§ 164 HGB
Paragraph 164 Handelsgesetzbuch

Die Kommanditisten sind von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der persönlich haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, daß die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht. Die Vorschriften des § 116 Abs. 3 bleiben unberührt.


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Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB - Jura Online

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4-6-1_US-stellvertretung-schema §§ 164 ff BGB, §§ 48 ff HGB. Grobraster. 1.) Zulässigkeit. 2.) Handeln im fremden Namen. 3.) Vertretungsmacht a) gesetzliche Vertretungsmacht b) rechtsgeschäftliche Vollmacht aa) wirksam erteilt bb) nicht erloschen / Weite

Lösung Fall 21 - Stephan Lorenz

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h.M.: § 164 analog: § 117, 179 d. § 1357 "gesetzliche Verpflichtungsermächtigung" bei Ehegatten. III. Vertretungsmacht. 1. gesetzliche Vertretungsmacht - Eltern (§ 1629); Vormund (§ 1793); Pfleger (§ 1903) - Organ (§ 30); § 35 GmbHG; §§ 125 f. HGB; § 56

Kommanditgesellschaft (KG) - Jurawelten

http://www.jurawelt.com/studenten/skripten/zivr/1808
Die Rechtsstellung der Kommanditisten einer KG ist in den §§ 164 - 169 HGB geregelt, während sich die Rechtsstellung ihrer Komplementäre nach den oHG-Vorschriften der §§ 110 - 122 HGB richtet. Gegenüber beiden Normenbereichen hat der Gesellschaftsvertrag


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft › § 164

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 164 HGB
    § 164 Abs. 1 HGB oder § 164 Abs. I HGB

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