§ 259 HGB, Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit
Paragraph 259 Handelsgesetzbuch

Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht insoweit offenzulegen, als es zur Prüfung ihrer ordnungsmäßigen Führung notwendig ist.


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Lerneinheit 06

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... 362 I 1 HGB), aber uU SchE-Pflicht (§ 280 I). III. Pflichten des Beauftragten. 1. Ausführungsverpflichtung, §§ 662, 664 I; dabei grds. Weisungsgebundenheit - Ausnahme des § 665. Herausgabe des Erlangten, § 667 (wichtig). Innerer Zusammenhang mit Auft

Kassenprüfung - lsb h-Vereinsberater

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31.12.2017 - 15.179. 15.368. 5. Materialaufwand. 40 a) Aufwendungen für Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren. 259. 256 b) Aufwendungen für bezogene Leistungen. 4.346 4.605. 4.394. 4.650. 6. Personalaufwand. 41 a) Löhne, Gehälter und Bezüge. 6

Inhaltsverzeichnis

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1.1.3.3 Fehlende Auslegung des § 252 Abs. 2 HGB, wonach in begründeten Ausnahmefallen von den ... Größenabhängige Erleichterungen nach § 267 HGB............................... 48. 2.2.1. Die Einstufungskriterien im ... Befreiung von der Aufstellungspflic

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FGPrax 2004, 259 -. Rainer Heneweer, weiterer aufsichtführender Richter am Amtsgericht, Mitglied im Entwick- lungsverbund „Elektronische Registerführung RegisSTAR“, Amtsgericht Essen. Das Erfordernis öffentlicher Beglaubigung im Handelsregisterverkehr. (

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Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§§ 341 bis 341p HGB)…259. §§ 341q bis 341y Ergänzende Bestimmungen für bestimmte Unternehmen des Rohstoffsektors.… 259. § 341q Anwendungsbereich … 259. § 341r Begriffsbestimmungen … 260. § 341s Pflicht zur Erst


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§ 259 HGB Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit Handelsgesetzbuch

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Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. Der übrige Inhalt der Bücher ist.

§ 259 HGB, Auszug bei Vorlegung im Rechtsstreit - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/259
1Werden in einem Rechtsstreit Handelsbücher vorgelegt, so ist von ihrem Inhalt, soweit er den Streitpunkt betrifft, unter Zuziehung der Parteien Einsicht zu nehmen und geeignetenfalls ein Auszug zu fertigen. 2Der übrige Inhalt der Bücher ist dem Gericht

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  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute › Dritter Unterabschnitt: Aufbewahrung und Vorlage › § 259

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 259 HGB
    § 259 Abs. 1 HGB oder § 259 Abs. I HGB

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