§ 293 HGB, Größenabhängige Befreiungen
Paragraph 293 Handelsgesetzbuch

(1) Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht, einen Konzernabschluß und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit, wenn

1.
am Abschlußstichtag seines Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a)
Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 24 000 000 Euro.
b)
Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag insgesamt nicht 48 000 000 Euro.
c)
Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluß einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt;oder
2.
am Abschlußstichtag eines von ihm aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlußstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
a)
Die Bilanzsumme übersteigt nicht 20 000 000 Euro.
b)
Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag übersteigen nicht 40 000 000 Euro.
c)
Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlußstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
Auf die Ermittlung der durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer ist § 267 Abs. 5 anzuwenden.


(2) Auf die Ermittlung der Bilanzsumme ist § 267 Absatz 4a entsprechend anzuwenden.


(3) (weggefallen)


(4) Außer in den Fällen des Absatzes 1 ist ein Mutterunternehmen von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nur am Abschlußstichtag oder nur am vorhergehenden Abschlußstichtag erfüllt sind und das Mutterunternehmen am vorhergehenden Abschlußstichtag von der Pflicht zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts befreit war. § 267 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.


(5) Die Absätze 1 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn das Mutterunternehmen oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen am Abschlussstichtag kapitalmarktorientiert im Sinn des § 264d ist oder es den Vorschriften des Ersten oder Zweiten Unterabschnitts des Vierten Abschnitts unterworfen ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_konzernabschluss_kapitel2.pdf
291, 292 HGB) genügen muss. Nach §11 Abs. 6 PublG gilt die Befreiung von der Aufstellungspflicht des § 291. HGB auch für Mutterunternehmen, die nach dem PublG aufstellungspflichtig sind. Werden bestimmte Größenmerkmale nicht erfüllt, muss auch kein Konze

Auszug HGB

https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/EHUG/Auszug_HGB.pdf?...
277 Absatz 1 oder § 293 in der Fassung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes kein Ge- brauch gemacht, sind die in Satz 1 genannten Vorschriften erstmals auf Jahres- und Kon- zernabschlüsse, Lage- und Konzernlageberichte für das nach dem 31. Dezember 20

der neuen HGB-Schwellenwerte mit der erweiterten Definition ... - KPWT

http://www.kpwt.de/de/img/content/ihk_bilanzbuchhalter___aktuelles_handelsrecht...
Schwellenwerte im Konzernabschluss, § 293 HGB: Bruttomethode. § 293 Abs. 1 Nr. 1 HGB bis 2013/gepl. ab 2014. Nettomethode. § 293 Abs. 1 Nr. 2 HGB bis 2013/gepl. ab 2014. Bilanzsumme. 23,1 Mio. EUR/24,0 Mio. EUR. 19,25 Mio. EUR/20,0 Mio. EUR. Umsatzerlöse

HGB direkt - PwC

https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/assets/hgb-direkt-ausgabe-5-maerz...
11.03.2016 - Mutterunternehmen, es gibt nach § 293 Abs. 1 HGB keine größenabhängige. Befreiung von der Konzernrechnungslegungspflicht, und über alle in den. Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen werden im. Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbei

Haufe HGB Bilanz-Kommentar - ReadingSample - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/02001-0550_ReadingSample.pdf
HGB, nach §§ 291, 292 HGB befreite MU oder nach § 293 HGB nicht konzern- rechnungslegungspflichtige Konzerne (§ 316 Rz 1). Diese ¾nderungen waren erstmals für die Gj anzuwenden, die nach dem 31.12.2007 beginnen (Art. 66. Abs. 1 EGHGB). Es gibt keine Über


Webseiten zum Paragraphen

Größenabhängige Befreiungen (§ 293 HGB) | Rechnungswesen ...

http://www.welt-der-bwl.de/Gr%C3%B6%C3%9Fenabh%C3%A4ngige-Befreiungen
Größenabhängige Befreiungen Definition. Ein Mutterunternehmen, das nach § 290 Abs. 1 Satz 1 HGB dazu verpflichtet wäre, einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufzustellen, muss dies nur tun, wenn am Abschlussstichtag (z.B. 31.12.2015) und am vorh

Fassung § 293 HGB a.F. bis 29.05.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

http://www.buzer.de/s1.htm?g=hgb+28.5.2009&a=293
29.05.2009 - Text § 293 HGB a.F. in der Fassung vom 29.05.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102)

Fassung § 293 HGB a.F. bis 23.07.2015 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

https://www.buzer.de/gesetz/3486/al48122-0.htm
23.07.2015 - Text § 293 HGB a.F. in der Fassung vom 23.07.2015 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245)

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick Rz. 1 Der Gesetzgeber hat mit dem BilRUG eine Anhebung der monetären Größenklassenkriterien in § 293 Abs. 1 HGB vorgenommen, die pflichtgemäß ab dem oder nach dem 1.1.2016 geltenden Gj anzuwenden sind (zur vorgezogenen Anwendung s. Rz 13). Er

Konzernabschluss nach HGB / 2.2 Befreiungsmöglichkeiten von der ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/konzernabschluss-nach-...
... Einbezugs in einen Konzernabschluss auf höherer Ebene (Vermeidung der Tannenbaumrechnungslegung) durch ein übergeordnetes Mutterunternehmen (§§ 291 und 292 HGB) und einer ersatzlosen Freistellung von der Konzernrechnungslegungspflicht durch Unterschr


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Erster Titel: Anwendungsbereich › § 293

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 293 HGB
    § 293 Abs. 1 HGB oder § 293 Abs. I HGB
    § 293 Abs. 2 HGB oder § 293 Abs. II HGB
    § 293 Abs. 3 HGB oder § 293 Abs. III HGB
    § 293 Abs. 4 HGB oder § 293 Abs. IV HGB
    § 293 Abs. 5 HGB oder § 293 Abs. V HGB

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