§ 236 HGB
Paragraph 236 Handelsgesetzbuch

(1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen.


(2) Ist die Einlage rückständig, so hat sie der stille Gesellschafter bis zu dem Betrag, welcher zur Deckung seines Anteils am Verlust erforderlich ist, zur Insolvenzmasse einzuzahlen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

Handels- und Gesellschaftsrecht - Lehrstuhl für Bürgerliches Recht ...

https://handel.jura.uni-leipzig.de/fileadmin/www.jura.uni-leipzig.de/uploads/Dr...
Nur OHG tritt als Vertragspartner ggü. Dritten auf; Keine Mitverpflichtung des Stillen im Außenverhältnis; Kein § 128 HGB analog; Unbeschränkt persönliche Haftung vom Gesetz nicht gewollt (§ 236). Gesellschaftsvermögen. Keine Bildung von Gesellschaftsver


PDF Dokumente zum Paragraphen

F. Haftung des Wirtschaftsprüfers für Prüfungstätigkeiten

http://shop.ruw.de/buecher/zusatzdokumente/4392_9783800520954_leseprobe.pdf
Pflichtprüfung) durchführt, enthält § 323 Abs. 1 S. 3 HGB die insoweit zentrale zivilrechtliche Haftungsnorm. Weitere Regelungen zur Haftung finden sich in. § 323 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 und 4 HGB.236 aa) Sachlicher Anwendungsbereich des § 323 HGB. 151 Im Hi

Handels- und Gesellschaftsrecht

https://www.ffw-tuebingen.de/download/file/fid/206
Rechtsquellen: 1. BGB: • BGB-Gesellschaft §§ 705-740 BGB. • rechtsfähigen Verein §§ 21ff BGB. • nichtrechtsfähigen Verein §54 BGB. 2. HGB: • Offene Handelsgesellschaft oHG §§ 105-160 HGB. • Kommanditgesellschaft KG §§ 161-177a HGB. • Stille Gesellschaft

Personengesellschaftsrecht - Uni Hamburg Jura

https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/hirte-heribe...
grundsätzliche Anwendbarkeit des BGB AT. – Grenzen der Vertragsautonomie vor allem in §§ 134, 138. BGB (nicht aber AGB-Recht: § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB). – Auslegung nach §§ 133, 157 BGB (soweit nicht körperschaftlich strukturiert). – bei Unwirksamkeit/Nic

EK-FK-Abgrenzung bei stillen Einlagen Typisch ... - Universität zu Köln

http://www.jura.uni-koeln.de/sites/gesellschaftsrecht-bilanzrecht/user_upload/1...
18.05.2016 - Stille Einlagen sind im Jahresabschluss des. Geschäftsinhabers nach h.M. grds. als. Verbindlichkeit (FK) auszuweisen. Arg.: →. – Ausgleichsforderung bei Beendigung (§ 235 HGB). – Insolvenzforderung des Stillen (§ 236 I HGB). – Verlustteilnah

Handelsrecht - Canaris / Capelle, Inhaltsverzeichnis - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Canaris-Handelsrecht-978340...
265. VI. Die Gründe für eine Beendigung des Handelsvertretervertrages .............. 267. VII. Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters gemäß § 89b HGB ......... 271. VIII. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot i.S.v. § 90a HGB ....................


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 236 Insolvenz - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_236/
236 Insolvenz [2]. (1) Wird über das Vermögen des Inhabers des Handelsgeschäfts das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der stille Gesellschafter wegen der Einlage, soweit sie den Betrag des auf ihn fallenden Anteils am Verlust übersteigt, seine Forderu

HGB 3, Straube: § 236 HGB (Nowotny) Erläuterung der Bilanz und der ...

https://rdb.manz.at/document/1128_hgb_p236
Typ, Kommentar. Werk, Straube, HGB3. Datum/Gültigkeitszeitraum, Stand 01.01.2000 bis ... Publiziert von, Manz. Autor, Nowotny. Zitiervorschlag, Nowotny in Straube, HGB 3 § 236 HGB (Stand 1.1.2000, rdb.at) ...

Kommentierung der §§ 230 - 236 HGB (stille Gesellschaft ...

https://epub.uni-regensburg.de/12433/
25.01.2010 - Servatius, Wolfgang (2009) Kommentierung der §§ 230 - 236 HGB (stille Gesellschaft). In: Henssler, Martin und Strohn, Lutz, (eds.) Kommentar zum Gesellschaftsrecht. 1. Auflage. Beck'sche Kurz-Kommentare, 62. Beck, München. ISBN 3-406-56766-5

Stille Gesellschaft / 2.1 Begriffsmerkmale der stillen Gesellschaft - Haufe

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/stille-gesellschaft-21...
Rz. 2 Das Handelsgesetzbuch enthält keine gesetzliche Definition für den Begriff der stillen Gesellschaft.[1] Aus den §§ 230–236 HGB können lediglich verschiedene Merkmale abgeleitet werden, anhand derer sich der Begriff und das Wesen einer stillen Gesel

Stille Gesellschaft / 2.5.2 Verlustbeteiligung | Finance Office ... - Haufe

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/stille-gesellschaft-25...
Rz. 29 Aus § 231 Abs. 1 HGB ergibt sich, dass der stille Gesellschafter grundsätzlich am Verlust des Inhabers des Handelsgeschäfts beteiligt ist. Gemäß ... Ist dagegen die Einlage des stillen Gesellschafters rückständig, so hat er sie nach § 236 Abs. 2 H


  • Verortung im HGB

    HGBZweites Buch: Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft › Dritter Abschnitt: Stille Gesellschaft › § 236

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 236 HGB
    § 236 Abs. 1 HGB oder § 236 Abs. I HGB
    § 236 Abs. 2 HGB oder § 236 Abs. II HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net