§ 3 HGB
Paragraph 3 Handelsgesetzbuch

(1) Auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft finden die Vorschriften des § 1 keine Anwendung.


(2) Für ein land- oder forstwirtschaftliches Unternehmen, das nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, gilt § 2 mit der Maßgabe, daß nach Eintragung in das Handelsregister eine Löschung der Firma nur nach den allgemeinen Vorschriften stattfindet, welche für die Löschung kaufmännischer Firmen gelten.


(3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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Präsentationen zum Paragraphen

HGB Handelsgesetzbuch - prof-skopp.de

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April 2011 (i.W.). 2. 2. Geltungsbereich des HGB. Für alle Kaufleute. Kaufmann kraft Betätigung (§ 1), „Istkaufmann“; Kaufmann kraft Eintragung (§ 2), „Kannkaufmann“; Kaufmann bei Land- und Forstwirtschaft (§ 3); Fiktivkaufmann (§ 5); Handelsgesellschaft


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Aktueller Anlass. Das IDW hat am 30. Januar 2018 auf seiner Website auf die Veröffentlichung der Neufassung der IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Handelsrechtli- che Rechnungslegung bei Personenhandelsgesellschaften (IDW RS HFA 7 n.F.) hingewiesen,

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Webseiten zum Paragraphen

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Land- und Forstwirte sind von Gesetzes wegen keine Kaufleute, selbst wenn ihr Geschäftsbetrieb nach Art und Umfang eine kaufmännische Einrichtung erfordert, § 3 Abs. 1 HGB. Auch Land- und Forstwirte können sich jedoch im Handelsregister eintragen lassen,

Befreiung vom Jahresabschluss gemäß § 264 Abs. 3 HGB | Firmextra

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Handelsgesetzbuch: HGB | Oetker | 5. Auflage, 2017 | Buch | beck ...

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Oetker, Handelsgesetzbuch: HGB, Kommentar, 2017, Buch, Kommentar, 978-3-406-70829-9, portofrei.

3 HGB Konzern NonPie - IDW

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3 HGB | Konzernabschluss | Non-PIE (gesetzliche und freiwillige Abschlussprüfung). Webadresse: https://www.idw.de/idw/verlautbarungen/bestaetigungsvermerk/hgb-konzern-non-pie ...

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https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_3/
22.06.1998 - (3) Ist mit dem Betrieb der Land- oder Forstwirtschaft ein Unternehmen verbunden, das nur ein Nebengewerbe des land- oder forstwirtschaftlichen Unternehmens darstellt, so finden auf das im Nebengewerbe betriebene Unternehmen die Vorschriften


  • Verortung im HGB

    HGBErstes Buch: Handelsstand › Erster Abschnitt: Kaufleute › § 3

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 3 HGB
    § 3 Abs. 1 HGB oder § 3 Abs. I HGB
    § 3 Abs. 2 HGB oder § 3 Abs. II HGB
    § 3 Abs. 3 HGB oder § 3 Abs. III HGB

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