§ 248 HGB, Bilanzierungsverbote und -wahlrechte
Paragraph 248 Handelsgesetzbuch

(1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden:

1.
Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,
2.
Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und
3.
Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen.


(2) Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

HGB-FA - Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee eV

https://www.drsc.de/app/uploads/2017/03/02_09_HGB-FA_Imm_VG.pdf
schaffenen immateriellen Vermögensgegenstände entfallenden Betrags. 9 Vor der Neufassung des § 248 HGB durch das BilMoG war in § 248 Abs. 2 HGB a.F. ein generelles Aktivierungsverbot für selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstän- de kodifiziert. 10

HGB direkt - PwC

https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/assets/hgb-direkt-ausgabe-6-mai-2...
13.05.2015 - Vermögengegenstände i.S.d. § 248 Abs. 2 Satz 2 HGB (z.B. Marken), sofern die unbegrenzte Nutzbarkeit nur durch regelmäßige Erhaltungsmaßnahmen erreicht werden kann (E-DRS 32.105 ff.). • Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens m

Christiane Kohs Wesentliche Bilanzierungsunterschiede zwischen ...

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_ifrs_hgb_kapitel3.pdf
Christiane Kohs – Bilanzierungsunterschiede zwischen HGB und IFRS. 1. Immaterielle Vermögensgegenstände/Vermögenswerte mit. Ausnahme des Geschäfts- oder Firmenwerts. 1.1. Rechtsgrundlagen. HGB. § 247 Abs. 2 HGB, § 248 HGB, § 255 Abs. 2a HGB, § 268 Abs. 8

Aktivierung von Entwicklungskosten nach dem BilMoG

http://www.dr-langenmayr.de/info/publikationen/Fachaufsaetze/Aktivierung-von-En...
20.07.2010 - Aktivierungsverbot von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen des. Anlagevermögens in § 248 Abs. 2 HGB durch ein Aktivierungswahlrecht ersetzt. Der Gesetzgeber hat versucht, die Herstel- lungskosten eines selbst geschaffenen

Immaterielle VG / WG

https://hamburg.hk24.de/Veranstaltung/Anlagen/VSDB/131017601/J%C3%BCttner_Immat...
16.06.2016 - 248 HGB Bilanzierungsverbote und –wahlrechte (Fassung BilMoG). (1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: 1. Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,. 2. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und


Webseiten zum Paragraphen

§§ 248 bis 250 HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/s1.htm?a=248-250&ag=3486
(2) 1Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens können als Aktivposten in die Bilanz aufgenommen werden. 2Nicht aufgenommen werden dürfen selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Inhalt Rz. 1 § 248 HGB regelt in Abs. 1 ein Bilanzierungsverbot für bestimmte Posten. Abs. 2 der Vorschrift enthält ein Aktivierungsverbot für bestimmte selbst geschaffene immaterielle VG des AV sowie ein Aktivierungswahlrecht für alle üb

HGB § 248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_248/
248 Bilanzierungsverbote und -wahlrechte [2]. (1) In die Bilanz dürfen nicht als Aktivposten aufgenommen werden: Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens,. Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und. Aufwendungen für den Abschluss von

Aktivierungswahlrecht für selbst geschaffene immaterielle ...

https://www.rechnungswesen-portal.de/Fachinfo/Anlagevermoegen/Aktivierungspflic...
26.09.2011 - Bis zum 31. Dezember 2009 war diese Aktivierung jedoch nach HGB nicht erlaubt. Nach dem 31. Dezember 2009 wird diese Vorschrift grundsätzlich aufgehoben. § 248 A. 2 HGB sieht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlag

Die Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände des ...

https://www.grin.com/document/10341
Inhaltsverzeichnis. 1. Einleitung. 2. Die Analyse des § 248 Abs. 2 HGB 2.1 Begriffliche Grundlagen 2.1.1 Die Merkmale des Vermögensgegenstandes und seine Aktivierungsfähigkeit 2.1.2 Die Abgrenzung von materiellen und immateriellen Vermögensgegenständen 2


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Zweiter Unterabschnitt: Eröffnungsbilanz. Jahresabschluß › Zweiter Titel: Ansatzvorschriften › § 248

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 248 HGB
    § 248 Abs. 1 HGB oder § 248 Abs. I HGB
    § 248 Abs. 2 HGB oder § 248 Abs. II HGB

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