§ 298 HGB, Anzuwendende VorschriftenErleichterungen
Paragraph 298 Handelsgesetzbuch

(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 256a, 264c, 265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270, 271, 272 Absatz 1 bis 4, die §§ 274, 275 und 277 über den Jahresabschluß und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Vorschriften, soweit sie für große Kapitalgesellschaften gelten, entsprechend anzuwenden.


(2) Der Konzernanhang und der Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens dürfen zusammengefaßt werden. In diesem Falle müssen der Konzernabschluß und der Jahresabschluß des Mutterunternehmens gemeinsam offengelegt werden. Aus dem zusammengefassten Anhang muss hervorgehen, welche Angaben sich auf den Konzern und welche Angaben sich nur auf das Mutterunternehmen beziehen.


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E-DRS 33 - IDW

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27.10.2017 - i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB. E-DRS 33 sieht vor, in den gesonderten Ausweis nach § 277 Abs. 5 Satz 2. i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB sowohl unterjährig realisierte Wechselkursgewinne/. -verluste als auch unrealisierte Währungsumrechnungsdifferenzen aus

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

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01.11.2016 - Zu § 315b HGB-E. Die Erleichterung von § 298 Abs. 2 HGB im Hinblick auf die Zusammenfassung sollte nicht nur in. § 315b Abs. 1 Satz 2 HGB-E bei der nichtfinanziellen Konzernerklärung, sondern auch bei § 315b. Abs. 3 Satz 2 HGB-E bei dem geso

Jahresabschluss (HGB) der Landwirtschaftlichen Rentenbank zum ...

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31.12.2015 - Handelsgesetzbuch (HGB) gemäß § 315 Abs. 3 i. V. m. § 298 Abs. 2 HGB mit dem. Konzernlagebericht nach § 315a Abs. 1 i. V. m. § 315 HGB zusammengefasst. Der zusammengefasste Lagebericht enthält Anhangsangaben entsprechend IFRS 7. Der Untersch

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21.04.2017 - Konzernlagebericht der. Landwirtschaftlichen Rentenbank (Konzern nach IFRS) und dem Lagebericht der. Landwirtschaftlichen Rentenbank (Rentenbank nach HGB). Die Rentenbank hat als. Mutterunternehmen des Rentenbank-Konzerns den Lagebericht nac

Jahresabschluss der Siemens AG zum 30. September 2015

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30.09.2015 - Zusammengefasster Lagebericht. Der Lagebericht der Siemens AG und der Konzernlagebericht sind nach § 315. Abs. 3 HGB in Verbindung mit § 298. Abs. 3 HGB zusammengefasst und im. Siemens-Geschäftsbericht 2015 ver- öffentlicht. Der Jahresabschl


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Fassung § 298 HGB a.F. bis 23.07.2015 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

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23.07.2015 - Text § 298 HGB a.F. in der Fassung vom 23.07.2015 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245)

§ 298 HGB Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen ... - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48738.htm
(1) Auf den Konzernabschluß sind, soweit seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die §§ 244 bis 256a, 264c, 265, 266, 268 Absatz 1 bis 7, die §§ 270, 271, 272 Absatz.

Fassung § 298 HGB a.F. bis 29.05.2009 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

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... 294 Einzubeziehende Unternehmen, Vorlage- und Auskunftspflichten · § 295 (weggefallen) · § 296 Verzicht auf die Einbeziehung · § 297 Inhalt · § 298 Anzuwendende Vorschriften, Erleichterungen · § 299 Stichtag für die Aufstellung · § 300 Konsolidierung

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

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Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 298 Anzuwendende Vorschriften. Erleichterungen. Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar, HGB § 298. Hinsichtlich diverser Einzelvorschriften zu Ausweis-, Bilanzierun


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Dritter Titel: Inhalt und Form des Konzernabschlusses › § 298

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 298 HGB
    § 298 Abs. 1 HGB oder § 298 Abs. I HGB
    § 298 Abs. 2 HGB oder § 298 Abs. II HGB

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