§ 169 HGB
Paragraph 169 Handelsgesetzbuch

(1) § 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern, solange sein Kapitalanteil durch Verlust unter den auf die bedungene Einlage geleisteten Betrag herabgemindert ist oder durch die Auszahlung unter diesen Betrag herabgemindert werden würde.


(2) Der Kommanditist ist nicht verpflichtet, den bezogenen Gewinn wegen späterer Verluste zurückzuzahlen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Fall 4: Der Schein trügt S 4 – GesR – L 4

http://www.jura.uni-augsburg.de/de/lehrende/professoren/wurmnest/lehre_studium/...
161 II HGB, wobei hinsichtlich des Kommanditisten die. Vorschriften §§ 167 – 169 HGB zu beachten sind. Die Gewinnverteilung erfolgt dabei in mehreren Schritten: 1. Zunächst ist der Jahresgewinn der Gesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr festzuste

Vertraglicher Ausschluss des Einsichtsrechts nach § 166 Abs. 1 HGB

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2018-N-00742?all=False
31.01.2018 - HGB). 13 a. Dafür spricht zunächst schon der Wortlaut des § 163 HGB, der anordnet, dass für das Verhältnis der. Gesellschafter untereinander in Ermangelung abweichender Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages die besonderen Vorschriften der

Gesetzgebung · Rechtsprechung - Beck Shop

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Für den Kommanditisten signalisiert ein (bei einem in mehreren Unter- konten saldiertes) negatives Kapitalkonto, dass die Gewinnentnahme- sperre des § 169 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 Fall 1 HGB eingreift, soweit die. Pflichteinlage durch Verlust angegriffen o

Präsentation Notar Prof. Dr. Priester - Berliner Steuergespräche

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Thesaurierungsklauseln bisher schon verbreitet, Grund: Vollentnahmerecht. (§ 122 HGB, leicht eingeschränkt § 169 HGB) vertragliche Mehrheitsentscheidungen möglich. - (Rücklagen-)Zuordnung nicht-entnommener Gewinne. Kapitalgesellschaften: quotenabweichend

Unterschiede von OHG und KG

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beschränkt: § 166 HGB). Entnahmen: alle Gesellschafter § 122 HGB. Komplementäre wie OHG;. Kommanditisten kein Recht auf Entnahme. (169 Abs. 1 S. 1 HGB). Firma: Zusatz OHG, offene Handelsgesellschaft Zusatz KG, Kommanditgesellschaft,. GmbH & Co KG. Gewinn


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 169 Kein Entnahmerecht der Kommanditisten ...

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18.07.2017 - 169 Kein Entnahmerecht der Kommanditisten; Gewinnauszahlung. (1) 1§ 122 findet auf den Kommanditisten keine Anwendung. 2Dieser hat nur Anspruch auf Auszahlung des ihm zukommenden Gewinns; er kann auch die Auszahlung des Gewinns nicht fordern

Rückforderung von Ausschüttungen an den Kommanditisten ...

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01.09.2014 - Ein Rückzahlungsanspruch entsteht nicht schon dann, wenn an einen Kommanditisten auf der Grundlage von § 11 Nr. 3 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags von § 169 Abs. 1 HGB nicht gedeckte Auszahlungen zu Lasten seines Kapitalanteils geleistet wer

HGB 3, Straube: § 169 HGB (H.Torggler): RDB Rechtsdatenbank

https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p169
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2003 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Torggler. Zitiervorschlag, H.Torggler in Straube, HGB3 § 169 HGB (Stand 1.1.2003, rdb.at) ...

HGB, Insolvenzrecht, Rückforderung von Ausschüttungen

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12.12.2004 - 169 HGB hat der Kommanditist nur Anspruch auf Auszahlungen des ihm zukommenden Gewinns. Gem. § 169 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 HGB hat der Kommandititst kein gewinnunabhängiges Ennahmerecht. Es fehlen genauere Informationen. Um den Fall ordnu

Haftung des Kommanditisten - Jura online lernen - Juracademy

https://www.juracademy.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht/haftung-kommanditiste...
Nach §§ 171 Abs. 1 Hs. 2, 172 Abs. 4 S. 1 HGB ist die Haftung ausgeschlossen, soweit der Kommanditist auf seine Einlage vollständig geleistet hat oder anderweitig – etwa durch Gewinngutschriften nach § 169 Abs. 1 HGB – der Kapitalanteil die Haftsumme err


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft › § 169

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 169 HGB
    § 169 Abs. 1 HGB oder § 169 Abs. I HGB
    § 169 Abs. 2 HGB oder § 169 Abs. II HGB

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