(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
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https://www.examensvorbereitung.jura.uni-kiel.de/de/wuv-kurs/wuv-handelsrecht-f...
Verjährung nach § 214 I BGB iVm. §§ 161 II, 129 I HGB iVm. § 417 I 1 BGB analog. a) Berechtigung des D. Kommanditist kann Gläubiger die Einreden der KG nach §§ 161 II, 129 I HGB entgegenhalten; KG kann Gläubigern des ursprünglichen Unternehmensinhabers E
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR336-...
Gesamtschuldner: Gesellschafter haften untereinander gesamtschuldnerisch, nicht pro rata. Nicht gesamtschuldnerisch haften Gesellschaft und Gesellschafter. •. Akzessorisch: Haftung ereilt das gleiche rechtliche Schicksal wie die Haftung der Gesellschaft;
http://alpmann-schmidt.de/downloads/Gr-L%C3%B6sDelirium.pdf
30.01.2008 - Dies ergibt sich insbes. aus § 129 HGB, der die Schuld der Gesellschafter unmittelbar mit der Schuld der OHG verknüpft. Wegen dieser akzessorischen Verknüpfung besteht zwischen der OHG und den Gesellschaftern kein Gesamtschuld- verhältnis. S
https://tu-dresden.de/gsw/jura/dire/jfzivil6/ressourcen/dateien/dateien/lkw_gli...
Ergebnis: Die Verjährung des Anspruchs wurde noch rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist (31.12.2010) am 30.12.2010 gehemmt, und zwar durch den Mahnbescheid gegenüber Gesellschafter A. Page 2. 2. LKW-Reparatur_Gliedg. 2. Einrede der Verjährung als E
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/ProfHSchmidt/Vertiefung_HGB-Ge...
09.01.2014 - 128, 129; auch inhaltlich wird die Haftung durch den Austritt nicht verändert. • § 160 führt zu einer Enthaftung (ähnlich § 26) bezogen auf. Altverbindlichkeiten. • Für Neuverbindlichkeiten haftet der ausgeschiedene. Gesellschafter nicht meh
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/7dadf872-de56-4035-a512-5266420cd682/11068-fa...
03.08.1999 - Darf die Sparkasse die Unterschriftszeichnung nach § 35 HGB zur Aufbewahrung im Handelsregister selbst beglaubigen? III. Rechtslage. 1. Öffentliche Urkunden von Behörden und Beglaubigung. § 129 Abs. 1 BGB definiert den Begriff der öffentlich
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/vi-aussenverhaeltnis...
Rz. 644 Nach § 129 Abs. 1 HGB kann der Gesellschafter die Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Art erheben, welche der Gesellschaft zustehen. Hierzu gehören alle rechtshindernden (z.B. Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder schwebende Unwirksamkeit), rech
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_129/
18.07.2017 - 129 Einwendungen des Gesellschafters; Zwangsvollstreckung gegen Gesellschafter. (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind
https://www.repetico.de/karte-4806960
11.11.2013 - Gemäß § 129 Abs. 2 HGB hat der Gesellschafter ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn der Gesellschaft die Möglichkeit der Anfechtung zusteht. § 129 Abs. 2 HGB greift nur ein, wenn die Anfechtung noch nicht erklärt ist und dies noch (fristgere
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/schuldenhaftung.html
Alle Einwendungen, die der OHG gegenüber dem Gläubiger zustehen, kann auch der in Anspruch genommene einzelne Gesellschafter neben den in seiner Person begründeten Einwendungen geltend machen (§ 129 HGB). Er kann also z.B. mit seinen privaten Geldforderu
https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/ohg-haftung.html
Nach §§ 128, 129 HGB haften alle oHG-Gesellschafter für die Schulden der Gesellschaft selbst, unmittelbar und akzessorisch. In der Praxis wird der Gläubiger seine Forderung sowohl gegen die oHG, als auch gegen die Gesellschafter gerichtlich durchsetzen,