(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.
(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.
(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen.
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16.06.2016 - nach § 57a Abs. 2 Satz 2 WPO i.d.F.d. APAReG aus Abschlussprüfungen nach § 316 HGB und aus betriebswirtschaftlichen Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht (BaFin) beauftragt werden. Vor dem Hintergrund, dass
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Gemäß § 27 Abs. 2 KUV NRW i.V.m. §§ 316 ff HGB wurde die Wirtschaftsprüfungs- gesellschaft DHPG Dr. Harzem & Partner KG, Bornheim, nach Wahl durch den. Verwaltungsrat der Anstalt am 26.4.2012 durch den Vorstand der Anstalt beauftragt, die. Jahresabschlus
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13.03.2015 - Jährliche Prüfung der Jahresabschlüsse gemäß § 316 ff HGB und die Prüfungen nach § 53. Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG). II.1.2) Art des Auftrags und Ort der Ausführung, Lieferung bzw. Dienstleistung : bitte nur eine Kategorie – Bauleistung,
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01.01.2017 - gesetzlichen Normen (HGB, WPO) unter Anwendung der ISA. Seite 1. Entwurf eines Fachgutachtens. Grundsätze zur Durchführung von gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 ff. HGB auf Basis der ISA. (Beschlossen in der Sitzung des wp.net-Fachb
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nach § 316 HGB. 3. Anordnung einer Qualitätskontrolle. 4. Durchführung einer Qualitätskontrolle. 5. Maßnahmen nach einer Qualitätskontrolle. 6. Prüfer für Qualitätskontrolle. 7. Besonderheiten bei gemischten Praxen (§ 319aHGB-Prüfer). 8. Fazit. 9. Anspre
https://www.steuernetz.de/gesetze/hgb/316
(1) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. 2Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48757.htm
(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der.
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick Rz. 1 § 316 HGB bestimmt die Pflicht zur Prüfung von KapG und KapCoGes und die wesentlichen Prüfungsgegenstände. Nähere Einzelheiten zu den Prüfungsgegenständen finden sich in § 317 HGB.[1] Wer zur Prüfung beauftragen kann, regelt § 318 HGB.
https://www.stuttgart.ihk24.de/Fuer-Unternehmen/recht_und_steuern/steuerrecht/B...
Prüfung der Jahresabschlüsse und Konzernabschlüsse. Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Kapitalgesellschaften und von OHGs/KGs i.S.d. § 264a HGB unterliegen der Prüfung nach § 316 ff. HGB, sofern es sich nicht um eine kleine Gesellschaft handelt.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_316/
316 Pflicht zur Prüfung [2]. (1) 1Der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. 2Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschlus