§ 140 HGB
Paragraph 140 Handelsgesetzbuch

(1) Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen, so kann vom Gericht anstatt der Auflösung die Ausschließung dieses Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, sofern die übrigen Gesellschafter dies beantragen. Der Ausschließungsklage steht nicht entgegen, daß nach der Ausschließung nur ein Gesellschafter verbleibt.


(2) Für die Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und dem ausgeschlossenen Gesellschafter ist die Vermögenslage der Gesellschaft in dem Zeitpunkt maßgebend, in welchem die Klage auf Ausschließung erhoben ist.


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Präsentationen zum Paragraphen

Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute

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Sofern keine wirksame Erteilung Umdeutung nach § 140 BGB; Eintragung in das HR verpflichtend nach § 53 Abs. 1 HGB. aber lediglich deklaratorische Wirkung. Arten der Prokura. Einzelprokura; Gesamtprokura (§ 48 II HGB). - Filialprokura (§ 50 III HGB). 2. U


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Fall Nr 2 und Lösung der Ausschluss des Gesellschafters _2

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Dr. Ulrich Ehricke, LL.M. (London) M.A.. - 2 -. LÖSUNGSSKIZZE ZU FALL 2: Nachweis: Vgl. BGHZ 107, 351 ff.; K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., 2002, § 50 III, S. 1468 ff. Anspruch auf Ausschluss des Gesellschafters und Übernahme der Unternehmung aus

Der Gesellschafterstreit - Lutz, Leseprobe - Beck Shop

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den Ausschluss durch gerichtliche Entscheidung (§§ 140 Abs. 1 S. 1, 133 Abs. 1 HGB). Auch in der GmbH ist – mangels Satzungsbestimmung – ein Gesellschafterausschluss durch Klage nur möglich, wenn hinsichtlich des Auszuschließenden ein „wichtiger. Grund“

Aufzeichnungs- HGB, §§ 140, 145 bis 147 AO ... - LERN-lex-WARE

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28.06.2016 - Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs. 1 EStG. Die Pflicht zur Erfassung eines jeden Geschäftsvorfalls/Art und Umfang der Einzelaufzeich- nungspflicht ergibt sich aus den §§ 140 AO, §§ 238, 239 HGB und den Grundsätzen ordnungs- mäßiger Buchführung

Geschwister-Scholl-Platz 1 - LMU München

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Byeon. Korean Culture through. Music. KB-03 GA 03/140 Yang,. Schriftkoreanisch II (Teil B). KM-05 xxx Traulsen. Mittelkoreanische Textlektüre. (Nogôltae). 12 – 14. KM-03 GBCF 04/354. Eggert,. Geschlechterverhältnisse in Koreas Geschichte und Gegenwart. K


Webseiten zum Paragraphen

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22.06.1998 - 140 Ausschluss eines Gesellschafters durch Gerichtsentscheid [1]. (1) 1Tritt in der Person eines Gesellschafters ein Umstand ein, der nach § 133 für die übrigen Gesellschafter das Recht begründet, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen,

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29.03.2011 - Voraussetzung für den Ausschluss ist gem. §§ 140 Abs. 1 S.1 i.V.m. § 133 HGB ein wichtiger Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters, der einen der übrigen Gesellschafter dazu berechtigen würde, die Auflösung der Gesellschaft

BGH: Anforderungen an Ausschluss eines Gesellschafters aus einer ...

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08.11.2011 - Im Gesellschaftsvertrag einer KG kann vereinbart werden, dass anstelle der in § 140 Abs. 1, § 161 Abs. 2 HGB vorgesehenen Ausschließung aus wichtigem Grund durch gerichtliche Entscheidung eine Ausschließung durch Beschluss der Gesellschafter

Lexikon Steuer: Buchführungspflicht nach § 140 AO - Steuerlinks

http://www.steuerlinks.de/steuerlexikon/lexikon/buchfhrungspflicht-nach-1400ao....
Durch § 140 AO hingegen werden alle außersteuerlichen Buchführungspflichten zu steuerlichen Pflichten erklärt (abgeleitete Buchführungspflicht); vgl. auch Buchführungspflicht - Prüfungsschema . Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht nach dem Handelsrecht

Buchführungspflicht im Handelsrecht und Steuerrecht - Steuerazubi.com

https://www.steuerazubi.com/buchfuehrungspflicht
Die steuerlichen Vorschriften müssen immer gesondert betrachtet werden: Egal ob ein Unternehmer nach dem HGB buchführungspflichtig oder nicht buchführungspflichtig ist, die steuerliche Buchführungspflicht sollte immer überprüft werden. Die steuerliche Bu


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel: Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern › § 140

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 140 HGB
    § 140 Abs. 1 HGB oder § 140 Abs. I HGB
    § 140 Abs. 2 HGB oder § 140 Abs. II HGB

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