§ 233 HGB
Paragraph 233 Handelsgesetzbuch

(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.


(2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem stillen Gesellschafter nicht zu.


(3) Auf Antrag des stillen Gesellschafters kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Grundzüge des Gesellschaftsrechts - Verlag Franz Vahlen GmbH

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Nach § 233 HGB (lesen!) ist der Stille berechtigt,. • die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und. • dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. • Wenn wichtige Gründe vorliegen, kann durch das Gericht die


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19.12.1985 - 233 Einsichts- und Kontrollrechte des stillen Gesellschafters. (1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prü

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(1) Der stille Gesellschafter ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. (2) Die in § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dem.

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Nach § 233 Abs. 1 HGB ist der stille Gesellschafter berechtigt, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu überprüfen. Diese Regelung ist eine Sondervorschrift gegenüber § 118 HGB, de


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft › § 233

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 233 HGB
    § 233 Abs. 1 HGB oder § 233 Abs. I HGB
    § 233 Abs. 2 HGB oder § 233 Abs. II HGB
    § 233 Abs. 3 HGB oder § 233 Abs. III HGB

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