§ 288 HGB, Größenabhängige Erleichterungen
Paragraph 288 Handelsgesetzbuch

(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht

1.
die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12, 14, 15, 15a, 17 bis 19, 21, 22, 24, 26 bis 30, 32 bis 34 zu machen;
2.
eine Trennung nach Gruppen bei der Angabe nach § 285 Nummer 7 vorzunehmen;
3.
bei der Angabe nach § 285 Nummer 14a den Ort anzugeben, wo der vom Mutterunternehmen aufgestellte Konzernabschluss erhältlich ist.


(2) Mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2) brauchen die Angabe nach § 285 Nummer 4, 29 und 32 nicht zu machen. Wenn sie die Angabe nach § 285 Nummer 17 nicht machen, sind sie verpflichtet, diese der Wirtschaftsprüferkammer auf deren schriftliche Anforderung zu übermitteln. Sie brauchen die Angaben nach § 285 Nummer 21 nur zu machen, sofern die Geschäfte direkt oder indirekt mit einem Gesellschafter, Unternehmen, an denen die Gesellschaft selbst eine Beteiligung hält, oder Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans abgeschlossen wurden.


Benachbarte Paragraphen


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Word Dokumente zum Paragraphen

Hinweise zur Offenlegung von Jahresabschluessen im ...

https://www.wts-vbw.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Hinweise_zur_Offenlegung...
B. Kleine Wohnungsunternehmen im Sinne von § 267 HGB. Bilanz Verkürzte Form: nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten. GuV entfällt. Anhang Verkürzte Form: - ohne GuV Angaben (vgl. § 326 HGB). Aufgrund fehlender Angabepflichten im


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Größenabhängige Erleichterungen gem. § 288 HGB für kleine ...

http://www.mader-peters.de/sites/default/files/Anhang%20Vortrag%203%20Gr%C3%B6%...
Größenabhängige Erleichterungen gem. § 288 HGB für kleine Kapitalgesellschaften. Kleine Kapitalgesellschaften brauchen die folgenden Anhangsangaben nicht zu machen: § 264 c Abs. 2 S. 9 HGB. Im Handelsregister genannte Hafteinlage. § 265 Abs. 4 S. 2 HGB.

BilRUG: Änderungen im Jahresabschluss der ... - Clever & Gabedov

http://clever-gabedov.de/wp-content/uploads/2016/05/BiLRUG-%C3%84nderungen-im-J...
Anhang: einzelne Er- leichterungen (§ 288. Abs. 2 HGB). GuV: Zusammenfassung bestimmter Positi- onen zum Rohergebnis (§ 276 Abs. 1 HGB). Anhang: kann stark verkürzt aufgestellt werden (§ 288 Abs. 1 HGB). Befreiung von der Anwendung des § 274. HGB über di

Der Anhang zum Jahresabschluss - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_ja_hgb_kapitel4.pdf
bestimmte Angaben gemäß §§ 274a, 276 und 288 HGB nicht zu machen. Der GoB Klarheit verbietet die ausschließliche Angabe von Paragraphen, weil dies die Verständlichkeit beeinträchtigen würde. Die Angaben müssen vielmehr so formuliert sein, dass sie mit du

enthält nicht alle Anhangangaben nach HGB Seite 1 von 4 ...

http://www.roedl.de/de-de/de/medien/publikationen/newsletter/kompass-gesundheit...
264c Abs. 2 Satz 9 HGB: Angabe zu den im Handelsregister gemäß § 172 Abs. 1 HGB eingetragenen Einlagen, soweit diese noch nicht geleistet sind. NEU: befreit nach §. 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB. Angabepflicht. Angabepflicht. § 265 Abs. 1 Satz 2 HGB: Abweichungen

ANHANG kleine GmbH 2017 - IWW

http://www.iww.de/s68
Vorbemerkungen (allgemein). „▫Die Checkliste stellt auf das gesetzliche Mindestmaß ab. Soweit größenabhängige Erleichterungen. (§§ 274a, 288 HGB) bestehen, sind diese Angaben grundsätzlich nicht aufgeführt. „▫Unberücksichtigt sind Besonderheiten für die


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§ 288 HGB Größenabhängige Erleichterungen Handelsgesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48726.htm
(1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 1) brauchen nicht 1. die Angaben nach § 264c Absatz 2 Satz 9, § 265 Absatz 4 Satz 2, § 284 Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3, § 285 Nummer 2, 3, 4, 8, 9 Buchstabe a und b, Nummer 10 bis 12,

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Inhalt Rz. 1 § 288 HGB sieht für kleine und mittelgroße Ges. i. S. d. § 267 Abs. 1 und 2 HGB ein Wahlrecht vor, das größenabhängige Erleichterungen der Berichterstattung im Anhang ermöglicht. Das Wahlrecht beinhaltet sowohl eine teilweise Befreiung von

HGB § 288 Größenabhängige Erleichterungen - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_288/
... Angaben · § 287 (weggefallen) · § 288 Größenabhängige Erleichterungen · § 289 Inhalt des Lageberichts · § 289a Ergänzende Vorgaben für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien · § 289b Pflicht zur nichtfinanziellen Erklär

.§ 288 HGB Größenabhängige Erleichterungen - Brennecke & Partner

https://www.brennecke-partner.de/288-HGB-Groessenabhaengige-Erleichterungen_108...
288 HGB Größenabhängige Erleichterungen. (1) Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen die Angaben nach § 284 Abs. 2 Nr. 4, § 285 Nr. 2 bis 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a und b sowie Nr. 12, 17, 19, 21, 22 und 29 nicht zu machen. (2) Mittelg

Überblick über die wichtigsten Änderungen - Datev

https://www.datev.de/web/de/top-themen/steuerberater/weitere-themen/gesetzesaen...
Im Juli 2015 ist das Gesetz zur Umsetzung der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU (BilRUG) in Kraft getreten. Durch das BilRUG ergeben sich zahlreiche Änderungen und Neuerungen in verschiedenen Einzelgesetzen (z. B. HGB, AktG, GmbHG), die erstmals verpflichtend


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Erster Unterabschnitt: Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft und Lagebericht › Fünfter Titel: Anhang › § 288

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 288 HGB
    § 288 Abs. 1 HGB oder § 288 Abs. I HGB
    § 288 Abs. 2 HGB oder § 288 Abs. II HGB

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