§ 122 HGB
Paragraph 122 Handelsgesetzbuch

(1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nicht zum offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht, auch die Auszahlung seines den bezeichneten Betrag übersteigenden Anteils am Gewinne des letzten Jahres zu verlangen.


(2) Im übrigen ist ein Gesellschafter nicht befugt, ohne Einwilligung der anderen Gesellschafter seinen Kapitalanteil zu vermindern.


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Kommentar zum Handelsgesetzbuch (HGB ... - Beck Shop

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Auflage die Kommentierung der §§ 105–122 HGB verantwortet hat. Ihre Kommentierung wird mit dieser Auflage durch Herrn Univ.-Prof. Dr. Jan Lieder fortgeführt, der neu zu dem Autorenteam gestoßen ist. Entsprechendes gilt für Frau Univ.-Prof. Dr. Frauke Wed

Fall 4: Der Schein trügt S 4 – GesR – L 4

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Keine Erstreckung auf Inhabergeschäfte und Privatgeschäfte (= Prokura),. ▫ Weitere rechtsgeschäftliche Einschränkungen sind möglich (≠ Prokura), aber:§ 54 Abs. 3. HGB Beschränkungen sind gegenüber Dritten nur wirksam, wenn Dritte die. Beschränkung kannte

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Definition von finanziellen Verbindlichkeiten in eigenen Eigenkapitalinstrumenten des. Unternehmens erfüllt wird oder werden kann;“. Fragestellung 8: Verletzt das Entnahmerecht der Gesellschafter i.S.d. § 122 Abs. 1. HGB diese Bedingung? 20. Die Bedingun

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nahmefällen nicht verlässlich schätzbar ist (DRS 23, Tz. 122). Damit wird den Änderungen des § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB n.F. durch das Bilanzrichtli- nie-Umsetzungsgesetz Rechnung getragen, der entsprechend für den GFW aus der Kapitalkonsolidierung gilt (§


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HGB § 122 Entnahmerecht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_122/
18.07.2017 - 122 Entnahmerecht. (1) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrage von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben und, soweit es nic

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Der persönlich haftende Gesellschafter darf gem. § 122 Abs. 1 HGB zunächst 4 % seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils entnehmen. Das Kapitalentnahmerecht ist nicht zu verwechseln mit der Vorabdividende des § 121 Abs. 1 HGB, die

§ 122 HGB | Welt der BWL

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Hallo.ich habe da ein Problem und verstehe nicht "Jeder Gesellschafter ist berechtigt, aus der Gesellschaftskasse Geld bis zum Betrag von vier vom Hundert seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten Kapitalanteils zu seinen Lasten zu erheben…


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Zweiter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander › § 122

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 122 HGB
    § 122 Abs. 1 HGB oder § 122 Abs. I HGB
    § 122 Abs. 2 HGB oder § 122 Abs. II HGB

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