§ 129 HGB
Paragraph 129 Handelsgesetzbuch

(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.


(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.


(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.


(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.


Benachbarte Paragraphen


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  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Dritter Titel: Rechtsverhältnis der Gesellschafter zu Dritten › § 129

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 129 HGB
    § 129 Abs. 1 HGB oder § 129 Abs. I HGB
    § 129 Abs. 2 HGB oder § 129 Abs. II HGB
    § 129 Abs. 3 HGB oder § 129 Abs. III HGB
    § 129 Abs. 4 HGB oder § 129 Abs. IV HGB

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