(1) Ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Union und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, braucht einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen, wenn dieses andere Mutterunternehmen einen dem § 291 Absatz 2 Nummer 1 entsprechenden Konzernabschluss (befreiender Konzernabschluss) und Konzernlagebericht (befreiender Konzernlagebericht) aufstellt sowie außerdem alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Die befreiende Wirkung tritt nur ein, wenn im Anhang des Jahresabschlusses des zu befreienden Unternehmens die in § 291 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Angaben gemacht werden und zusätzlich angegeben wird, nach welchen der in Absatz 1 Nummer 1 genannten Vorgaben sowie gegebenenfalls nach dem Recht welchen Staates der befreiende Konzernabschluss und der befreiende Konzernlagebericht aufgestellt worden sind. Im Übrigen ist § 291 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Ist ein nach Absatz 1 zugelassener Konzernabschluß nicht von einem in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden, so kommt ihm befreiende Wirkung nur zu, wenn der Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und der Konzernabschluß in einer den Anforderungen des Dritten Unterabschnitts entsprechenden Weise geprüft worden ist. Nicht in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 2006/43/EG zugelassene Abschlussprüfer von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, haben nur dann eine den Anforderungen der Richtlinie gleichwertige Befähigung, wenn sie bei der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung eingetragen sind oder die Gleichwertigkeit gemäß § 134 Abs. 4 der Wirtschaftsprüferordnung anerkannt ist. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließlich Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
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http://www.prof-skopp.de/uploads/File/Konzern%203.ppt
tatsächliche Ausübung nicht erforderlich; Indirekte Rechte. 9. Befreiende Konzernabschlüsse. Tannenbaum - Prinzip. Da jede K - Mutter zum KA verpflichtet ==> Stufenabschlüsse / Teilkonzernabschlüsse; Entfällt durch befreienden Konzernabschluss der Konzer
http://www.ey.com/Publication/vwLUAssets/EY-Mandantenbroschuere-BilRUG/$FILE/EY...
Das BilRUG führt in § 292 HGB die bisherigen Regelungen in. § 292 HGB a. F. und der Konzernabschlussbefreiungsverordnung. (KonBefrV), die aufgehoben wurde, zusammen. Für die §§ 291, 292 HGB stellt das BilRUG überdies klar, dass eine Befreiung scheitert,
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_konzernabschluss_kapitel2.pdf
Danach ist es möglich, den. Konzern vollständig in einem einzigen Gesamtkonzernabschluss zusammenzufas- sen, der allerdings bestimmten Anforderungen (vgl. §§ 291, 292 HGB) genügen muss. Nach §11 Abs. 6 PublG gilt die Befreiung von der Aufstellungspflicht
https://www.wpk.de/uploads/tx_news/WPK-Stellungnahme_23-01-2004_02.pdf
Übergangsregelungen für den bisherigen § 292a HGB. Die Weiteranwendung der U.S.-GAAP und damit die weitere Anwendung des § 292a HGB ist nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 EGHGB-E in den Fällen des Art. 56 Satz 1 Nr. 2 EGHGB-E längstens bis zu dem Geschäftsjahr e
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DRS Nr. 1. Befreiender Konzernabschluss nach § 292 a HGB (außer Kraft mit Bekanntmachung von DRÄS 2 gem. § 342 Abs. 2 HGB). GAS No. 1. Exempting Consolidated Financial Statements in. Accordance with § 292 a of the Commercial Code (withdrawn with publicat
http://www.schaffer-partner.de/wp-content/uploads/2015_09_01__MASO_BILRUG.pdf
Das BilRUG stellt die größte HGB-Reform nach dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) dar. ... Nach § 264 Abs. 1a HGB sind im Jahresabschluss die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, ..... Die Vorschrift § 292 HGB befreit analog zu
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Bedeutung und Inhalt Rz. 1 Der deutsche Gesetzgeber sieht in den §§ 291, 292 HGB vor, dass inländische MU, die gleichzeitig TU eines anderen MU mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat oder außerhalb davon sind, dann von der Pflicht zur Aufstellun
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/kirsch-360-bilr-ekommentar/292...
Ab 01.01.2017§ 292 Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten(I.d.F. des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes v. 11.4.2017, BGBl. I 2017, 802: mit Wirkung für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen, Abs. 1 Nummer 1 Buchstabe b geän
http://www.daswirtschaftslexikon.com/d/befreiung_von_konzernabschlusserstellung...
291 und 292 HGB sehen deshalb unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Teilkonzernabschlusses vor. Darüber hinaus sind Konzerne, die bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten, gem. § 293 HGB von der P
https://www.uni-hohenheim.de/en/organization/publication/292-hgb-befreiende-wir...
292 HGB: Befreiende Wirkung von Konzernabschlüssen aus Drittstaaten. Publication Type: Commentary; Authors: Holzmeier, Maximilian / Hachmeister, Dirk; Year of publication: 2018; Published in: Bilanzrecht. Kommentar: Handelsbilanz, Steuerbilanz, Prüfung,
https://www.linguee.com/german-english/translation/befreiung+nach+325+hgb.html
Die Voraussetzungen des § 292a HGB zur Befreiung von der Aufstellung eines Konzernabschlusses nach deutschem Handelsrecht sind erfüllt. suedzucker.de. suedzucker.de. The conditions set out in § 292a of the German Commercial Code for exemption from prepar