§ 242 HGB, Pflicht zur Aufstellung
Paragraph 242 Handelsgesetzbuch

(1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluß (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen.


(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.


(3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluß.


(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auf Einzelkaufleute im Sinn des § 241a nicht anzuwenden. Im Fall der Neugründung treten die Rechtsfolgen nach Satz 1 schon ein, wenn die Werte des § 241a Satz 1 am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden.


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HGB § 242 Pflicht zur Aufstellung - NWB Datenbank

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  • Verortung im HGB

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  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 242 HGB
    § 242 Abs. 1 HGB oder § 242 Abs. I HGB
    § 242 Abs. 2 HGB oder § 242 Abs. II HGB
    § 242 Abs. 3 HGB oder § 242 Abs. III HGB
    § 242 Abs. 4 HGB oder § 242 Abs. IV HGB

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