§ 303 HGB, Schuldenkonsolidierung
Paragraph 303 Handelsgesetzbuch

(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen.


(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die wegzulassenden Beträge für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung sind.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Handelsgesetzbuch - HGB

http://www.krage.de/fileadmin/hannover/HGB.pdf
Fußnote. Textnachweis Geltung ab: 1.1.1981. Maßgaben aufgrund EinigVtr vgl. HGB Anhang EV, teilweise nicht mehr anzuwenden. Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der. EGRL 38/2003 (CELEX Nr: 303L0038). EGRL 51/2003 (CELEX Nr: 303L0051)

Internationale Bilanzierung Thema: Schulden-, Zwischenergebnis ...

http://lomaland.de/work/internationale_bilanzierung.pdf
Zum Teil habe ich die Erläuterungen mit Beispielen unterlegt. 3 Schuldenkonsolidierung. ,,Die Schuldenkonsolidierung hat die Aufgabe, konzerninterne. Forderungen, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und. Haftungsverhältnisse zu verrechnen." 1. Bedeutung

HGB direkt: Ausgabe 4, Februar 2018 - PwC

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08.02.2018 - Schuldenkonsolidierung nach § 303 HGB während der Laufzeit des konzerninternen Darlehensverhältnisses (erfolgsneutral) in die Eigenkapi- taldifferenz aus der Währungsumrechnung einzustellen (DRS 25.78). Eine erfolgswirksame Behandlung dieser

Internationale Rechnungslegung - FernUni Hagen

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Kapitalkonsolidierung (§ 301 HGB bzw. IAS 27 i.V.m. IFRS 3):. Aufrechnung der Beteiligungsbuchwerte des Mutterunternehmens mit den entspre- chenden Eigenkapitalkonten der Tochtergesellschaften unter Aufdeckung der stil- len Reserven. 2. Schuldenkonsolidi

Risikobericht - Deutsche Bank Geschäftsbericht 2016

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17.01.2015 - gemäß §§ 289a und 315 Absatz 5 HGB – 303. Unternehmerische Verantwortung – 286. Mitarbeiter – 288. Einführung. Veröffentlichungen gemäß IFRS 7 und IAS 1 sowie IFRS 4. Der nachstehende Risikobericht enthält qualitative und quantitative Angabe


Webseiten zum Paragraphen

§ 303 HGB Schuldenkonsolidierung Handelsgesetzbuch - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48743.htm
(1) Ausleihungen und andere Forderungen, Rückstellungen und Verbindlichkeiten zwischen den in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen sowie entsprechende Rechnungsabgrenzungsposten sind wegzulassen. (2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu.

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

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1 Überblick 1.1 Inhalt und Anwendungsbereich Rz. 1 Gegenstand der SchuldenKons ist gem. § 303 Abs. 1 HGB die Aufrechnung der zwischen den in den Konzernabschluss einbezogenen Unt bestehenden Ansprüche und Verpflichtungen. Die Eliminierung dieser innerkon

Kommentar zu § 303 HGB - Schuldenkonsolidierung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/378002/
303 Schuldenkonsolidierung. Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Oktober 2010). § 303 Schuldenkonsolidierung. I. Regelungsinhalt; II. Schuldenkonsolidierung (Abs. 1). 1. Überblick; 2. Unechte Aufrechnungsdifferenzen; 3. Erfolgsneutrale

§ 303 HGB | Welt der BWL

http://www.welt-der-bwl.de/freie-tags/%C2%A7-303-hgb
Schuldenkonsolidierung Definition. Die Schuldenkonsolidierung nach § 303 HGB bezeichnet die Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten im Konzernabschluss. Mehr dazu .

Konzernabschlusspolitik nach HGB und IFRS / 4.3.4 ... - Haufe

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/konzernabschlusspoliti...
Rz. 33 HGB Bei der Schuldenkonsolidierung ergeben sich Spielräume dadurch, dass auf sie nach § 303 Abs. 2 HGB verzichtet werden kann, wenn sie für die Vermittlung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von untergeordneter Bedeutung ist. Rz. 34 Eine weit


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Vierter Titel: Vollkonsolidierung › § 303

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 303 HGB
    § 303 Abs. 1 HGB oder § 303 Abs. I HGB
    § 303 Abs. 2 HGB oder § 303 Abs. II HGB

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