§ 13f HGB, Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland
Paragraph 13f Handelsgesetzbuch

(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.


(2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abschrift und, sofern die Satzung nicht in deutscher Sprache erstellt ist, eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache beizufügen. Die Vorschriften des § 37 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes finden Anwendung. Soweit nicht das ausländische Recht eine Abweichung nötig macht, sind in die Anmeldung die in § 23 Abs. 3 und 4 des Aktiengesetzes vorgesehenen Bestimmungen und Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstandes aufzunehmen; erfolgt die Anmeldung in den ersten zwei Jahren nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ihres Sitzes, sind auch die Angaben über Festsetzungen nach den §§ 26 und 27 des Aktiengesetzes und der Ausgabebetrag der Aktien sowie Name und Wohnort der Gründer aufzunehmen. Der Anmeldung ist die für den Sitz der Gesellschaft ergangene gerichtliche Bekanntmachung beizufügen.


(3) Die Eintragung der Errichtung der Zweigniederlassung hat auch die Angaben nach § 39 des Aktiengesetzes sowie die Angaben nach § 13e Abs. 2 Satz 3 bis 5 zu enthalten.


(4) Änderungen der Satzung der ausländischen Gesellschaft sind durch den Vorstand zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Für die Anmeldung gelten die Vorschriften des § 181 Abs. 1 und 2 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.


(5) Im übrigen gelten die Vorschriften der §§ 81, 263 Satz 1, § 266 Abs. 1 und 2, § 273 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sinngemäß, soweit nicht das ausländische Recht Abweichungen nötig macht.


(6) Für die Aufhebung einer Zweigniederlassung gelten die Vorschriften über ihre Errichtung sinngemäß.


(7) Die Vorschriften über Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten sinngemäß für Zweigniederlassungen von Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz im Ausland, soweit sich aus den Vorschriften der §§ 278 bis 290 des Aktiengesetzes oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Gesetzentwurf - Deutscher Bundestag

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03.12.1992 - Deutscher Bundestag — 12. Wahlperiode. Drucksache 12/3908 erscheint eine gesetzliche Regelung nicht geboten zu sein. Zu Nummer 2 — § 13f HGB. Der neue § 13f HGB enthält, wie Absatz 1 zum. Ausdruck bringt, für Zweigniederlassungen von. Aktien

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31.12.2015 - 13f HGB. Handelsgesetzbuch. Bundesrecht. Erstes Buch – Handelsstand -> Zweiter Abschnitt – Handelsregister;. Unternehmensregister. Titel: Handelsgesetzbuch. Normgeber: Bund. Redaktionelle Abkürzung: HGB. Gliederungs-Nr.: 4100-1. Normtyp: Ges

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(siehe § 40 Nr. 2 lit. b HRV, § 43 Nr. 2 lit. b HRV, § 13 Abs. 2 HGB, § 13d Abs. 2. HGB, § 13f Abs. 3 HGB und § 13g Abs. 3 HGB je i.V.m. § 13e Abs. 2 Satz 3 HGB). Auch Änderungen der Geschäftsanschrift sind, gemäß § 14 HGB erzwingbar,2 in der. Form des §

Handelsgesetzbuch - HGB

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Handelsgesetzbuch. HGB. Ausfertigungsdatum: 10.05.1897. Vollzitat: "Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert ..... 13f Zweigniederlassungen von Aktiengesellsc

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Kommentar zum. Handelsgesetzbuch. (HGB). Herausgegeben von. Dr. Hartmut Oetker. Universitätsprofessor an der Universität zu Kiel. Richter am Thüringer Oberlandesgericht. 4. Auflage 2015 ...


Webseiten zum Paragraphen

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13f:Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland. (1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften. (2) Der Anmeldung ist die Satzung in öffentlich beglaubigter Abs

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f HGB Abs. 1 Satz 1 HGB(1) Für Zweigniederlassungen von Aktiengesellschaften mit Sitz im Ausland gelten ergänzend die folgenden Vorschriften.§ f Abs. 2 Satz 1 HGB(2) Der Anmeldung ist die Satzung.

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Da die Regelung im Zusammenhang mit den §§ 13d–13g HGB steht, ist ein einheitliches Begriffsverständnis zu verwenden. Rz. 7. Der Gesetzgeber benutzt diesen Begriff an unterschiedlichen Stellen, so z. B. in den §§ 13, 13d, 13e, 13f HGB, nimmt jedoch keine

HGB - NWB Datenbank

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Änderungsdokumentation: Das Handelsgesetzbuch (HGB) v. 10. 5. 1897 (RGBl S. 219) ist u. a. geändert worden durch Art. 2 Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handelsrechtlicher Vorschriften v.


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Zweiter Abschnitt: Handelsregister; Unternehmensregister › § 13f

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 13f HGB
    § 13f Abs. 1 HGB oder § 13f Abs. I HGB
    § 13f Abs. 2 HGB oder § 13f Abs. II HGB
    § 13f Abs. 3 HGB oder § 13f Abs. III HGB
    § 13f Abs. 4 HGB oder § 13f Abs. IV HGB
    § 13f Abs. 5 HGB oder § 13f Abs. V HGB
    § 13f Abs. 6 HGB oder § 13f Abs. VI HGB
    § 13f Abs. 7 HGB oder § 13f Abs. VII HGB

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