(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.
(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.
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http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/wurmnest/lehre_studium/...
161 II HGB, wobei hinsichtlich des Kommanditisten die. Vorschriften §§ 167 – 169 HGB zu beachten sind. Die Gewinnverteilung erfolgt dabei in mehreren Schritten: 1. Zunächst ist der Jahresgewinn der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr festzuste
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-00742?all=False
31.01.2018 - HGB). 13 a. Dafür spricht zunächst schon der Wortlaut des § 163 HGB, der anordnet, dass für das Verhältnis der. Gesellschafter untereinander in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die besonderen Vorschriften der
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/9783415054967_Excerpt_001.pdf
Für den Kommanditisten signalisiert ein (bei einem in mehreren Unter- konten saldiertes) negatives Kapitalkonto, dass die Gewinnentnahme- sperre des § 169 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 Fall 1 HGB eingreift, soweit die. Pflichteinlage durch Verlust angegriffen o
https://www.berlinersteuergespraeche.de/app/download/6913319/Praesentation_Prof...
Thesaurierungsklauseln bisher schon verbreitet, Grund: Vollentnahmerecht. (§ 122 HGB, leicht eingeschränkt § 169 HGB) vertragliche Mehrheitsentscheidungen möglich. - (Rücklagen-)Zuordnung nicht-entnommener Gewinne. Kapitalgesellschaften: quotenabweichend
https://bodewig.rewi.hu-berlin.de/doc/hgr/GesR_05_Unterschiede_OHG_KG.pdf
beschränkt: § 166 HGB). Entnahmen: alle Gesellschafter § 122 HGB. Komplementäre wie OHG;. Kommanditisten kein Recht auf Entnahme. (169 Abs. 1 S. 1 HGB). Firma: Zusatz OHG, offene Handelsgesellschaft Zusatz KG, Kommanditgesellschaft,. GmbH & Co KG. Gewinn
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_169/
18.07.2017 - 169 Kein Entnahmerecht der Kommanditisten; Gewinnauszahlung. (1) 1§ 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. 2Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern
https://www.rechtslupe.de/wirtschaftsrecht/gesellschaftsrecht/rueckforderung-vo...
01.09.2014 - Ein Rückzahlungsanspruch entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet wer
https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p169
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Torggler. Zitiervorschlag, H.Torggler in Straube, HGB3 § 169 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...
https://www.frag-einen-anwalt.de/HGB,-Insolvenzrecht,-Rueckforderung-von-Aussch...
12.12.2004 - 169 HGB hat der Kommanditist nur Anspruch auf Auszahlungen des ihm zukommenden Gewinns. Gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 HGB hat der Kommandititst kein gewinnunabhängiges Ennahmerecht. Es fehlen genauere Informationen. Um den Fall ordnu
https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/haftung-kommanditiste...
Nach §§ 171 Abs. 1 Hs. 2, 172 Abs. 4 S. 1 HGB ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Kommanditist auf seine Einlage vollständig geleistet hat oder anderweitig – etwa durch Gewinngutschriften nach § 169 Abs. 1 HGB – der Kapitalanteil die Haftsumme err