(1) Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern sind in der Regel als solche jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Werden sie unter anderen Posten ausgewiesen, so muss diese Eigenschaft vermerkt werden.
(2) § 266 Abs. 3 Buchstabe A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Eigenkapital die folgenden Posten gesondert auszuweisen sind:
(3) Das sonstige Vermögen der Gesellschafter (Privatvermögen) darf nicht in die Bilanz und die auf das Privatvermögen entfallenden Aufwendungen und Erträge dürfen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung aufgenommen werden. In der Gewinn- und Verlustrechnung darf jedoch nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" ein dem Steuersatz der Komplementärgesellschaft entsprechender Steueraufwand der Gesellschafter offen abgesetzt oder hinzugerechnet werden.
(4) Anteile an Komplementärgesellschaften sind in der Bilanz auf der Aktivseite unter den Posten A.III.1 oder A.III.3 auszuweisen. § 272 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für diese Anteile in Höhe des aktivierten Betrags nach dem Posten "Eigenkapital" ein Sonderposten unter der Bezeichnung "Ausgleichsposten für aktivierte eigene Anteile" zu bilden ist.
(5) Macht die Gesellschaft von einem Wahlrecht nach § 266 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 Gebrauch, richtet sich die Gliederung der verkürzten Bilanz nach der Ausübung dieses Wahlrechts. Die Ermittlung der Bilanzposten nach den vorstehenden Absätzen bleibt unberührt.
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20.12.2012 - nenhandelsgesellschaften i.S.d. § 264a HGB (§ 264c Abs. 5 Satz 1 HGB) und für die aktienrechtlichen Zusatzanforderungen für AG und KGaA an Bilanz und GuV. (z.B. GuV-Verlängerungsrechnung) (§§ 152 Abs. 4, 158 Abs. 3 AktG). Einige Angabepflich
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30.09.2011 - bei Abweichungen vom Regelstatut zum Kapitalanteil gehören kann bzw. inwieweit § 264c Abs. 2 HGB die Disponibilität des § 167 HGB begrenzt. zu Abschnitt 4.2.1.1 Ausweis der Kapitalanteile / Tz. 42. Die Auffassung, dass bei einer Personenhand
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267 II HGB) große Kapitalgesellschaft: B > 19,25. U > 38,5. A > 250. (§ 267 III HGB). Aufstell ung. Bilanzschema verkürzt. (§§ 266 I S.2, 264c HGB)* volles Schema nach §§ 266, 264c HGB. GuV-Schema Posten 1 bis 5 bzw. 1 bis 3 und 6 dürfen zum Rohergebnis
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264c Besondere Bestimmungen für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a. I. Regelungsgehalt, Anwendungsbereich; II. Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern (Abs. 1). 1. Inhalt; 2. Ausweistechnik. I
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18.07.2016 - 264c Abs. 2 HGB enthält verschiedene Regelungen, die das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft & Co. betreffen. Hierbei ist zunächst festzuhalten, dass Eigenkapital nur dann besteht, wenn die Mittel als Verlustdeckungspotenzial zur Verfügun
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1 Überblick Rz. 1 Die PersG weisen in Teilen besondere gesellschaftsrechtliche Strukturen auf, sodass eine vollumfängliche Übernahme der Vorschriften der §§ 264ff. HGB für haftungsbeschränkte PersG nicht möglich ist. Dieser Tatsache trägt § 264c HGB Rech
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Die Regelung gilt auch für kleine Kapitalgesellschaften & Co. Stille Gesellschafter, die nicht gleichzeitig Kommanditist oder Komplementär sind, fallen nicht unter die Regelung. Klassische Personengesellschaften müssen § 264c HGB nicht anwenden, gleichwo
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Rz. 7 § 264c Abs. 1 HGB will die Transparenz der Rechtsbeziehungen zwischen der Ges. und ihren Gesellschaftern für die Jahresabschlussadressaten erhöhen. Zugleich sollen mögliche Interessenkonflikte frühzeitig offengelegt werden. So kann es etwa sein, da