§ 296 HGB, Verzicht auf die Einbeziehung
Paragraph 296 Handelsgesetzbuch

(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn

1.
erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinträchtigen,
2.
die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen zu erhalten sind oder
3.
die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden.


(2) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn es für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist. Entsprechen mehrere Tochterunternehmen der Voraussetzung des Satzes 1, so sind diese Unternehmen in den Konzernabschluß einzubeziehen, wenn sie zusammen nicht von untergeordneter Bedeutung sind.


(3) Die Anwendung der Absätze 1 und 2 ist im Konzernanhang zu begründen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

HGB-FA – öffentliche SITZUNGSUNTERLAGE - DRSC

https://www.drsc.de/app/uploads/2017/03/18_04_HGB-FA_HGB-Reform_CN.pdf
16.09.2014 - Zu § 341v Abs. 3 HGB-E. Gemäß § 341v Abs. 3 HGB-E braucht ein Unternehmen nicht in den Konzernzahlungsbericht einbezogen zu werden, wenn es nach § 296 Abs. 1 HGB nicht in den Konzernabschluss einbe- zogen wurde. Diese Regelung dient der Umse

Name der Autorin/ des Autors - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_konzernabschluss_kapitel3.pdf
HGB. Gemeinschafts- unternehmen i. S. d. § 310 HGB. Maßgeblicher. Einfluss im Sinne des § 311 HGB. Einbeziehungswahl- recht nach § 296. HGB ausgeübt? Wahlrecht zur. Quotenkonsoli- dierung ausgeübt? Wahlrecht nach §. 311 Abs.2 HGB ausgeübt? Vollkonsolidie

HGB direkt: Ausgabe 5, Februar 2018 - PwC

https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/hgb-direkt-ausgabe-5-2018-drsc-ve...
12.02.2018 - In den Fällen des § 296 HGB von nicht vollkonsolidierten Tochterunterneh- men kommt die Anwendung der Equity-Methode insb. dann in Betracht, wenn erhebliche und andauernde Beschränkungen der Rechte eine tatsächli- che Ausübung eines beherrsc

Grundlagen der Konzernrechnungslegung

http://www.wiwiss.fu-berlin.de/fachbereich/bwl/pruefungs-steuerlehre/ruhnke/Dok...
293 HGB. • Mangels konsolidierungspflichtiger Tochterunternehmen aufgrund des Konsolidierungswahlrechts nach § 296 HGB. • Befreiung aufgrund Erstellung eines IFRS-Konzernabschlusses: - aufgrund § 315a Abs. 1 HGB. - aufgrund § 315a Abs. 2 HGB. - aufgrund

Konzernrechnungslegung

http://www.kleeberg.de/fileadmin/download/lehre/tu-i/ss_2010/Kleeberg_TU-Ilmena...
nach §§ 290 ff. HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Überprüfen Sie anhand der nachfolgenden Sachverhalte, welche Unternehmen als vollkonsolidierte Tochterunternehmen zwingend in diesen Konzernabschluss einzubeziehen sind! § 296 HGB


Webseiten zum Paragraphen

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 296 HGB gewährt Wahlrechte für die Einbeziehung von TU in Bezug auf das in § 294 HGB kodifizierte Vollständigkeitsgebot für den KonsKreis. Dort ist die Pflicht zur Einbeziehung aller TU in den KonsKreis i

§ 296 HGB Verzicht auf die Einbeziehung Handelsgesetzbuch

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48735.htm
(1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluß nicht einbezogen zu werden, wenn 1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in bezug auf das Vermögen oder die.

Einbeziehungswahlrechte (§ 296 HGB) | Rechnungswesen - Welt der ...

http://www.welt-der-bwl.de/Einbeziehungswahlrechte-Konzern
Einbeziehungswahlrechte Definition. Eigentlich sind gemäß § 294 HGB alle Tochterunternehmen in den Konzernabschluss einzubeziehen. § 296 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 HGB erlaubt in Ausnahmefällen, ein Tochterunternehmen nicht einzubeziehen, wenn. erhebliche un

HGB § 296 Verzicht auf die Einbeziehung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_296/
296 Verzicht auf die Einbeziehung [2]. (1) Ein Tochterunternehmen braucht in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die

Einbeziehungswahlrecht - English translation – Linguee

https://www.linguee.com/german-english/translation/einbeziehungswahlrecht.html
The four companies of the Rothrist Group, which were not consolidated in the prior year in exercise of the option under Sec. 296 (1) No. 2 of the German Commercial Code (HGB), were consolidated for the first time in 2008. benteler.de. benteler.de ...


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Zweiter Titel: Konsolidierungskreis › § 296

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 296 HGB
    § 296 Abs. 1 HGB oder § 296 Abs. I HGB
    § 296 Abs. 2 HGB oder § 296 Abs. II HGB
    § 296 Abs. 3 HGB oder § 296 Abs. III HGB

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