§ 162 HGB
Paragraph 162 Handelsgesetzbuch

(1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 und spätere Änderungen in der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden.


(2) Bei der Bekanntmachung der Eintragung der Gesellschaft sind keine Angaben zu den Kommanditisten zu machen; die Vorschriften des § 15 sind insoweit nicht anzuwenden.


(3) Diese Vorschriften finden im Falle des Eintritts eines Kommanditisten in eine bestehende Handelsgesellschaft und im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten aus einer Kommanditgesellschaft entsprechende Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Die Dohlen GmbH & Co KG 2.11

https://www.staff.uni-marburg.de/~mand/Materialien/Ex_Klaus_0506_Fall_1.pdf
Eine KG entsteht gemäß §§ 162 I, II, 123 I HGB, 705 BGB mit Abschluss eines auf den Betrieb einer KG gerichteten Gesellschaftsvertrags und der Eintragung in das Handelsregister. Vorliegend haben die Parteien zwar einen Gesellschaftsvertrag geschlossen, d

GUTACHTEN Dokumentnummer: 11425 letzte Aktualisierung: 05.12 ...

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05.12.2005 - HGB § 162 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 705 ff. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Kommanditistin einer Kommanditgesellschaft. I. Sachverhalt und Frage. Kann nach der Entscheidung des BGH zur Rechts- und Parteifähigkeit einer Gesellschaft bürg

Gutachten-Abruf-Dienst - beim Deutschen Notarinstitut!

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15.03.2013 - HGB §§ 162 Abs. 2, 174, 175, 15. Herabsetzung einer Kommanditeinlage bzw. der Haftsumme; Bekanntmachung der. Herabsetzung der Hafteinlage des Kommanditisten. I. Sachverhalt. Bei einer KG soll die Herabsetzung der Haftungseinlage eines Komman

Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Ge- sellschafterin einer ...

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Grundzüge des Rechts der KG - Juraexamen.info

http://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/jura-2015-1017.pdf
12.10.2016 - ches Recht, deutsches und europäisches Handels- und Wirtschafts- recht an der Universität Bayreuth und Gastprofessor an der Univer- sität Witten/Herdecke. 1 Siehe dazu Lange, JURA 2015, 665, 670. 2 Auch die Außen-GbR kann Kommanditistin sein


Webseiten zum Paragraphen

Frieden schließen mit § 162 Abs. 2 HGB! - DER BETRIEB- Dokument

https://der-betrieb.owlit.de/document/zeitschriften/der-betrieb/2011/heft-20/wi...
Die Registerpublizität der Kommanditgesellschaft ist vor zehn Jahren durch das NaStraG (§ 162 Abs. 2 HGB) und durch das ERJuKOG (§ 162 Abs. 1 Satz 1 HGB) neu geregelt worden. Diese Änderungen haben einen zehnjährigen Streit über die Haftung von Kommandit

HGB § 162 Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister ...

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10.12.2001 - Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft. § 162 Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister; Bekanntmachung der Eintragung [1]. (1) 1Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Ko

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162 HGB. Handelsgesetzbuch; Erstes Buch: Handelsstand; Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft; Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft. § 162 HGB ...

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Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Torggler Torggler. Zitiervorschlag, U.Torggler/H.Torggler in Straube, HGB 3 § 162 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...

HGB § 162 | W.A.F. - betriebsrat.com

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162. (1) Die Anmeldung der Gesellschaft hat außer den in § 106 Abs. 2 vorgesehenen Angaben die Bezeichnung der Kommanditisten und den Betrag der Einlage eines jeden von ihnen zu enthalten. Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts Kommanditist, so sind a


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft › § 162

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 162 HGB
    § 162 Abs. 1 HGB oder § 162 Abs. I HGB
    § 162 Abs. 2 HGB oder § 162 Abs. II HGB
    § 162 Abs. 3 HGB oder § 162 Abs. III HGB

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