§ 315a HGB, Ergänzende Vorschriften für bestimmte Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien
Paragraph 315a Handelsgesetzbuch

(1) Mutterunternehmen (§ 290), die einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen, haben im Konzernlagebericht außerdem anzugeben:

1.
die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals unter gesondertem Ausweis der mit jeder Gattung verbundenen Rechte und Pflichten und des Anteils am Gesellschaftskapital;
2.
Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn sie sich aus Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern ergeben können, soweit die Beschränkungen dem Vorstand der Gesellschaft bekannt sind;
3.
direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10 Prozent der Stimmrechte überschreiten;
4.
die Inhaber von Aktien mit Sonderrechten, die Kontrollbefugnisse verleihen, und eine Beschreibung dieser Sonderrechte;
5.
die Art der Stimmrechtskontrolle, wenn Arbeitnehmer am Kapital beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht unmittelbar ausüben;
6.
die gesetzlichen Vorschriften und Bestimmungen der Satzung über die Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und über die Änderung der Satzung;
7.
die Befugnisse des Vorstands insbesondere hinsichtlich der Möglichkeit, Aktien auszugeben oder zurückzukaufen;
8.
wesentliche Vereinbarungen des Mutterunternehmens, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen, und die hieraus folgenden Wirkungen;
9.
Entschädigungsvereinbarungen des Mutterunternehmens, die für den Fall eines Übernahmeangebots mit den Mitgliedern des Vorstands oder mit Arbeitnehmern getroffen sind.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1, 3 und 9 können unterbleiben, soweit sie im Konzernanhang zu machen sind. Sind Angaben nach Satz 1 im Konzernanhang zu machen, ist im Konzernlagebericht darauf zu verweisen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 8 können unterbleiben, soweit sie geeignet sind, dem Mutterunternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen; die Angabepflicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.


(2) Ist das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft, ist im Konzernlagebericht auch auf die Grundzüge des Vergütungssystems für die in § 314 Absatz 1 Nummer 6 genannten Gesamtbezüge einzugehen. Werden dabei auch Angaben entsprechend § 314 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a Satz 5 bis 8 gemacht, können diese im Konzernanhang unterbleiben.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

C. Aufstellung nach § 315a HGB

https://www.dreske.de/WebRoot/DreskeDB/Shops/Dreske/ProductImages/Samples/97834...
C. Aufstellung nach § 315a HGB. 1 Pflicht zur Aufstellung bei BÇrsennotierung. Die Vorschrift verpflichtet in §315a Abs.1 Mutterunternehmen zur Aufstellung eines. Konzernabschlusses nach den von der EU Åbernommenen internationalen Rechnungs- legungsstand

Aufstellungspflicht eines Konzernabschlusses - Hans-Böckler-Stiftung

https://www.boeckler.de/pdf/mbf_konzernabschluss_kapitel2.pdf
Aufstellungspflicht nach IFRS. Die Aufstellungspflicht für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen bestimmt sich zunächst nach den nationalen Normen, so dass nach § 315a Abs. 1 HGB i. V. m. § 290 Abs. 5 HGB die Aufstellung auch nach den IFRS unterbleib

Abschluss nach § 315a HGB 2016 - BLG Logistics

https://www.blg-logistics.com/dam/jcr:4887beab-e828-40fe-8e70-ceb7af275e7f/BLG_...
18.05.2017 - Abschluss nach § 315a HGB 31. Dezember 2016. 3. Geschäftsjahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr um TEUR 14. Hierbei wurde die geringere Geschäfts- führungsvergütung (2016: EUR 1,1 Mio., 2015: EUR 1,4 Mio.) im Wesentlichen durch niedrigere Auf- w

Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur ...

https://www.wpk.de/uploads/tx_news/WPK-Stellungnahme_16-09-2004_02.pdf
wurde oder der Konzernabschluß nach IAS (§ 315a HGB-E) und der Jahresabschluß des. Mutterunternehmens nach HGB. Sicherlich liegt die Entscheidung darüber, ob in diesen Fäl- len die Bestätigungsvermerke und Prüfungsberichte zusammengefaßt werden, beim. Ab

HGB direkt - PwC

https://www.pwc.de/de/newsletter/kapitalmarkt/assets/hgb_direkt_ausgabe_3_maerz...
12.03.2015 - Grundsätze des Standards für derartige Transaktion soll jedoch empfohlen wer- den (E-DRS 30, Tz. 3). Der Standard soll nicht gelten für Unternehmen, die ih- ren Konzernabschluss gem. § 315a HGB nach internationalen Rechnungsle- gungsstandard


Webseiten zum Paragraphen

§ 315a HGB - Steuernetz

https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/315a
(1) Ist ein Mutterunternehmen, das nach den Vorschriften des Ersten Titels einen Konzernabschluss aufzustellen hat, nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fass

Fassung § 315a HGB a.F. bis 23.07.2015 (geändert durch Artikel 1 G ...

https://www.buzer.de/gesetz/3486/al48135-0.htm
23.07.2015 - Text § 315a HGB a.F. in der Fassung vom 23.07.2015 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245)

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Übersicht Rz. 1 Mit der Umsetzung der CSR-RL (RL 2014/95/EU)[1] hat der deutsche Gesetzgeber für nach dem 31.12.2016 beginnende Gj die Regelungen zur Konzernlageberichterstattung neu strukturiert und deutlich erweitert. Es wurden die §§ 315a bis 315d H

HGB § 315a Ergänzende Vorschriften für bestimmte ... - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_315a/
V. mit Art. 26 Abs. 5 Gesetz v. 23.6.2017 (BGBl I S. 1693) wird in § 315a Abs. 2 mit Wirkung v. 3. 1. 2018 die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 11“ ersetzt. Hierbei handelt es sich wohl um einen redaktionellen Irrtum des Gesetzgebers: die

Aktuelle Änderungen im Handelsbilanzrecht - BDO ...

https://www.bdo.de/de-de/einblicke/newsletter/rechnungslegung-prufung-02-2017/a...
15.06.2017 - 315 Abs. 4 HGB, im Konzernlagebericht bestimmte übernahmerechtliche Angaben vorzunehmen, nach § 315a Abs. 1 HGB n.F. verlagert. Aus dem bisherigen § 289a HGB (Erklärung zur Unternehmensführung) und § 315 Abs. 5 HGB (Konzernerklärung zur Unte


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Zweiter Unterabschnitt: Konzernabschluß und Konzernlagebericht › Neunter Titel: Konzernlagebericht › § 315a

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 315a HGB
    § 315a Abs. 1 HGB oder § 315a Abs. I HGB
    § 315a Abs. 2 HGB oder § 315a Abs. II HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net