§ 171 HGB
Paragraph 171 Handelsgesetzbuch

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.


(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.


Benachbarte Paragraphen


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171 I, 172 I, IV 1, 173 I HGB. 1. Kaufvertrag zwischen X und C (+). 2. Verbindlichkeit der AB-OHG nach § 25 I 1 HGB. a) Übertragung des gesamten Handelsgeschäfts. Problem: sukzessive Unternehmensübernahme innerhalb von drei Monaten; Lösung nach Normzweck


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Einlage und Haftung des Kommanditisten - eichendorffweg.de

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Er haftet den Gläubigern, solange er seine Einlage nicht geleistet hat (§ 171 Abs. 1 HGB). Mit einer Inanspruchnahme macht der Gläubiger allerdings nicht den Anspruch der Gesellschaft auf die Einlage geltend, sondern verwirklicht einen eigenen Anspruch[2


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Haftung des Kommanditisten 1. Stadium - jura.uni-mainz.de

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Stadium: Vollständige Haftung nach § 176 HGB vom. Zeitpunkt des Geschäftsbeginns der KG (Abs. 1 Satz 1) bzw. des Beitritts (Abs. 2) an bis zur Eintragung im. Handelsregister. 2. Stadium: Ab Eintragung der Haftsumme im. Handelsregister Haftung nach §§ 171

Examenskurs Handels- und Gesellschaftsrecht

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Handelsregistereintragung bestimmten Betrag bestimmt (§ 172 Abs. 1 HGB). Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist (§ 171 Abs. 1 Hs. 2 HGB). B und C haften daher nicht für die Kaufpreisverbindlichkeit der KG. III. V gegen D.

DREI PHASEN DER HAFTUNG EINES KOMMANDITISTEN 1. Die KG ...

https://www.uni-giessen.de/fbz/fb01/professuren-forschung/professuren/hammen/it...
105 Abs. 2 ein anderes ergibt. (…) 2. Nach Eintragung, aber vor Einlageleistung. → § 171 I, Hs. 1 HGB. § 171 HGB. (1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Ein- lage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, sowei

Beispiel 68a • Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B ...

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Komplementäre haften wie Gesellschafter einer OHG, §§ 161 II, 128 HGB. (unbeschränkt, unbeschränkbar, unmittelbar, gesamtschuldnerisch). - Kommanditisten. ▫ Vor Leistung der Einlage. - Unmittelbare und gesamtschuldnerische Haftung mit dem gesamten Vermög

D. KG I. Grundlagen und Begriffsmerkmale II. Rechtsstellung des ...

http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/jacoby/Altes/handelsrecht/HuGR361-...
KG ist rechtsfähig, §§ 124 Abs. 1. - KG ist Kaufmann nach § 6 Abs. 1 HGB. - Komplementäre haften unbeschränkt, § 128 ff. • Unterschiede zur OHG. - Kommanditisten haften nicht unbeschränkt (§§ 171 ff. HGB). - Kommanditisten sind nicht zu Geschäftsführung


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Haftung des Kommanditisten - Jura online lernen - Juracademy

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Der Kommanditist haftet nach § 171 Abs. 1 Hs. 1 HGB grundsätzlich wie die Komplementäre (§§ 161 Abs. 2, 128 S. 1 HGB) persönlich und unmittelbar für die Gesellschaftsverbindlichkeiten, nach § 173 HGB auch für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindli

Haftung des Kommanditisten, §§ 171 ff. HGB - Exkurs - Jura Online

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HGB § 171 Haftung des Kommanditisten - NWB Datenbank

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05.10.1994 - Zweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft. Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft. § 171 Haftung des Kommanditisten [1]. (1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar;

Rückforderung von Ausschüttungen an den Kommanditisten ...

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01.09.2014 - Im Außenverhältnis haftet er den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar (§ 171 Abs. 1 Halbsatz 1 HGB). Erbringt der Kommanditist seine Einlage, erlischt im Innenverhältnis seine Einlageverpflichtung gegenüber der

Haftung des Kommanditisten nach §§ 171 I 172 IV HGB umfasst auch ...

https://akh-h.de/news/haftung-des-kommanditisten-nach-%C2%A7%C2%A7-171-i-172-iv...
Haftung des Kommanditisten nach §§ 171 I 172 IV HGB umfasst auch das zusätzlich zur Einlage gezahlte Agio. Veröffentlicht am 27. Juni 2008. 27.06.2008 (Überarbeitet) ...


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft › § 171

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 171 HGB
    § 171 Abs. 1 HGB oder § 171 Abs. I HGB
    § 171 Abs. 2 HGB oder § 171 Abs. II HGB

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