§ 170 HGB
Paragraph 170 Handelsgesetzbuch

Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.


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oHG /. KG (beschränkt auf den Komplementär, § 170 HGB). Regelfall. § 115 I HGB: Einzelvertretung;. umfasst unabdingbar alle (außer-) gerichtlichen Rechtsgeschäfte, § 126 HGB. Abweichung zulässig… …in den Grenzen der Selbstorganschaft, § 125 III HGB. Rech


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30.01.2008 - 125 III HGB (Gesellschaf- ter + Prokurist). Merke: Prinzip der Selbstor- ganschaft: Vertretung der Ge- sellschaft darf nicht allein von. Drittem abhängen. ❒ Grundsatz: - wie bei OHG §§ 161 II,. 125 I HGB. - aber: keine organ- schaftl. Vertre

Fall 2: Die Express-Reinigung GesR – L F 2

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Webseiten zum Paragraphen

§ 170 HGB, Vertretung - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/170
Zweites Buch – Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft → Zweiter Abschnitt – Kommanditgesellschaft. Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. § 169 HGB, Auszahlung des Gewinns an Kommanditisten · § 171 HGB, Haftung des

§ 170 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48652.htm
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.

§ 170 HGB - openJur

https://openjur.de/g/hgb/170.html
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt. ...

V Innenverhältnis / 2.3.2 Gestaltungsmöglichkeiten | Deutsches Anwalt ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/v-innenverhaeltnis-2...
170 HGB zwingend von der organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen. Sie können, um ihrer durch Gesellschaftsvertrag verliehenen Geschäftsführungsbefugnis auch nach außen Wirkung zu verschaffen, Prokura oder Handlungsvollmacht erhalten.

.§ 170 HGB - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/170-HGB_108020
Der Kommanditist ist zur Vertretung der Gesellschaft nicht ermächtigt.


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft › § 170

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 170 HGB
    § 170 Abs. 1 HGB oder § 170 Abs. I HGB

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