(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie
(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.
(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft, die Inlandsemittent im Sinne des § 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben bei der Unterzeichnung schriftlich zu versichern, dass nach bestem Wissen der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.
(3) Eine Kapitalgesellschaft, die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.
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http://www.schaffer-partner.de/wp-content/uploads/2015_09_01__MASO_BILRUG.pdf
264a HGB. 1. Erstanwendungszeitpunkt und Wahlrecht zur vorzeitigen Anwendung. Die Änderungen durch BilRUG sind erstmals für das nach dem 31.12.2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden. Die im Regierungsentwurf vorgesehene freiwillige vorzeitige Anwendung
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_rechtsfragen_kapitel2.pdf
Die nachfolgende Abbildung zur Struktur des HGB bietet einen Überblick über die. Vorschriften des HGB und deren Einordnung in den jeweiligen Büchern, Abschnitten und Unterabschnitten. Jahresabschluss der Kapital- gesellschaft und Lagebericht. (§§ 264 - 2
https://www.uni-ulm.de/fileadmin/website_uni_ulm/mawi.inst.090/Marten/Publikati...
Nach 8 264 Abs. 3 HGB ist es Tochterunternehmen eines zur. Konzernrechnungslegung verpflichteten Mutterunterneh- mens bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen möglich, auf die sonst durch den Gesetzgeber vorgeschriebene Prüfung ihres Jahresabschlusses u
http://www.ey.com/Publication/vwLUAssets/EY-Mandantenbroschuere-BilRUG/$FILE/EY...
vorschriften der §§ 264 Abs. 3, 264b HGB, die sich in der Praxis großer Beliebtheit erfreuen. So stellt § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB zunächst klar, dass. • eine Selbstbefreiung für das Mutterunternehmen ausscheidet. („Kapitalgesellschaft, die als Tochterunter
https://www.psp.eu/media/in-public/PSP-Beitrag_Offenlegungspflichten_nach_HGB_2...
27.01.2017 - Die Einstandspflicht des Mutterunternehmens ist nach § 264b HGB bei haftungsbe- schränkten Personengesellschaften im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften zur Erlangung der Befreiung von der Offenlegung nicht notwendig. Im Zuge der Umsetzung de
https://www.firmextra.de/wissen/glossar/264-im-hgb/
Befreiung von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses gemäß §264 Abs. 3 HGB. Nach § 264 Abs. 3 können Unternehmen sich unter bestimmten Umständen von der Pflicht zur Offenlegung eines Jahresabschlusses befreien lassen. Dies gilt für Tochterunt
https://www.buzer.de/gesetz/3486/al48099-0.htm
23.07.2015 - Text § 264 HGB a.F. in der Fassung vom 23.07.2015 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245)
https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/microbilg-das-aendert...
07.01.2013 - 264 HGB: Weitere Befreiungsregelungen Das MicroBilG sieht weitere Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften vor. Bild: Project Photos GmbH & Co. KG. Eine weitreichende Erleichterung wird mit dem MicroBilG in § 264 Abs. 3 HGB für Konze
http://www.roedl.de/themen/erleichterungen-fuer-einbezogene-gesellschaften-nach...
23.01.2015 - 264 Abs. 3 bzw. § 264b HGB sehen vor, dass Kapital- bzw. Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen keinen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für diese
http://www.welt-der-bwl.de/Jahresabschluss
Die weiteren Bestandteile des Jahresabschlusses hängen von der Rechtsform sowie der Kapitalmarktorientierung des Unternehmens (börsennotierte Aktiengesellschaft?) ab: Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) müssen den Jahresabschluss gemäß § 264 Abs. 1 Sa