Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
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http://www.unesco-chair.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Dow...
Abweichung zulässig… …in den Grenzen der Selbstorganschaft, § 125 III HGB. Rechte & Pflichten Geschäftsführung Vertretung Haftung. Gesamtschuldnerische Haftung. GbR-Gesellschafter. oHG-Gesellschafter. KG-Komplementär. KG-Kommanditist. § 128 HGB analog. §
http://www.bilanzrecht.uni-koeln.de/fileadmin/sites/gesellschaftsrecht-bilanzre...
Anmerkung: § 823 Abs. 1 BGB schützt nicht das Vermögen! B. Anspruch des M gegen die Gesellschafter A, B und C persönlich aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB i.V.m. §§ 128 S. 1, 124 Abs. 1 HGB analog. I. Anwendbarkeit von § 128 HGB auf die GbR. H.M. -„Akzesso
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433 Abs. 2 BGB i.V.m. § 124 Abs. 1, 128 S. 1 HGB. 1. Bestehen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft. 1.1. Die Rechtsfähigkeit der OHG, § 124 Abs. 1 HGB (+). 1.2. Wirksame Vertretung. a) eigene Willenserklärung des A (+). b) im Namen der OHG (+). c) mit
http://www.vwa-bwl.de/alumni/studentenforum/r034_Dr.%20Tettinger%20HGB%20II%20S...
433 II BGB i.V.m. § 128 HGB? Denkbar wäre aber die Haftung des B als Gesellschafter einer OHG. a) Existenz einer OHG? Durch den Vertrag über den Eintritt des B in das Geschäft des A schlossen sich A und B zum künftigen gemeinsamen Betrieb der Wäscherei,
http://alpmann-schmidt.de/downloads/Gr-L%C3%B6sDelirium.pdf
30.01.2008 - BGB ihrem Rechtsgedanken nach angewendet werden. Mit der Qualifizierung der Schuld der Gesellschafter aus § 128 HGB als selbstständige akzessorische Verbindlichkeit ist nicht bestimmt, wie die Gesellschafter haften. Es stellt sich nämlich di
http://www.jura-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/HuGR/13HuGR-2-337-350.pdf
Gesellschafterhaftung, § 128 HGB a) Haftungsmodus. •. Unmittelbar: Gläubiger kann Gesellschafter ohne Umweg über. Gesellschaft in Anspruch nehmen. •. Primär: Gläubiger kann Gesellschafter und/oder Gesellschaft in. Anspruch nehmen; es gibt z. B. keine Ein
https://www.fernuni-hagen.de/LGOLSHA/daten/LO%20Software%20(Loe0027ke1ss2001).p...
1. Gliederung1. Anspruch des G gegen B auf Zahlung von 3.500 DM aus § 433 Abs. 2 BGB. i.V.m. §§ 124 Abs. 1, 128 S. 1 HGB. Haftung des B als Gesellschafter der OHG. I. Bestehen der OHG, § 105 HGB. 1. Gesellschaftsvertrag. 2. Betrieb eines Handelsgewerbes
https://www.jura.uni-tuebingen.de/professoren_und_dozenten/reichold/lehre/ws_08...
I. Anspruch aus §§ 280 I, 634 Nr. 4 BGB i.V.m. §§ 176 I 1, 161 II, 128 HGB. 1. Vorliegen einer KG(+). 2. Kommanditistenstellung des H (+). 3. Verbindlichkeit der KG: a. Sonderverbindung: Werkvertrag zwischen KG und K, § 631 BGB (+); die R-KG wurde bei de
https://tu-dresden.de/gsw/jura/dire/jfzivil6/ressourcen/dateien/dateien/ohg_fol...
Verbindlichkeit der oHG - Begründung, § 124 HGB /. Wirksamkeit: BGB. - Erfüllbarkeit: Einreden des BGB. - Unmöglichkeit: Einwendungen des BGB. 3.Haftung des Gesell- schafters. - § 128 HGB: - persönliche. Einwände. - Einwände der. oHG,. § 129 HGB. 4. Gese
https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/128
Erster Unterabschnitt → Dritter Titel – Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten. 1Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. 2Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten g
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48610.htm
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_128/
18.07.2017 - ... Umfang der Vertretungsmacht der Gesellschafter · § 127 Entzug der Vertretungsmacht bei Vorliegen eines wichtigen Grundes · § 128 Persönliche Haftung der Gesellschafter · § 129 Einwendungen des Gesellschafters; Zwangsvollstreckung gegen G
https://openjur.de/g/hgb/128.html
128 →. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
http://www.onlinerecht24.de/gesrecht/128HGB.htm
Gemäß § 128 HGB haftet der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, deren Haftung sich aus § 124 HGB ergibt. Daher ist zunächst zu prüfen, ob eine Verbindlichkeit der Gesellschaft besteht, für die dann der Gesellschafter gemäß § 128 HGB