§ 265 HGB, Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
Paragraph 265 Handelsgesetzbuch

(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinanderfolgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen.


(2) In der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahrs anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepaßt, so ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.


(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Bilanz, so ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.


(4) Sind mehrere Geschäftszweige vorhanden und bedingt dies die Gliederung des Jahresabschlusses nach verschiedenen Gliederungsvorschriften, so ist der Jahresabschluß nach der für einen Geschäftszweig vorgeschriebenen Gliederung aufzustellen und nach der für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebenen Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.


(5) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten und Zwischensummen dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird.


(6) Gliederung und Bezeichnung der mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung sind zu ändern, wenn dies wegen Besonderheiten der Kapitalgesellschaft zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.


(7) Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung können, wenn nicht besondere Formblätter vorgeschrieben sind, zusammengefaßt ausgewiesen werden, wenn

1.
sie einen Betrag enthalten, der für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes im Sinne des § 264 Abs. 2 nicht erheblich ist,oder
2.
dadurch die Klarheit der Darstellung vergrößert wird; in diesem Falle müssen die zusammengefaßten Posten jedoch im Anhang gesondert ausgewiesen werden.


(8) Ein Posten der Bilanz oder der Gewinn- und Verlustrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, daß im vorhergehenden Geschäftsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.


Benachbarte Paragraphen


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Anhang und Lagebericht - prof-skopp.de

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284, II Nr. 3, 265 I 2, 265 II 2+3, 265 IV, 285 Nr. 4, 285 Nr. 8, 285 Nr. 5, 281 II, 280 II, 285 Nr. 6, 277 IV,. Wahlrecht GuV o. Anhang. 277, 281 HGB; 158 AKtG. (c) WP Prof. Dr. Skopp, FH Landhut, BW. SP Wirtschaftsprüfung. 14. Anhang ( 11 ). Angaben zu


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Klärungs- bedarf. Referenz/. Notizen. Allgemeine Grundsätze für die Gliederung nach § 265 Abs. 5 HGB. Einfügen von zusätzlichen Posten und Zwischensum- men bei Gliederung von Bilanz sowie GuV möglich. • Die Vorschrift ist sinnvoll bei. Unternehmen, die d

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Auch weiterhin gilt aber § 265 Abs. 2 HGB, der Folgendes sagt: „In der Bilanz sowie in der. Gewinn- und Verlustrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorherge- henden Geschäftsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, so i

enthält nicht alle Anhangangaben nach HGB Seite 1 von 4 ...

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264c Abs. 2 Satz 9 HGB: Angabe zu den im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 HGB eingetragenen Einlagen, soweit diese noch nicht geleistet sind. NEU: befreit nach §. 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Angabepflicht. Angabepflicht. § 265 Abs. 1 Satz 2 HGB: Abweichungen

Der Anhang zum Jahresabschluss - Hans-Böckler-Stiftung

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henden Geschäftsjahres vergleichbar sind. § 265 Abs. 2 Satz 2. HGB. X. X. X. Angabe und Erläuterung, wenn der Vorjahresbetrag in der. Bilanz und GuV angepasst wird. Vorjahreszahlen brauchen bei erstmaliger Anwendung des. BilMoG nicht angepasst zu werden;

ANHANG (mittel-)große GmbH 2017 - IWW

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Angaben im Anhang. § im HGB erledigt. ✓. Allgemeine Angaben zur Gliederung/zum Inhalt. 1. Angabe und Begründung einer gegenüber dem Vorjahr abweichenden. Darstellungsform. 265/1/2. 2. Vorjahreswerte. „▫ Vorjahreswerte zu jedem Posten anzugeben. „▫ Nichtv


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https://link.springer.com/content/pdf/10.1007/978-3-663-05848-9_3.pdf
nach dem "Umsatzkostenverfahren" aufzusteIlen, ebenso wie das Recht, nach § 265 Abs. 5 HGB bei der (Bestande-)-Bilanz von der Norroalgliederung durch eine weitergehende Unter- gliederung der Posten oder durch zusatzliche Posten abzuwei- chen , oder das R

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  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 265 HGB
    § 265 Abs. 1 HGB oder § 265 Abs. I HGB
    § 265 Abs. 2 HGB oder § 265 Abs. II HGB
    § 265 Abs. 3 HGB oder § 265 Abs. III HGB
    § 265 Abs. 4 HGB oder § 265 Abs. IV HGB
    § 265 Abs. 5 HGB oder § 265 Abs. V HGB
    § 265 Abs. 6 HGB oder § 265 Abs. VI HGB
    § 265 Abs. 7 HGB oder § 265 Abs. VII HGB
    § 265 Abs. 8 HGB oder § 265 Abs. VIII HGB

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