§ 239 HGB, Führung der Handelsbücher
Paragraph 239 Handelsgesetzbuch

(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen.


(2) Die Eintragungen in Büchern und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden.


(3) Eine Eintragung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, daß der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiß läßt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.


(4) Die Handelsbücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen können auch in der geordneten Ablage von Belegen bestehen oder auf Datenträgern geführt werden, soweit diese Formen der Buchführung einschließlich des dabei angewandten Verfahrens den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Bei der Führung der Handelsbücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträgern muß insbesondere sichergestellt sein, daß die Daten während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar sind und jederzeit innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden können. Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß.


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Word Dokumente zum Paragraphen

Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung (GoB)

http://wdb.fh-sm.de/uploads/GoB/GoB.doc
§238(1) HGB. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und Unternehmenslage vermitteln kann. Klarheit. §239(1), 244 HGB. Der Jahresabschluss ist

Verfahrensdokumentation zur Belegablage

https://www.berater-heilberufe.de/content/e3/e22855/e172248/e172257/downloads10...
auf Dauer auch durch eine geordnete und übersichtliche Belegablage erfüllt werden [kann] (§ 239 Absatz 4 HGB; § 146 Absatz 5 AO; H 5.2 "Grundbuchaufzeichnungen" EStH).“ Liegt demnach eine geordnete und sichere Belegablage vor, kann die IT-technische Erfa


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§ 238 HGB: Buchführungspflicht

http://www.ww.uni-magdeburg.de/bwl3/Download/WS%200607/RewWe0607%20Gesetze%2023...
239 HGB: Führung der Handelsbücher. (1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen. Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss im.

Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind teils ...

https://www.scan-service-witten.eu/download.php?id=12
(§238 HGB). Vollständigkeit: Die Aufzeichnungen müssen vollständig und richtig vorgenommen werden. (§239 HGB). Richtigkeit: Die Aufzeichnungen aller Geschäftsvorfälle müssen sachlich und rechnerisch richtig sein. Es dürfen keine nachträglichen Korrekture

GoBD - Bundesfinanzministerium

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weite...
14.11.2014 - 239 Absatz 2 HGB, § 145 AO, § 146 Absatz 1 AO). Siehe Rz. 11 zur. Beweiskraft von Buchführung und Aufzeichnungen. 1.11 Datenverarbeitungssystem; Haupt-, Vor- und Nebensysteme. 20 Unter DV-System wird die im Unternehmen oder für Unternehmensz

Datenzugriff der Finanzverwaltung E-Bilanz

https://www.gisa.de/wp-content/uploads/pdf/Tottmann_GoBD_E_Bilanz.pdf
239 Abs. 2 HGB, § 146 Abs. 1 AO). ▫ Richtigkeit. (§ 239 Abs. 2 HGB, § 146 Abs. 1 AO). ▫ Zeitgerechtheit. (§ 239 Abs. 2 HGB, § 146 Abs. 1 AO). ▫ Ordnung. (§ 239 Abs. 2 HGB, § 146 Abs. 1 AO). ▫ Unveränderbarkeit, Protokollierung von Änderungen. (§ 239 Abs.

Anforderungen an das Inventar nach HGB - KWWM

https://www.kwwm.de/downloads/Anforderungen_an_das_Inventar_nach_HGB.pdf
239 HGB. Führung der Handelsbücher. (1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst er- forderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Zif- fern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muss i


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§ 239 HGB Führung der Handelsbücher Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48672.htm
(1) Bei der Führung der Handelsbücher und bei den sonst erforderlichen Aufzeichnungen hat sich der Kaufmann einer lebenden Sprache zu bedienen. Werden Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben oder Symbole verwendet, muß im Einzelfall deren.

HGB § 239 Führung der Handelsbücher - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_239/
19.12.1985 - 238 Buchführungspflicht · § 239 Führung der Handelsbücher · § 240 Inventar · § 241 Inventurvereinfachungsverfahren · § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines Inventars · § 242 Pflicht zur Aufstellung · § 243 Aufs

Kommentar zu § 239 HGB - Führung der Handelsbücher - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/423228/
239 Führung der Handelsbücher. Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Dezember 2011). § 239 Führung der Handelsbücher. I. Überblick; II. Lebende Sprache und Abkürzungen (Abs. 1); III. Vollständigkeit (Abs. 2); IV. Veränderungsverbot (Abs.

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick Rz. 1 § 239 HGB regelt für Kfl. Einzelheiten zur Führung der Handelsbücher; für Nichtkaufleute enthält § 146 AO nahezu inhaltsgleiche Anforderungen. § 239 HGB enthält folgende Regelungen: Abs. 1 regelt die Sprache, in der die Bücher zu führen

Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung nach HGB / 2 ... - Haufe

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/grundsaetze-ordnungsma...
Rz. 4 Die GoB beziehen sich auf die vertiefende Regelung der §§ 238, 239 HGB, in denen die Buchführungspflicht der Kaufleute festgelegt ist. Die GoB regeln die Buchführungsorganisation und die Eintragung in die Handelsbücher; sie liefern Vorschriften, in


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Erster Unterabschnitt: Buchführung. Inventar › § 239

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 239 HGB
    § 239 Abs. 1 HGB oder § 239 Abs. I HGB
    § 239 Abs. 2 HGB oder § 239 Abs. II HGB
    § 239 Abs. 3 HGB oder § 239 Abs. III HGB
    § 239 Abs. 4 HGB oder § 239 Abs. IV HGB

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