§ 121 HGB
Paragraph 121 Handelsgesetzbuch

(1) Von dem Jahresgewinne gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die Anteile nach einem entsprechend niedrigeren Satz.


(2) Bei der Berechnung des nach Absatz 1 einem Gesellschafter zukommenden Gewinnanteils werden Leistungen, die der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs als Einlage gemacht hat, nach dem Verhältnisse der seit der Leistung abgelaufenen Zeit berücksichtigt. Hat der Gesellschafter im Laufe des Geschäftsjahrs Geld auf seinen Kapitalanteil entnommen, so werden die entnommenen Beträge nach dem Verhältnisse der bis zur Entnahme abgelaufenen Zeit berücksichtigt.


(3) Derjenige Teil des Jahresgewinns, welcher die nach den Absätzen 1 und 2 zu berechnenden Gewinnanteile übersteigt, sowie der Verlust eines Geschäftsjahrs wird unter die Gesellschafter nach Köpfen verteilt.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Fall 4: Der Schein trügt S 4 – GesR – L 4

http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/wurmnest/lehre_studium/...
Nun erfolgt die Verteilung des verbleibenden. Restgewinns nach Köpfen, § 121 III HGB, und zwar unab- hängig von der Höhe der Kapitalanteile der Gesellschafter.1. Hinsichtlich des Kommanditisten K ist jedoch § 168 II HGB zu beachten, wonach dem Kommanditi

Gewinnverteilung OHG lt. § 121 HGB - Kotschmar.de

http://kotschmar.de/BW_OHG_Gewinnverteilung_CHK15A.pdf
BWI. BW. Unternehmensformen. 18.09.2015. CHK15A. Gewinnverteilung OHG lt. § 121 HGB (Handelsgesetzbuch). Teilhaber. Einlagen. 4%. Rest. Gewinnanteil. Ford. 40.000,00 €. 1.600,00 €. 1.400,00 €. 3.000,00 €. Schiller. 50.000,00 €. 2.000,00 €. 1.400,00 €. 3.

Gesellschaftsrecht - Saenger, Leseprobe - Verlag Franz Vahlen GmbH

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Saenger-Gesellschaftsrecht-978380064542...
jeder Gesellschafter auch nur anteilig (pro rata) in Höhe seiner Verlustbeteiligung. (§ 121 III HGB) in Anspruch genommen werden.661. 653 Baumbach/Hopt/Hopt § 110 Rn. 12; EBJS/Goette § 110 Rn. 16. 654 EBJS/Goette § 110 Rn. 21; MüKoHGB/Langhein § 110 Rn.

Skript Handelsrecht - Inhaltsverzeichnis - Soldan

https://www.soldan.de/media/pdf/c0/e6/50/9783867525565_inh.pdf
Besonderheiten beim beiderseitigen Handelskauf ................................................121. 1. Die Rügeobliegenheit bei Qualitätsmängeln, § 377 HGB ..............................121. Fall 15: Kartoffelsalat .......................................

Unterschiede von OHG und KG

https://bodewig.rewi.hu-berlin.de/doc/hgr/GesR_05_Unterschiede_OHG_KG.pdf
Komplementäre wie OHG;. Kommanditisten kein Recht auf Entnahme. (169 Abs. 1 S. 1 HGB). Firma: Zusatz OHG, offene Handelsgesellschaft Zusatz KG, Kommanditgesellschaft,. GmbH & Co KG. Gewinn- und Verlustverteilung: im Zweifel 4% im Zweifel 4% auf Kapitalan


Webseiten zum Paragraphen

Gewinnverteilung OHG / Verlustverteilung OHG | Rechtsformen - Welt ...

http://www.welt-der-bwl.de/OHG-Gewinnverteilung
Wird die Gewinnverteilung zwischen den OHG-Gesellschaftern nicht individuell im Gesellschaftsvertrag der offenen Handelsgesellschaft geregelt, kommt die gesetzliche Vorgabe des § 121 HGB zum Tragen: Nach § 121 HGB erhält zunächst jeder OHG-Gesellschafter

V Innenverhältnis / 6.3.1.3 Rechnerische Verteilung des ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/v-innenverhaeltnis-6...
Rz. 490 Maßgebend für die Berechnung der Vorabdividende ist der Stand des Kapitalanteils zu Beginn des Geschäftsjahres, dessen Ergebnis zu verteilen ist.[1167] Dieser Kapitalanteil ist sodann gem. § 121 Abs. 2 HGB um die während des betroffenen Geschäfts

HGB 3, Straube: § 121 HGB (H.Torggler): RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p121
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Torggler. Zitiervorschlag, H.Torggler in Straube, HGB3 § 121 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...

HGB § 121 Verteilung des Jahresgewinns bzw. -verlusts - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_121/
18.07.2017 - 121 Verteilung des Jahresgewinns bzw. -verlusts. (1) 1Von dem Jahresgewinn gebührt jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in Höhe von vier vom Hundert seines Kapitalanteils. 2Reicht der Jahresgewinn hierzu nicht aus, so bestimmen sich die

Jahresabschluss, Gewinn- und Verlustverteilung OHG / 4.1 Bei der ...

https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/jahresabschluss...
Variante 1: Gewinnverteilung nach Köpfen Trifft der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Gewinn- und Verlustverteilung, greift die gesetzliche Regelung des § 121 HGB. Danach gebührt von dem Jahresgewinn jedem Gesellschafter zunächst ein Anteil in


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander › § 121

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 121 HGB
    § 121 Abs. 1 HGB oder § 121 Abs. I HGB
    § 121 Abs. 2 HGB oder § 121 Abs. II HGB
    § 121 Abs. 3 HGB oder § 121 Abs. III HGB

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