(1) In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.
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08.02.2018 - rung (§ 304 HGB) ein zu eliminierendes Zwischenergebnis im Lieferzeit- punkt in die Währung des Empfängerunternehmens umzurechnen (DRS. 25.83). Aus Vereinfachungsgründen darf das gegen die Bestände zu elimi- nierenden Zwischenergebnis auch m
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09.04.2013 - Mit dem Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) im Jahre 2006 wurden grundlegende Änderungen bezüglich der Durchsetzung der Offenlegungspflicht vorgenommen. Mit dem EHUG wur
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19.06.2009 - eliminierungsfähigen Zwischenerfolge für die folgenden Situationen: ▫ Situation 1: Verkaufspreis. 460. Marktpreis. 430. ▫ Situation 2: Verkaufspreis. 460. Marktpreis. 500. ▫ Situation 3: Verkaufspreis. 100. Marktpreis. 430. ▫ Situation 4: Ve
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Maxi- mum 1). Festvergütung. 1.340 1.340 1.340. 1.340. 700. 700. 700. 700. 700. 700. 700. 700. 700. 700. 700. 700. Nebenleistungen. 220. 304. 304. 304. 27 ... Die Dienstzeitaufwendungen nach HGB betragen für Dr. Heinrich Hiesinger 1.321 Tsd € (Vorjahr: 1
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_konzernabschluss_kapitel5.pdf
Der Konzernabschluss nach Handelsgesetzbuch (HGB) und. International Financial Reporting Standards (IFRS). Kapitel 5 – Konsolidierungsmaßnahmen. Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse: Informationen für Aufsichtsräte und. Betriebsräte. Auf einen Blic
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Werden GemeinschaftsUnt auf der Grundlage der QuotenKons in den Konzernabschluss einbezogen, sind die Bestimmungen des § 304 HGB entsprechend anzuwenden (vgl. § 310 Abs. 2 HGB), sodass etwaige Zwischenergebnisse aus Geschäften mit den GemeinschaftsUnt qu
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_304/
304 Behandlung der Zwischenergebnisse [2]. (1) In den Konzernabschluss zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbil
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/378003/
304 Behandlung der Zwischenergebnisse. Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Oktober 2010). § 304 Behandlung der Zwischenergebnisse. I. Regelungsinhalt; II. Konzernintern bezogene Vermögensgegenstände (Abs. 1). 1. Konzernbilanz; 2. Konze
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/423290/
304 Behandlung der Zwischenergebnisse. Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Dezember 2011). § 304 Behandlung der Zwischenergebnisse. I. Regelungsinhalt; II. Konzernintern bezogene Vermögensgegenstände (Abs. 1). 1. Konzernbilanz; 2. Konz
http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/zwischenerfolgseliminierung/zwischenerfol...
Deshalb schreibt § 304 Abs. 1 HGB vor, dass Vermögensgegenstände im Konzernabschluss, die aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen stammen, nur mit dem Wert anzusetzen sind, zu dem sie auch der Konzern als ein einziges Unternehmen ansetzen könnte.