§ 27 HGB
Paragraph 27 Handelsgesetzbuch

(1) Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende Anwendung.


(2) Die unbeschränkte Haftung nach § 25 Abs. 1 tritt nicht ein, wenn die Fortführung des Geschäfts vor dem Ablaufe von drei Monaten nach dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfalle der Erbschaft Kenntnis erlangt hat, eingestellt wird. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Ist bei dem Ablaufe der drei Monate das Recht zur Ausschlagung der Erbschaft noch nicht verloren, so endigt die Frist nicht vor dem Ablaufe der Ausschlagungsfrist.


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Haftung beim Unternehmenserwerb von Todes wegen, § 27 HGB

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Prof. Dr. Olaf Sosnitza. Vorlesung Handelsrecht. Haftung beim Unternehmenserwerb von Todes wegen, § 27 HGB. I. Voraussetzungen. 1. Handelsgeschäft im Nachlass. Nicht: Gesellschaftsanteile. 2. Fortführung des Handelsgeschäfts. Nicht bei Testamentsvollstre

4. Haftung des Erben nach §27 HGB Gemäß §§1922, 1967 BGB haftet ...

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Haftung des Erben nach §27 HGB. Gemäß §§1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: §§1975, 1990. BGB. Dies gilt nicht, wenn §27 HGB eingreift. Dies gilt dann nicht, wenn die Voraussetzung

Die Haftung nach §§ 25 ff. HGB - Caemmerer Lenz

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Jahresabschluss nach IFRS und HGB - Friedrich-Alexander ...

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Die Bewertung des Vermögens hat somit unmittelbare Bedeutung für die Verteilung des. (konstanten) Totalgewinns auf die einzelnen Abrechnungsperioden. Selbst innerhalb der im externen Rechnungswesen üblichen Einzelvermögensvergleiche treffen HGB, IAS/IFRS

Größenabhängige Erleichterungen gem. § 288 HGB für kleine ...

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Haftung bei Firmenfortführung durch den Erben, § 27 HGB - Juracademy

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HGB § 27 Haftung des Erben eines Handelsgeschäfts - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_27/
27 Haftung des Erben eines Handelsgeschäfts [1]. (1) Wird ein zu einem Nachlasse gehörendes Handelsgeschäft von dem Erben fortgeführt, so finden auf die Haftung des Erben für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten die Vorschriften des § 25 entsprechende

Zivilrecht: | Die Haftung bei Erbschaft eines Handelsgeschäftes und ...

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Bei der Vererbung von Anteilen an einer Handelsgesellschaft richtet sich die Haftung nach §§ 130, 139 HGB. Ausnahmsweise haftet der Erbe nach § 27 HGB, wenn er in der zweigliedrigen Kommanditgesellschaft als Kommanditist den Komplementär beerbt und hierd

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  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Dritter Abschnitt: Handelsfirma › § 27

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 27 HGB
    § 27 Abs. 1 HGB oder § 27 Abs. I HGB
    § 27 Abs. 2 HGB oder § 27 Abs. II HGB

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