§ 132 HGB
Paragraph 132 Handelsgesetzbuch

Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Referentenentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister ...

https://www.wpk.de/uploads/tx_news/WPK-Stellungnahme_21-07-2005.pdf
ADS, § 325 HGB, Tz. 70 und § 328 HGB, Tz. 132; WP-Handbuch 2000, Bd. I, Rdnr. Q 398; a. A. Beckscher Bilanzkommentar, § 325 HGB, Tz. 32). Außerdem entspricht die Einrei- chung unterschriebener und gesiegelter Bestätigungsvermerke der im Rahmen der Abschl

VIII. Gesellschafterwechsel 1. Eintritt

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR351-...
a) Freiwilliges Ausscheiden. •. Kündigung des Gesellschafters, § 132 HGB. Austrittskündigung führt nicht zur Auflösung, sondern nur zum Ausscheiden des einzelnen Gesellschafters. •. Schadensersatzpflicht, wenn Kündigung zur Unzeit geschieht,. § 723 Abs.

I. Personengesellschaften

http://sife.uni-wuppertal.de/fileadmin/volkmann/Lehrmaterialien/Downloads/Vorle...
723 I 1 BGB; § 132 HGB. •Frist: • GbR: grdstzl. nicht zu Unzeiten (§ 723 II BGB). • oHG/KG: mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (§ 132 HGB). •Kündigungsrecht nicht abdingbar: § 723 III BGB (i.V.m. § 105 III HGB). • Kündbarkeit ents

Siemens-Jahresbericht 2014, Erklärung zur Unternehmensführung ...

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132 B.1. CorporateGovernanceBericht. 136 B.2 Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289 a HGB (Bestandteil des zusammengefassten Lageberichts). 138 B.3. ComplianceBericht (Bestandteil des zusammen gefassten Lageberichts). 144 B.4. Vergütungsbericht (Be

(1) (PDF) - Nomos Shop

http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783832939106_lese01.pdf
Stimmrecht, § 709 BGB und § 119 HGB. ▫ Informations- und Einsichtsrecht in Unterlagen der Gesellschaft, § 716 BGB und § 118 HGB. ▫ Rechnungslegung, § 721 BGB. ▫ Kündigungsrecht, § 723 BGB und § 132 HGB. Beispiel: Der geschäftsführende Gesellschafter A kü


Webseiten zum Paragraphen

§ 132 HGB, Kündigung eines Gesellschafters - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/132
Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluss eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muss mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkt stattfinden. § 131 HGB, Voraussetzungen der Auf

§ 132 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48617.htm
Die Kündigung eines Gesellschafters kann, wenn die Gesellschaft für unbestimmte Zeit eingegangen ist, nur für den Schluß eines Geschäftsjahrs erfolgen; sie muß mindestens sechs Monate vor diesem Zeitpunkte stattfinden.

HGB § 132 Zeitpunkt für Kündigung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_132/
18.07.2017 - ... die Auflösung der OHG · § 132 Zeitpunkt für Kündigung · § 133 Auflösung der OHG durch gerichtliche Entscheidung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes · § 134 Beendigung der auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangenen Gesellschaft

HGB 3, Straube: § 132 HGB (Koppensteiner): RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p132
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Koppensteiner. Zitiervorschlag, Koppensteiner in Straube, HGB3 § 132 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at). Die Kommentierung finden Sie bei: HGB

§ 132 HGB: - Gesetze-In-App

https://gesetze-in-app.de/HGB/132
132 HGB. Handelsgesetzbuch; Erstes Buch: Handelsstand; Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft; Vierter Titel: Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern. § 132 HGB ...


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel: Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern › § 132

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 132 HGB
    § 132 Abs. 1 HGB oder § 132 Abs. I HGB

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