(1) Auf Antrag eines Gesellschafters kann die Auflösung der Gesellschaft vor dem Ablauf der für ihre Dauer bestimmten Zeit oder bei einer für unbestimmte Zeit eingegangenen Gesellschaft ohne Kündigung durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Ein solcher Grund ist insbesondere vorhanden, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
(3) Eine Vereinbarung, durch welche das Recht des Gesellschafters, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, ausgeschlossen oder diesen Vorschriften zuwider beschränkt wird, ist nichtig.
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http://www.rak-nbg.de/sites/default/files/HaGeR_Fallliste_0.doc
... weil das Vertrauensverhältnis zwischen den drei Gesellschaftern nachhaltig zerrüttet ist. Er möchte die Auflösung der Gesellschaft erreichen. Beratung des Gesellschafters. Vertretung des Gesellschafters bei der Erhebung der Auflösungsklage nach § 133
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Lutz-Der-Gesellschafterstreit-978340...
den Ausschluss durch gerichtliche Entscheidung (§§ 140 Abs. 1 S. 1, 133 Abs. 1 HGB). Auch in der GmbH ist – mangels Satzungsbestimmung – ein Gesellschafterausschluss durch Klage nur möglich, wenn hinsichtlich des Auszuschließenden ein „wichtiger. Grund“
http://www.uni-koeln.de/jur-fak/eurecht/htdocs/bin/lehre/Ausschluss_des_Gesells...
Nur durch Ausschlussklage, § 133 HGB. Früher str., ob Ausschluss eines Gesellschafters nur durch Klage zulässig war. Seit. BGHZ 31, 295, 300 spätestens hM. Heute durch § 13 III Nr. 6 HGB anerkannt, dass auch ein Ausschluss durch Beschlussfassung möglich
http://www.nomos-shop.de/_assets/downloads/9783848731084_lese01.pdf
A. Überblick über die handelsrechtlichen Gestaltungsklagen. 19. B. Materielles Prüfungsprogramm der handelsrechtlichen. Gestaltungsklagen. 21. C. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Beziehung der §§ 117,. 127, 133 und 140 HGB untereinander. 23. I. Das V
https://www.repetitorium-hemmer.de/rep_pdf/20__13427_Dr._Philipp_Hammerich_UEbe...
HGB analog). Daneben ist noch eine Eigenhaftung der Gesellschafter denkbar. Es kommen als Anspruchsgrundlagen insbesondere in Betracht: §§ 311 I, III, 280 I; .... ausreichende assets verkauft, dass man nach einer Auslegung des Rechtsgeschäfts gem. §§ 133
http://www.lexxion.de/pdf/buecher/IFRS_Inhaltsverz.pdf
3.1.2 Inhalt und Struktur eines HGB-Abschlusses . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33. 3.1.3 Gegenüberstellung der wesentlichen Bestandteile der Rechnungslegung 34. 3.2 Zentrale Bilanzierungsbegriffe in der Rechnungslegung nach IFRS . . . . . .
https://www.haufe.de/steuern/kanzlei-co/ausschluss-eines-ohg-gesellschafters-wi...
29.03.2011 - Voraussetzung für den Ausschluss ist gem. §§ 140 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 133 HGB ein wichtiger Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters, der einen der übrigen Gesellschafter dazu berechtigen würde, die Auflösung der Gesellschaft
https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p133
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Koppensteiner. Zitiervorschlag, Koppensteiner in Straube, HGB3 § 133 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_133/
18.07.2017 - ... die Auflösung der OHG · § 132 Zeitpunkt für Kündigung · § 133 Auflösung der OHG durch gerichtliche Entscheidung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes · § 134 Beendigung der auf Lebenszeit eines Gesellschafters eingegangenen Gesellschaft
https://www.grin.com/document/174220
Inhaltsverzeichnis. A. Einleitung. B. Materiell-rechtliche Voraussetzungen I. Anwendungsbereich des § 133 HGB 1. Sachlicher Anwendungsbereich 2. Zeitlicher Anwendungsbereich II. Der wichtige Grund 1. Allgemeines und Prüfungsaufbau 2. Definition des wicht
https://www.meyer-koering.de/meldungen/1681/bgh-anforderungen-an-ausschluss-ein...
08.11.2011 - „Ein Gesellschafter scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn er den übrigen Gesellschaftern Anlass gibt, nach § 133 HGB die Auflösung der Gesellschaft und nach § 140 HGB seine Ausschließung zu verlangen, und wenn die übrigen Gesellschafter de