§ 144 HGB
Paragraph 144 Handelsgesetzbuch

(1) Ist die Gesellschaft durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen.


(2) Die Fortsetzung ist von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

Inhaltsverzeichnis HGB aktuell - Erich Schmidt Verlag

https://www.esv.info/download/katalog/inhvzch/9783503171040.pdf
Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) stellt eine weitere bedeutende. Reform des deutschen Bilanzrechts dar und schließt sich an die große HGB-. Rechtsnovelle 2010 durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) und das Kleinstkapitalgesell

Sachenrecht - Leseprobe

http://www.vahlen.de/fachbuch/leseprobe/Vieweg-Sachenrecht-9783800649976_141220...
366 I HGB schutzwürdig sei. Zudem genügten für Mängel der Vertretungsmacht die Regeln der Anscheins- und Duldungsvollmacht sowie § 56 HGB.144 Nach anderer. Auffassung145 ist es dagegen irrelevant, ob der Veräußerer im eigenen oder fremden. Namen handelt.

Gesellschaftsrecht - Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Koch-Gesellschaftsrecht-978340670537...
115. II HGB sieht die Möglichkeit einer Gesamtgeschäftsführungsbefugnis vor, wie sie der gesetzlichen Regelanordnung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ent- spricht, in der Praxis bei der OHG aber nur selten gewählt wird. 1. Vgl. auch Windbichler,

DSR – öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE DSR-Sitzung: 144. / 11.05 ...

https://www.drsc.de/app/uploads/2017/03/144_07a_E-DRSX_Konsolidierung.pdf
DSR - öffentliche Sitzungsunterlage 144_07a. Deutsches Rechnungslegungs Standards. Accounting Standards. Committee e.V.. Committee of Germany. ®. S. Grawunder. Inhalt. 1. Was bisher geschah. 2. Gliederung des E-DRS. 3. Beherrschender Einfluss gem. § 290

Inhaltsverzeichnis

http://d-nb.info/1094897329/04
2.4.3.3 Grundsatz der Pagatorik, § 252 Abs. 1Nr. 5 HGB........43. 2.4.3A Imparitätsprinzip § 252 Abs. 1Nr. 4 HGB. ... 2.4.3.7 Realisationsprinzip § 252 Abs. 1Nr. 4 HGB und. Herstellung^ sowie Anschaffungskostenprinzip ... erstellte immaterielle Vermögens


Webseiten zum Paragraphen

§§ 131 bis 144 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=131-144&ag=3486
Tod des Gesellschafters,; 2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,; 3. Kündigung des Gesellschafters,; 4. Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,; 5. Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorges

HGB § 144 Fortsetzung der Gesellschaft nach Insolvenz; Anmeldung ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_144/
05.10.1994 - ... 144 Fortsetzung der Gesellschaft nach Insolvenz; Anmeldung zum Handelsregister · § 145 Grundsatz der Liquidation; Ausnahme · § 146 Liquidation durch Gesellschafter oder andere Personen · § 147 Abberufung der Liquidatoren · § 148 Anmeldep

Prof. Thomas Matthaeus Müller - HGB Leipzig

https://www.hgb-leipzig.de/index.php?a=person&b=mitarb&id=144&
Prof. Thomas Matthaeus Müller Professor für Illustration Leiter der Klasse für Illustration Westflügel, Raum 1.15. Telefon: (0341) 2135-161. Email: thm@hgb-leipzig.de. Prof. Th. M. Müller Foto: Kissel/Herrmann. Weitere Informationen Biographie. Weitere B

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 25. Oktober 2006 - Az. 3 U 144/05

https://openjur.de/u/273868.html
25.10.2006 - Oktober 2006, Az. 3 U 144/05: I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23. Mai 2005verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - 4 O ... Der Beklagte zu 2) haftet als firmafortführender Erwerber ihres Handelsgeschäfts (§ 25 Abs. 1 Satz 1

Bilanzanalyse in der HGB- und IFRS-Rechnungslegung / 6.3.2.1 ...

https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/bilanzanalyse-i...
Rz. 144 Die Analyse der Vermögensstruktur liefert Informationen über die Zusammensetzung der Aktivseite einer Bilanz. Die Verwendung des Kapitals soll dabei nach Art und Zusammensetzung der konkreten investiven Nutzung untersucht werden. Daneben sollen I


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Erster Abschnitt: Offene Handelsgesellschaft › Vierter Titel: Auflösung der Gesellschaft und Ausscheiden von Gesellschaftern › § 144

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 144 HGB
    § 144 Abs. 1 HGB oder § 144 Abs. I HGB
    § 144 Abs. 2 HGB oder § 144 Abs. II HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net