Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.
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http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR361-...
Ausschluss von der Geschäftsführung, § 164 HGB. • Bei gewöhnlichen Geschäften steht die Geschäftsführung allein den Komplementären zu; kein Widerspruchsrecht des. Kommanditisten. • Bei außergewöhnlichen Geschäften ist (entgegen missverständlichem Wortlau
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/LEHR/ProfHSchmidt/Vertiefung_HGB-Ge...
29.01.2014 - Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. 2.2. ◊ Geschäftsführung und Vertretung (1). • Grundsätzlich: Vertretung der KG durch den persönlich haftenden. Gesellschafter (oder dessen Organ). • Kommanditist (Kt.) ist nach dem Gesetz von de
https://jura-online.de/lernen/stellvertretung-164-ff-bgb/3160/pruefungschamata-...
b) Gesetzlich. Eltern für ihre Kinder, § § 1626, 1629 BGB. Vorstand für den eingetragenen Verein, § 26 I BGB. Grundsatz der gemeinschaftlichen Vertretung durch die Gesellschafter bei der GbR, § § 709,. 714 BGB analog. Grundsatz der Einzelvertretung durch
http://theo-engels.de/vwa/bgb/4-6-1_US-stellvertretung-schema.pdf
4-6-1_US-stellvertretung-schema §§ 164 ff BGB, §§ 48 ff HGB. Grobraster. 1.) Zulässigkeit. 2.) Handeln im fremden Namen. 3.) Vertretungsmacht a) gesetzliche Vertretungsmacht b) rechtsgeschäftliche Vollmacht aa) wirksam erteilt bb) nicht erloschen / Weite
http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/gk1/rep/wisefall21.pdf
164 Abs. 3 BGB (passive Stellvertretung). Die Willenserklärung des K wirkt für und gegen A gem. § 164 Abs. 1 S. 1 BGB, wenn K eine eigene Willenserklärung abgab, dies im ... ihn auch so verstanden (Offenkundigkeit der aktiven Stellvertretung, § 164 I 2 .
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/v-innenverhaeltnis-2...
Rz. 349 Für die KG stellt § 164 HGB den Grundsatz auf, dass die Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind. Die Geschäfte der Gesellschaft werden allein von den Komplementären geführt. Den Kommanditisten steht grundsätzlich auch kein Wid
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/617649/
31.03.2016 - Dokument Stellvertretung nach §§ 164 ff. BGB und §§ 48 ff. HGB - Wichtige Grundprinzipien der gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Stellvertretung im Gesamtüberblick. Preis: € 8,00 Nutzungsdauer: 30 Tage. Sollten Sie bereits ein NWB Konto h
https://www.juralib.de/schema/5826/stellvertretung-164-ff-bgb
29.03.2017 - con: Wortlaut, Umgehung der SV verwischt Grenze zwischen UM-MB SV. vgl. § 366 III HGB analog · Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. BGB Schema Werkvertragsrecht, §§ 631 ff. BGB · vgl. § 1357 BGB · § 1357 BGB Schema § 1357 BGB ...
http://www.jura-schemata.de/stellvertretung.htm
h.M.: § 164 analog: § 117, 179 d. § 1357 "gesetzliche Verpflichtungsermächtigung" bei Ehegatten. III. Vertretungsmacht. 1. gesetzliche Vertretungsmacht - Eltern (§ 1629); Vormund (§ 1793); Pfleger (§ 1903) - Organ (§ 30); § 35 GmbHG; §§ 125 f. HGB; § 56
http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1808
Die Rechtsstellung der Kommanditisten einer KG ist in den §§ 164 - 169 HGB geregelt, während sich die Rechtsstellung ihrer Komplementäre nach den oHG-Vorschriften der §§ 110 - 122 HGB richtet. Gegenüber beiden Normenbereichen hat der Gesellschaftsvertrag