(1) Der Abschlußprüfer des Jahresabschlusses wird von den Gesellschaftern gewählt; den Abschlußprüfer des Konzernabschlusses wählen die Gesellschafter des Mutterunternehmens. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinne des § 264a Abs. 1 kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen. Der Abschlußprüfer soll jeweils vor Ablauf des Geschäftsjahrs gewählt werden, auf das sich seine Prüfungstätigkeit erstreckt. Die gesetzlichen Vertreter, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats dieser, haben unverzüglich nach der Wahl den Prüfungsauftrag zu erteilen. Der Prüfungsauftrag kann nur widerrufen werden, wenn nach Absatz 3 ein anderer Prüfer bestellt worden ist.
(1a) Die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats nach Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verlängert sich auf 20 Jahre, wenn der Wahl für das elfte Geschäftsjahr in Folge, auf das sich die Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, ein im Einklang mit Artikel 16 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 durchgeführtes Auswahl- und Vorschlagsverfahren vorausgeht. Werden ab dem in Satz 1 genannten elften Geschäftsjahr mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt, verlängert sich die Höchstlaufzeit des Prüfungsmandats gemäß Artikel 17 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 auf 24 Jahre.
(1b) Eine Vereinbarung, die die Wahlmöglichkeiten nach Absatz 1 auf bestimmte Kategorien oder Listen von Prüfern oder Prüfungsgesellschaften beschränkt, ist nichtig.
(2) Als Abschlußprüfer des Konzernabschlusses gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des in den Konzernabschluß einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist. Erfolgt die Einbeziehung auf Grund eines Zwischenabschlusses, so gilt, wenn kein anderer Prüfer bestellt wird, der Prüfer als bestellt, der für die Prüfung des letzten vor dem Konzernabschlußstichtag aufgestellten Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist.
(3) Auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder von Gesellschaftern, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den zwanzigsten Teil der Stimmrechte oder des Grundkapitals oder einen Börsenwert von 500 000 Euro erreichen, hat das Gericht nach Anhörung der Beteiligten und des gewählten Prüfers einen anderen Abschlussprüfer zu bestellen, wenn
(4) Ist der Abschlußprüfer bis zum Ablauf des Geschäftsjahrs nicht gewählt worden, so hat das Gericht auf Antrag der gesetzlichen Vertreter, des Aufsichtsrats oder eines Gesellschafters den Abschlußprüfer zu bestellen. Gleiches gilt, wenn ein gewählter Abschlußprüfer die Annahme des Prüfungsauftrags abgelehnt hat, weggefallen ist oder am rechtzeitigen Abschluß der Prüfung verhindert ist und ein anderer Abschlußprüfer nicht gewählt worden ist. Die gesetzlichen Vertreter sind verpflichtet, den Antrag zu stellen. Gegen die Entscheidung des Gerichts findet die Beschwerde statt; die Bestellung des Abschlußprüfers ist unanfechtbar.
(5) Der vom Gericht bestellte Abschlußprüfer hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.
(6) Ein von dem Abschlußprüfer angenommener Prüfungsauftrag kann von dem Abschlußprüfer nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Als wichtiger Grund ist es nicht anzusehen, wenn Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Bestätigungsvermerks, seine Einschränkung oder Versagung bestehen. Die Kündigung ist schriftlich zu begründen. Der Abschlußprüfer hat über das Ergebnis seiner bisherigen Prüfung zu berichten; § 321 ist entsprechend anzuwenden.
(7) Kündigt der Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag nach Absatz 6, so haben die gesetzlichen Vertreter die Kündigung dem Aufsichtsrat, der nächsten Hauptversammlung oder bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung den Gesellschaftern mitzuteilen. Den Bericht des bisherigen Abschlußprüfers haben die gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von dem Bericht Kenntnis zu nehmen. Der Bericht ist auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses auszuhändigen. Ist der Prüfungsauftrag vom Aufsichtsrat erteilt worden, obliegen die Pflichten der gesetzlichen Vertreter dem Aufsichtsrat einschließlich der Unterrichtung der gesetzlichen Vertreter.
(8) Die Wirtschaftsprüferkammer ist unverzüglich und schriftlich begründet durch den Abschlussprüfer und die gesetzlichen Vertreter der geprüften Gesellschaft von der Kündigung oder dem Widerruf des Prüfungsauftrages zu unterrichten.
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https://www.bundesbank.de/Redaktion/DE/Downloads/Service/Meldewesen/Bankenaufsi...
darunter: 301 gemäß § 340e Absatz 4 HGB, 301. 090 Beteiligungen, 090 ... 318 Eingefordertes Kapital: (311 + (./.) 313), 318. darunter: 101 an Kreditinstituten, 101, 314 Rücklagen, 314. darunter: 102 an Finanzdienstleistungsinstituten, 102, 315 Gewinnvort
https://www.wpk.de/fileadmin/documents/WPK/Rechtsvorschriften/BMJV_Referentenen...
27.03.2015 - ordnung (EU) Nr. 537/2014 erfassten Unternehmen in § 317 Absatz 3a HGB-E, die soge- nannte Pflichtrotation in § 318 Absatz 1a HGB-E, die Erbringung von Nichtprüfungsleis- tungen in § 319a Absatz 1 HGB-E, den Prüfungsbericht in § 321 HGB-E, d
https://www.wpk.de/uploads/tx_news/WPK-Stellungnahme_28-05-2015_02.pdf
26.05.2015 - 318 Abs. 3 HGB ein anderer Abschlussprü- fer bestellt worden ist. Zudem ist im Falle des Widerrufs die Wirtschaftsprüferkammer zu unter- richten (§ 318 Abs. 8 HGB). Diese handelsrechtlichen Bestimmungen dürften für zahlreiche öffentliche Auf
https://www.idw.de/blob/84906/6a3606ce02f73660c9af73499fc3fc9f/down-areg-regier...
22.01.2016 - Zu § 318 Abs. 1a HGB-E (externe Rotation nach Verlängerungsoption). Das IDW unterstützt die Ausübung des Mitgliedstaatenwahlrechts zur Verlänge- rung des Prüfungsmandats nach Ablauf der Höchstlaufzeit von zehn Jahren. Die Regierungsbegründun
http://www.beck-shop.de/fachbuch/sachverzeichnis/Bilanzrecht-238-342-HGB-978340...
wählbarer Personenkreis 318 27 ff. – Wahlperiode 318 26. – Zeitpunkt der Wahl 318 25. Definition des 323 31. Ersetzung eines anderen AP durch Gericht. – Antragsberechtigte 318 78 ff. – Antragsfrist 318 92 ff. – Antragsgründe 318 70 ff. – Ausschließungsgr
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_rechtsfragen_kapitel3.pdf
Die Prüfungspflicht des Aufsichtsrates. Der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft hat gem. § 111 Abs. 2 S. 3 AktG und. § 318 Abs. 1 S. 4 HGB den Abschlussprüfer zu beauftragen. Gem. § 316 Abs. 1. HGB sind der Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) und der
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick Rz. 1 § 318 HGB regelt Zuständigkeit und Form für die Bestellung und Abberufung des AP bei allen prüfungspflichtigen KapG und KapCoGes. Weiterhin regelt die Vorschrift das Kündigungsrecht des AP sowie eine Informationspflicht an die WPK bei K
https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/kirsch-360-bilr-ekommentar/318...
Ab 17.06.2016 bis 31.12.2016§ 318 Bestellung und Abberufung des Abschlußprüfers(I.d.F. des Abschlussprüfungsreformgesetzes v. 10.5.2016, BGBl. I 2015, 1142: mit Wirkung ab 17.6.2016 Abs. 1a und Abs. 1b eingefügt sowie Abs. 3 geändert.) (1) 1Der Abschlußp
https://www.ebnerstolz.de/de/Analoge-Anwendung-des-318-Abs.-4-S.-2-HGB-auch-wae...
27.10.2015 - 318 Abs. 4 S. 2 HGB ist bei einer anhängigen Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresbericht enthaltenen verkürzten Abs
https://www.gleisslutz.com/de/anfechtung-der-wahl-des-abschlusspr%C3%BCfers-und...
Anfechtung der Wahl des Abschlussprüfers und gerichtliche Bestellung analog § 318 Abs.4 HGB - Kommentar zu OLG Karlsruhe v. 27.1O.2015 - 11 Wx 87/15. Autoren Culmann, Johannes; Schockenhoff, Martin. Erschienen in: Die Aktiengesellschaft - AG, 2016, S. 23
https://openjur.de/u/864414.html
27.10.2015 - 318 Absatz 4 Satz 2 HGB ist bei einer anhängigen Anfechtungsklage gegen den Beschluss zur Wahl des Abschlussprüfers, des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des im Halbjahresbericht enthaltenen verkürzten