(1) Solange eine in das Handelsregister einzutragende Tatsache nicht eingetragen und bekanntgemacht ist, kann sie von demjenigen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war, einem Dritten nicht entgegengesetzt werden, es sei denn, daß sie diesem bekannt war.
(2) Ist die Tatsache eingetragen und bekanntgemacht worden, so muß ein Dritter sie gegen sich gelten lassen. Dies gilt nicht bei Rechtshandlungen, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Bekanntmachung vorgenommen werden, sofern der Dritte beweist, daß er die Tatsache weder kannte noch kennen mußte.
(3) Ist eine einzutragende Tatsache unrichtig bekanntgemacht, so kann sich ein Dritter demjenigen gegenüber, in dessen Angelegenheiten die Tatsache einzutragen war, auf die bekanntgemachte Tatsache berufen, es sei denn, daß er die Unrichtigkeit kannte.
(4) Für den Geschäftsverkehr mit einer in das Handelsregister eingetragenen Zweigniederlassung eines Unternehmens mit Sitz oder Hauptniederlassung im Ausland ist im Sinne dieser Vorschriften die Eintragung und Bekanntmachung durch das Gericht der Zweigniederlassung entscheidend.
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http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Positive_Publi...
Positive Publizität, § 15 III HGB. Prinzip: Vertrauen eines Dritten auf ausdrücklichen Inhalt des. Handelsregisters wird geschützt. I. Voraussetzungen. 1. Abstrakt eintragungspflichtige Tatsache. 2. Unrichtige Bekanntmachung. Wenn Abweichung zwischen tat
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Handelsrecht/Negative_Publi...
I. Voraussetzungen. 1. Eintragungspflichtige wahre Tatsachen. - Deklaratorische wie konstitutive Eintragungen. - Str. ist sekundäre Unrichtigkeit (korrespondierende Voreintragung einer eintragungspflichtigen Tatsache fehlt, z.B.: Weder. Prokuraerteilung
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR470-...
Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby. Folie 470. III. Handelsregister. 1. Begriff und Zweck. 2. Formelles Handelsregisterrecht. 3. Materielles Handelsregisterrecht - § 15 HGB. 4. Weitere Kaufmannsbegriffe (kraft Register) .
https://bodewig.rewi.hu-berlin.de/doc/hgr/07_Par_15_II_III_HGB_VSS.pdf
b) Guter Glaube wird auch durch. Kennenmüssen zerstört. Voraussetzungen von § 15 Abs. 3 HGB a) Unrichtige Bekanntmachung b) Eintragungspflichtige Tatsache c) Unkenntnis des Dritten d) Handeln im Rechtsgeschäfts- oder. Prozessverkehr e) Zurechenbarkeit mu
http://www.bdr-legal.de/resources/Server/HEX%20HGR%20SoSe%202017%20Teil%205.pdf
Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017. Teil 5: HGB § 15 Absatz 3. Fall C: Ein Schussel im Handelsregister. Fall C Abwandlung: Gibt Schussel und Schussel Dussel? 1 ...
http://www.juraexamen.info/eine-einfuhrung-in-%C2%A7-15-hgb-und-seine-probleme/
05.07.2013 - Neben der formellen Publizität des Handelsregisters besitzt selbiges auch eine materielle Publizitätswirkung. Diese ist in § 15 HGB geregelt. Zwischen den einzelnen Absätzen des § 15 ist hinsichtlich Wirkung und Begünstigung unterschiedliche
https://www.lecturio.de/magazin/%C2%A7-15-i-hgb-negative-publizitaet/
03.07.2015 - Was bedeutet der Gute Glauben Dritter? Lesen Sie hier, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit der Schutz des § 15 I HGB greift.
https://jura-online.de/learn/publizitaet-des-handelsregisters-15-hgb/1217/excur...
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Der Rechtsschein kann schließlich auch auf andere Weise als durch das Handelsregister selbst gesetzt worden sein, im Beispielsfall durch das Auftreten des A bei D nach Widerruf der Prokura, denn § 15 Abs. 1 HGB setzt eine Einsichtnahme in das Handelsregi
https://www.iurastudent.de/schemata/schema-zur-publizit-t-des-handelsregisters-...
Schema zur Publizität des Handelsregisters, § 15 HGB. I. Negative Publizität. Schutz des abstrakten guten Glaubens an das Fortbestehen bestimmter Tatsachen. 1. Voraussetzungen. a) Einzutragende (eintragungspflichtige) Tatsache. b) Nichtbekanntmachung ode