§ 322 HGB, Bestätigungsvermerk
Paragraph 322 Handelsgesetzbuch

(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. In einem einleitenden Abschnitt haben zumindest die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und die Angabe zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen.


(1a) Bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG angenommen worden sind.


(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob

1.
ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
2.
ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
3.
der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder
4.
der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand des Unternehmens oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen. Auf Risiken, die den Fortbestand eines Tochterunternehmens gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht eingegangen zu werden, wenn das Tochterunternehmen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.


(3) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.


(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.


(5) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


(6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind und der Lage- oder Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.


(6a) Wurden mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt, soll die Beurteilung des Prüfungsergebnisses einheitlich erfolgen. Ist eine einheitliche Beurteilung ausnahmsweise nicht möglich, sind die Gründe hierfür darzulegen; die Beurteilung ist jeweils in einem gesonderten Absatz vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der gemeinsamen Bestellung von

1.
Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
2.
vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften sowie
3.
Prüfern oder Prüfungsgesellschaften nach den Nummern 1 und 2.


(7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe des Ortes der Niederlassung des Abschlussprüfers und des Tages der Unterzeichnung zu unterzeichnen; im Fall des Absatzes 6a hat die Unterzeichnung durch alle bestellten Personen zu erfolgen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Satz 3 ist auf Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Präsentationen zum Paragraphen

289 neu iVm Bilanzrechtsfeformgesetz und seine ... - prof-skopp.de

http://www.prof-skopp.de/uploads/File/289%20HGB.ppt
289 HGB. Referent: Prof. Dr. Hanns R. Skopp Wirtschaftsprüfer. Steuerberater. : 2. § 289 neu i.V. m. Bilanzrechtsreformgesetz und seine Auswirkungen auf. IKS, IÜS, RMS und Lagebericht. 1. HGB § 289 Lagebericht. (1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlau


PDF Dokumente zum Paragraphen

Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur ...

https://www.wpk.de/uploads/tx_news/WPK-Stellungnahme_16-09-2004_02.pdf
Nach dem Regierungsentwurf soll der Abschlußprüfer nunmehr nach § 322 Abs. 3 Satz 1. HGB-E zusätzlich bestätigen, daß der Jahres- oder Konzernabschluß den gesetzlichen. Vorschriften entspricht. Eine entsprechende Pflicht gab es vor dem KonTraG. Sie wurde

Entwurf eines Fachgutachtens Grundsätze zur Durchführung ... - wp-net

http://www.wp-net.com/files/Konsultationen/Fachgutachten-JAP-ISA-2017-01-final....
01.01.2017 - Sicherstellung des einheitlichen Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB 9. 5.2. Der Bestätigungsvermerk nach ISA 700 im Einklang mit § 322 HGB. 9. 5.3. ISA 700 (rev.) Erweiterungen des Prüfungsvermerks aufgrund der. Anforderungen von § 322 HGB.

Verlautbarung Nr. 1 vom 6. März 2017 - BAFA

http://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bundesamt/apas_verlautbarung_01.pdf?...
06.03.2017 - Unbeschadet hiervon sind § 319a Abs. 1, 2 und 3 sowie die §§ 321 und 322 des HGB jeweils in der Fassung des. Abschlussprüfungsreformgesetzes nach Art. 79 Abs. 1 EGHGB erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 16. Juni 2016

Auszug HGB

https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/EHUG/Auszug_HGB.pdf?...
312 bis 315a, 317, 322, 325, 326, 328, 331, 334, 336 bis 340a, 340e, 340i, 340n, 341a,. 341b, 341j sowie 341n des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Bilanzrichtlinie-. Umsetzungsgesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1245) sind erstmals auf Jahres- un

konvertvers 115 - jura.uni-frankfurt.de - Goethe-Universität

https://www.jura.uni-frankfurt.de/43030365/paper115.pdf
Richtigkeit des Bestätigungsvermerks (vgl. § 322 HGB) verlassen hat, über die Regeln des allgemeinen Deliktsrechts hinaus ist nicht veranlasst und würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten und vom Gesetzgeber nicht gewollten (vgl. § 323 HGB) übermäß


Webseiten zum Paragraphen

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Inhalt Rz. 1 § 322 HGB beinhaltet mit den Regelungen zum Bestätigungsvermerk den für die Öffentlichkeit wohl bedeutendsten Teil der Abschlussprüfung, nämlich den (auch) für die Öffentlichkeit bestimmten Bestätigungsvermerk als zusammenfas

Kommentar zu § 322 HGB - Bestätigungsvermerk - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/378026/
322 Bestätigungsvermerk. I. Regelungsgehalt. 1. Überblick; 2. Gliederungsstruktur. II. Der Inhalt des Vermerks. 1. Überschrift (Abs. 1 Satz 1); 2. Einleitender Abschnitt: „Gegenstand„ (Abs. 1 Satz 2); 3. Beschreibender Abschnitt: „Art und Umfang„ (Abs. 1

Definition » Bestätigungsvermerk « | Gabler Wirtschaftslexikon

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/bestaetigungsvermerk.html
Bestätigungsvermerk: Der Bestätigungsvermerk ist das abschließende Gesamturteil, das nach einer nach anerkannten Berufsgrundsätzen (Berufsgrundsätze für Wirtschaftsprüfer) durchgeführten ordnungsmäßigen Prüfung abgegeben wird (§ 322 I 1, 2 HGB). Mit eine

§ 322 HGB - DER BETRIEB- Dokument - Recherche - Owlit

https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/kirsch-360-bilr-ekommentar/322...
Ab 17.06.2016§ 322 Bestätigungsvermerk(I.d.F. des Abschlussprüfungsreformgesetzes v. 10.5.2016, BGBl. I 2016, 1142: mit Wirkung für Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 16.6.2016 beginnende Geschäftsjahr Abs. 1, Abs. 4 und Abs. 7 geändert sowie

Der neue Bestätigungsvermerk: Formulierungsbeispiele - IDW

https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/der-neue-bestaetigungsvermerk--formulierungs...
26.09.2017 - Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk bei einem nach HGB aufgestellten Jahresabschluss und Lagebericht eines Unternehmens, das kein Unternehmen von ... 322 HGB enthält keine Einschränkung, die Vermerke zum Abschluss und Lagebericht auch auf


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Dritter Unterabschnitt: Prüfung › § 322

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 322 HGB
    § 322 Abs. 1 HGB oder § 322 Abs. I HGB
    § 322 Abs. 2 HGB oder § 322 Abs. II HGB
    § 322 Abs. 3 HGB oder § 322 Abs. III HGB
    § 322 Abs. 4 HGB oder § 322 Abs. IV HGB
    § 322 Abs. 5 HGB oder § 322 Abs. V HGB
    § 322 Abs. 6 HGB oder § 322 Abs. VI HGB
    § 322 Abs. 7 HGB oder § 322 Abs. VII HGB
    § 322 Abs. 8 HGB oder § 322 Abs. VIII HGB
    § 322 Abs. 9 HGB oder § 322 Abs. IX HGB

  • Werbung

© 2015 - 2024: Handelsgesetzbuch.net