§ 116 HGB
Paragraph 116 Handelsgesetzbuch

(1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt.


(2) Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist ein Beschluß sämtlicher Gesellschafter erforderlich.


(3) Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, daß Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.


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Abweichung. § 115 II HGB: durch Vereinbarung Gesamtgeschäftsführung. § 116 II, III HGB: außergewöhnliche Geschäfte nur mit einstimmigem Beschluss aller Gesellschafter. Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. GbR. Regelfall. § 714, 709 BGB


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Handels- und Gesellschaftsrecht - Verlag Franz Vahlen GmbH

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Roth-Handels--Gesellschaftsrecht-978380...
abgesteckt wird. Für Geschäfte, die aus dem gewöhnlichen Rahmen des Unterneh- mens der in Frage stehenden OHG fallen, tritt an die Stelle der Einzelgeschäfts- führung die Gesamtentscheidung aller Gesellschafter durch Beschluss, § 116 II HGB. Die Abgrenzu

V. Innenverhältnis 1. Vertragsfreiheit 2. Geschäftsführung 3 ...

http://www.jura-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/HuGR/13HuGR-2-284-323.pdf
Widerspruchsrecht, § 115 Abs. 1 Hs. 2 HGB. Dieses muss im. Interesse der OHG ausgeübt werden, darf folglich nicht im eigenen Interesse ausgeübt werden, wenn dieses dem gemeinsamen Interesse der Gesellschafter widerspricht. • Umfang, § 116 HGB: Die Einzel

Skript Handelsrecht - Inhaltsverzeichnis - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/c0/e6/50/9783867525565_inh.pdf
... Sonderbestimmungen für Handelsgeschäfte .......................116. I. Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, § 347 HGB ..............................................116. II. Entgeltlichkeit kaufmännischen Handelns, §§ 352 ff. HGB ...................

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S Handelsrecht - Alpmann Schmidt

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Webseiten zum Paragraphen

§§ 110 bis 116 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=110-116&ag=3486
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164 Satz 2 HGB stellt klar, dass die Kommanditisten nicht an der Bestellung und am Widerruf einer Prokura mitwirken. Dieses Recht steht nach § 116 Abs. 3 HGB allein den geschäftsführenden Gesellschaftern zu, es sei denn, es handelt sich ausnahmsweise um

HGB § 116 Umfang der Geschäftsführungsbefugnis - NWB Datenbank

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18.07.2017 - Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander. § 116 Umfang der Geschäftsführungsbefugnis. (1) Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesel

Offene Handelsgesellschaft - Geschäftsführung - Juracademy

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  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander › § 116

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 116 HGB
    § 116 Abs. 1 HGB oder § 116 Abs. I HGB
    § 116 Abs. 2 HGB oder § 116 Abs. II HGB
    § 116 Abs. 3 HGB oder § 116 Abs. III HGB

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