§ 301 HGB, Kapitalkonsolidierung
Paragraph 301 Handelsgesetzbuch

(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das Eigenkapital ist mit dem Betrag anzusetzen, der dem Zeitwert der in den Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten entspricht, der diesen an dem für die Verrechnung nach Absatz 2 maßgeblichen Zeitpunkt beizulegen ist. Rückstellungen sind nach § 253 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 und latente Steuern nach § 274 Abs. 2 zu bewerten.


(2) Die Verrechnung nach Absatz 1 ist auf Grundlage der Wertansätze zu dem Zeitpunkt durchzuführen, zu dem das Unternehmen Tochterunternehmen geworden ist. Können die Wertansätze zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig ermittelt werden, sind sie innerhalb der darauf folgenden zwölf Monate anzupassen. Stellt ein Mutterunternehmen erstmalig einen Konzernabschluss auf, sind die Wertansätze zum Zeitpunkt der Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss zugrunde zu legen, soweit das Tochterunternehmen nicht in dem Jahr Tochterunternehmen geworden ist, für das der Konzernabschluss aufgestellt wird. Das Gleiche gilt für die erstmalige Einbeziehung eines Tochterunternehmens, auf die bisher gemäß § 296 verzichtet wurde. In Ausnahmefällen dürfen die Wertansätze nach Satz 1 auch in den Fällen der Sätze 3 und 4 zugrunde gelegt werden; dies ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.


(3) Ein nach der Verrechnung verbleibender Unterschiedsbetrag ist in der Konzernbilanz, wenn er auf der Aktivseite entsteht, als Geschäfts- oder Firmenwert und, wenn er auf der Passivseite entsteht, unter dem Posten „Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung“ nach dem Eigenkapital auszuweisen. Der Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern.


(4) Anteile an dem Mutterunternehmen, die einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen gehören, sind in der Konzernbilanz als eigene Anteile des Mutterunternehmens mit ihrem Nennwert oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, mit ihrem rechnerischen Wert, in der Vorspalte offen von dem Posten „Gezeichnetes Kapital“ abzusetzen.


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Neuregelung BilMoG: Kapitalkonsolidierung.indd - LucaNet

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www.lucanet-academy.com. Georg Komm und Ulrich Stauber. April 2010. Fachartikel. Neuregelung BilMoG: Kapitalkonsolidierung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 HGB/Neubewertungsmethode ...

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07.01.2015 - reits vorhandene Tochterunternehmen nach § 301 Abs. 2 Satz 3 HGB-E dem. Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung (Beginn des Geschäftsjahrs) und nicht dem (historischen) Zeitpunkt der Begründung des Mutter-/Tochter- verhältnisses (§ 301 Abs. 2

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Zielsetzung des neuen Standards ist die Beantwortung zahlreicher Anwen- dungs- und Zweifelsfragen der Erst-, Folge-, Ent- und Übergangskonsoli- dierung bei der Anwendung der §§ 301, 307 und 309 HGB. Dem neuen Stan- dard vorausgegangen war die Veröffentli

Name der Autorin/ des Autors - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_konzernabschluss_kapitel5.pdf
innerhalb der Konzernunternehmen herauszurechnen. Zur Vermeidung derartiger Doppelrechnungen werden bei der Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB die Beteiligungsbuchwerte an den einzubeziehenden Konzernun- ternehmen verrechnet. Das Gesetz schreibt für di

Die bilanzielle Behandlung des passiven ... - HLB Deutschland

https://www.hlb-deutschland.de/static/content/e3/e23645/e210967/e210976/e211011...
09.12.2011 - Einleitung. I. Vor Inkrafttreten des BilMoG war nicht geregelt, wo ein passiver Unterschiedsbetrag (passUB) in der Konzernbilanz auszuweisen ist. Nach BilMoG muss der passUB nun gem. § 301 Abs. 3 Satz 1 HGB grds. als eigenständiger Posten na


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§ 301 HGB Kapitalkonsolidierung Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48741.htm
(1) Der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen wird mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des Eigenkapitals des Tochterunternehmens verrechnet. Das.

Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB | Rechnungswesen - Welt der ...

http://www.welt-der-bwl.de/Kapitalkonsolidierung
Deshalb wird im Rahmen der Kapitalkonsolidierung gemäß § 301 Abs. 1 Satz 1 HGB der Wertansatz der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an einem in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen mit dem auf diese Anteile entfallenden Betrag des

Kommentar zu § 301 HGB - Kapitalkonsolidierung - NWB Datenbank

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301 Kapitalkonsolidierung. I. Regelungsinhalt; II. Die Konzeption der Erwerbsmethode. 1. Einzelerwerbsfiktion; 2. Vergleich zur acquisition method der internationalen Rechnungslegung. III. Maßgeblichkeit des Erstkonsolidierungszeitpunkts (Abs. 2). 1. Übe

§ 301 HGB: Kapitalkonsolidierung: Universität Hohenheim

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301 HGB: Kapitalkonsolidierung. Publikations-Art: Kommentar; Autoren: Hachmeister, Dirk; Erscheinungsjahr: 2018; Veröffentlicht in: Bilanzrecht. Kommentar: Handelsbilanz, Steuerbilanz, Prüfung, Offenlegung, Gesellschaftsrecht; Herausgeber: Hachmeister, D

§ 301 HGB: Kapitalkonsolidierung: University of Hohenheim

https://www.uni-hohenheim.de/en/organization/publikation/301-hgb-kapitalkonsoli...
301 HGB: Kapitalkonsolidierung. Publication Type: Commentary; Authors: Hachmeister, Dirk; Year of publication: 2018; Published in: Bilanzrecht. Kommentar: Handelsbilanz, Steuerbilanz, Prüfung, Offenlegung, Gesellschaftsrecht; Editor: Hachmeister, Dirk /


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Vierter Titel: Vollkonsolidierung › § 301

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 301 HGB
    § 301 Abs. 1 HGB oder § 301 Abs. I HGB
    § 301 Abs. 2 HGB oder § 301 Abs. II HGB
    § 301 Abs. 3 HGB oder § 301 Abs. III HGB
    § 301 Abs. 4 HGB oder § 301 Abs. IV HGB

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