§ 174 HGB
Paragraph 174 Handelsgesetzbuch

Eine Herabsetzung der Einlage eines Kommanditisten ist, solange sie nicht in das Handelsregister des Gerichts, in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sitz hat, eingetragen ist, den Gläubigern gegenüber unwirksam; Gläubiger, deren Forderungen zur Zeit der Eintragung begründet waren, brauchen die Herabsetzung nicht gegen sich gelten zu lassen.


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  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Zweiter Abschnitt: Kommanditgesellschaft › § 174

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 174 HGB
    § 174 Abs. 1 HGB oder § 174 Abs. I HGB

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