§ 272 HGB, Eigenkapital
Paragraph 272 Handelsgesetzbuch

(1) Gezeichnetes Kapital ist mit dem Nennbetrag anzusetzen. Die nicht eingeforderten ausstehenden Einlagen auf das gezeichnete Kapital sind von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ offen abzusetzen; der verbleibende Betrag ist als Posten „Eingefordertes Kapital“ in der Hauptspalte der Passivseite auszuweisen; der eingeforderte, aber noch nicht eingezahlte Betrag ist unter den Forderungen gesondert auszuweisen und entsprechend zu bezeichnen.


(1a) Der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen ist in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Aufwendungen, die Anschaffungsnebenkosten sind, sind Aufwand des Geschäftsjahrs.


(1b) Nach der Veräußerung der eigenen Anteile entfällt der Ausweis nach Absatz 1a Satz 1. Ein den Nennbetrag oder den rechnerischen Wert übersteigender Differenzbetrag aus dem Veräußerungserlös ist bis zur Höhe des mit den frei verfügbaren Rücklagen verrechneten Betrages in die jeweiligen Rücklagen einzustellen. Ein darüber hinausgehender Differenzbetrag ist in die Kapitalrücklage gemäß Absatz 2 Nr. 1 einzustellen. Die Nebenkosten der Veräußerung sind Aufwand des Geschäftsjahrs.


(2) Als Kapitalrücklage sind auszuweisen

1.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Anteilen einschließlich von Bezugsanteilen über den Nennbetrag oder, falls ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, über den rechnerischen Wert hinaus erzielt wird;
2.
der Betrag, der bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte zum Erwerb von Anteilen erzielt wird;
3.
der Betrag von Zuzahlungen, die Gesellschafter gegen Gewährung eines Vorzugs für ihre Anteile leisten;
4.
der Betrag von anderen Zuzahlungen, die Gesellschafter in das Eigenkapital leisten.


(3) Als Gewinnrücklagen dürfen nur Beträge ausgewiesen werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen.


(4) Für Anteile an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen ist eine Rücklage zu bilden. In die Rücklage ist ein Betrag einzustellen, der dem auf der Aktivseite der Bilanz für die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen angesetzten Betrag entspricht. Die Rücklage, die bereits bei der Aufstellung der Bilanz zu bilden ist, darf aus vorhandenen frei verfügbaren Rücklagen gebildet werden. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Anteile an dem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen veräußert, ausgegeben oder eingezogen werden oder auf der Aktivseite ein niedrigerer Betrag angesetzt wird.


(5) Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf. Die Rücklage ist aufzulösen, soweit die Kapitalgesellschaft die Beträge vereinnahmt oder einen Anspruch auf ihre Zahlung erwirbt.


Benachbarte Paragraphen


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Gewinnabführungsvertrag - Bundesanzeiger Verlag

https://www.bundesanzeiger-verlag.de/fileadmin/Betrifft-Unternehmen/Arbeitshilf...
Während der Dauer dieses Vertrags gebildete freie Rücklagen (andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sowie Kapitalrücklagen aus Zuzahlungen der Muttergesellschaft nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB) sind auf Verlangen der Muttergesellschaft aufzulösen und


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Andere Zuzahlungen in die Kapitalrücklage durch ... - Beul & Klatt

http://www.beul-klatt.de/fileadmin/templates/pdfs/2008_272_HGB.pdf
Rücklage nach § 272 II Nr. 4 HGB einzustellen ist. Darüber hinaus soll die Frage behandelt werden, welche Rechtsfol- gen sich aus der derzeit h. M. ergeben können und ob ge- meinschaftsrechtliche Bestimmungen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs1 zur

Abbildung von eigenen Anteilen nach dem Entwurf ... - Betriebs-Berater

http://betriebs-berater.ruw.de/news/media/1/Zusatzmaterialien-5374.pdf
dem ist der Erwerb nur zulässig, wenn die AG die nach § 272 Abs. 4 HGB vorge- schriebene Rücklage für eigene Anteile bildet, „ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionär

HGB direkt - PwC

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07.01.2015 - HGB-E nach § 274 HGB angesetzte aktive latente Steuern zu berücksichtigen sind. Der RegE stellt außerdem klar, dass ein auf der Aktivseite ausgewiese- ner Fehlbetrag (§ 268 Abs. 3 HGB) nicht in die Berechnung der Bilanzsumme einbezogen wird.

Bilanzielle Darstellung des erwerbs und der Wiederausgabe ... - IWW

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Bilanzierung des rückkaufs eigener anteile im handelsrechtlichen abschluss. Die gesetzliche Grundlage für die Bilanzierung des Rückkaufs eigener Anteile enthält § 272 Abs. 1a HGB. Im Gegensatz zur Vorgängerregelung (§ 272 Abs. 1. S. 4 ff. HGB a.F.), die

Kapitalrücklage - Universität Göttingen

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19.05.2009 - Die A-AG erwarb im Geschäftsjahr Anteile des Mutterunternehmens. M-AG in Höhe von. 20.000. ▫. Grundkapital: 400.000. ▫. Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 2 Nr. 1-3 HGB: 16.000. ▫. Gewinnrücklage: Davon o Gesetzliche Rücklage. 21.000 o Rücklag


Webseiten zum Paragraphen

.§ 272 HGB Eigenkapital - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/272-HGB-Eigenkapital_108127
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Rz. 232 Nach § 272 Abs. 1 Satz 1 HGB ist das gezeichnete Kapital"das Kapital, auf das die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft gegenüber den Gläubigern beschränkt ist". Das gezeichnete Kapital einer AG (Grundkapita

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Kapitalrücklage | Rechnungswesen - Welt der BWL

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Kapitalrücklage Definition. Die Kapitalrücklage ist – neben Gezeichnetem Kapital, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag und Jahresüberschuss – Teil des Eigenkapitals einer Kapitalgesellschaft ( AG , GmbH , KGaA ). § 272 Abs. 2 HGB nennt die Fälle, in denen eine


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    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Zweiter Titel: Bilanz › § 272

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 272 HGB
    § 272 Abs. 1 HGB oder § 272 Abs. I HGB
    § 272 Abs. 2 HGB oder § 272 Abs. II HGB
    § 272 Abs. 3 HGB oder § 272 Abs. III HGB
    § 272 Abs. 4 HGB oder § 272 Abs. IV HGB
    § 272 Abs. 5 HGB oder § 272 Abs. V HGB
    § 272 Abs. 6 HGB oder § 272 Abs. VI HGB
    § 272 Abs. 7 HGB oder § 272 Abs. VII HGB

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