist, dass zumindest einer von ihnen nur beschränkt auf die Einlage haften soll (§ 171 HGB). Hierfür bestehen aus dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte; eine KG liegt damit

Einteilung der Gesellschaftsformen

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1. Einteilung der Gesellschaftsformen. Gesellschaften. Personengesellschaften. Grundform: BGB-Gesellschaft, § 705 BGB. Sonderformen: - OHG, §§ 105 ff. HGB. - KG, §§ 161 ff. HGB. - StG, §§ 230 ff. HGB. - EWIV EG-VO. - Partnerschaft, PartGG. Körperschaften

Gliederung - FernUni Hagen

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1. Gliederung1. Anspruch des G gegen B auf Zahlung von 3.500 DM aus § 433 Abs. 2 BGB. i.V.m. §§ 124 Abs. 1, 128 S. 1 HGB. Haftung des B als Gesellschafter der OHG. I. Bestehen der OHG, § 105 HGB. 1. Gesellschaftsvertrag. 2. Betrieb eines Handelsgewerbes

OHG - sp. j.

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19.10.2017 - Unternehmen betreibt und keine andere Handelsgesellschaft (Art. 1 § 2 KSH) ist. § 105 Abs. 1 HGB enthält zwei wesentliche Abweichungen: Eine OHG kann auch ohne Registereintragung bestehen, das betriebene Unternehmen muss aber ein Handelsgewe


Webseiten zum Paragraphen

Offene Handelsgesellschaft: §§ 105-160 HGB - vpmk Rechtsanwälte

https://www.vpmk.de/de/gesetzestexte-gesellschaftsrecht/offene-handelsgesellsch...
105. (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschrän

§ 105 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48586.htm
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene Handelsgesellschaft, wenn bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern.

OHG, §§ 105 ff. HGB - Exkurs - Jura Online

https://jura-online.de/learn/ohg-105-ff-hgb/1241/excursus
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'OHG, §§ 105 ff. HGB' im Bereich 'Gesellschaftsrecht'

HGB § 105 Begriff der OHG; Anwendung der Vorschriften des BGB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_105/
22.06.1998 - Erster Titel: Errichtung der Gesellschaft. § 105 Begriff der OHG; Anwendung der Vorschriften des BGB [1]. (1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine offene

Offene Handelsgesellschaft (OHG) - Rechtslexikon

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Offene Handelsgesellschaft (OHG). Wenn sich Kaufleute zusammenschließen, um gemeinsam ein Handelsgewerbe zu betreiben, ohne irgend etwas Näheres zu vereinbaren, so entsteht damit zwischen ihnen eine OHG (§ 105 Abs. 1 HGB). Diese muß von ihnen zum Handels


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Erster Titel: Errichtung der Gesellschaft › § 105

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 105 HGB
    § 105 Abs. 1 HGB oder § 105 Abs. I HGB
    § 105 Abs. 2 HGB oder § 105 Abs. II HGB
    § 105 Abs. 3 HGB oder § 105 Abs. III HGB

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