§ 168 HGB
Paragraph 168 Handelsgesetzbuch

(1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 2.


(2) In Ansehung des Gewinns, welcher diesen Betrag übersteigt, sowie in Ansehung des Verlustes gilt, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, ein den Umständen nach angemessenes Verhältnis der Anteile als bedungen.


Benachbarte Paragraphen


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Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung entsprechend g 317 HGB unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer ... 52. II. Kapitalrücklage. 75.179.168,52. 75.231.168,52. 75.179. 75.231. B. Rückstellungen. 1. Rückstellungen für Pensionen und ähnlic

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25.11.2017 - 168 S. 3, 167 I BGB. (4) Vertretungsmacht kraft Rechtsschein, § 15 I HGB? (a) Erlöschen der Prokura = eintragungspflichtige Tatsache, § 53 II HGB. (b) Eintragung/Bekanntmachung des Erlöschens (-). Dass P nicht als Prokurist eingetragen, ände

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Prokura erlischt: - durch jederzeitigen Widerruf, § 52 I HGB. - mit Tod des Prokuristen (nicht des Prinzipals, § 52 III HGB). - mit Beendigung des zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses,. § 168 S. 1 BGB (z. B. Kündigung des Dienstvertrages). - mit Betrieb

Fall 4: Der Schein trügt S 4 – GesR – L 4

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Nun erfolgt die Verteilung des verbleibenden. Restgewinns nach Köpfen, § 121 III HGB, und zwar unab- hängig von der Höhe der Kapitalanteile der Gesellschafter.1. Hinsichtlich des Kommanditisten K ist jedoch § 168 II HGB zu beachten, wonach dem Kommanditi

Unterschiede von OHG und KG

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Webseiten zum Paragraphen

§ 168 HGB - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/haagloffler-hgb/168-hgb/MLX_f9...
Haag/Löffler. [Verteilung von Gewinn und Verlust]. § 168 HGB [Verteilung von Gewinn und Verlust]. (1). Die Anteile der Gesellschafter am Gewinn bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach de

Gewinnausschüttung - Rechnungswesen-Portal

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14.10.2008 - Im HGB wird darauf verwiesen, dass wenn der Gewinn nicht größer ist als 4% der Kapitalanteile, dieser wie in § 121 HGB geregelt werden muss. Falls der Gewinn größer ist, soll er gemäß § 168 Abs. 2 HGB in einem angemessenen Verhältnis verteil

HGB § 168 Verteilung des Gewinns oder Verlusts - NWB Datenbank

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18.07.2017 - 168 Verteilung des Gewinns oder Verlusts. (1) Die Anteile der Gesellschafter am Gewinne bestimmen sich, soweit der Gewinn den Betrag von vier vom Hundert der Kapitalanteile nicht übersteigt, nach den Vorschriften des § 121 Abs. 1 und 2. (2)

Zitierungen von § 168 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/v48650.htm
Zitierungen von § 168 HGB. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 168 HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.

Definition » Gewinn- und Verlustbeteiligung « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gewinn-und-verlustbeteiligung.ht...
b) Kommanditgesellschaft: Für den Vorzugsgewinnanteil gilt gleiches (§ 168 I HGB). Der überschießende Restgewinn wird jedoch im angemessenen Verhältnis der Anteile verteilt. Dieselbe Verteilung gilt auch für die Verluste, jedoch kann der Kommanditist nur


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft › § 168

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 168 HGB
    § 168 Abs. 1 HGB oder § 168 Abs. I HGB
    § 168 Abs. 2 HGB oder § 168 Abs. II HGB

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