§ 324 HGB, Prüfungsausschuss
Paragraph 324 Handelsgesetzbuch

(1) Unternehmen, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d sind, die keinen Aufsichts- oder Verwaltungsrat haben, der die Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 des Aktiengesetzes erfüllen muss, sind verpflichtet, einen Prüfungsausschuss im Sinn des Absatzes 2 einzurichten, der sich insbesondere mit den in § 107 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes beschriebenen Aufgaben befasst. Dies gilt nicht für

1.
Kapitalgesellschaften im Sinn des Satzes 1, deren ausschließlicher Zweck in der Ausgabe von Wertpapieren im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes besteht, die durch Vermögensgegenstände besichert sind; im Anhang ist darzulegen, weshalb ein Prüfungsausschuss nicht eingerichtet wird;
2.
Kreditinstitute im Sinn des § 340 Abs. 1, die einen organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes nur durch die Ausgabe von Schuldtiteln im Sinn des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nehmen, soweit deren Nominalwert 100 Millionen Euro nicht übersteigt und keine Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Prospekts nach dem Wertpapierprospektgesetz besteht;
3.
Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs.


(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind von den Gesellschaftern zu wählen. Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem das Unternehmen tätig ist, vertraut sein; die Mehrheit der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, muss unabhängig sein und mindestens ein Mitglied muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses darf nicht mit der Geschäftsführung betraut sein. § 107 Absatz 3 Satz 5, § 124 Abs. 3 Satz 2 und § 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Aktiengesetzes sind entsprechend anzuwenden.


(3) Die Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 von einem Unternehmen, das kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, das CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder das Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG ist, eine Darstellung und Erläuterung des Ergebnisses sowie der Durchführung der Tätigkeit seines Prüfungsausschusses verlangen. Die Abschlussprüferaufsichtsstelle soll zunächst auf Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen zurückgreifen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn das Unternehmen eine Genossenschaft, eine Sparkasse oder ein sonstiges landesrechtliches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut ist.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Der Prüfungsausschuss - PwC

https://www.pwc.de/de/aufsichtsraete/assets/der-pruefungsausschuss-dritte-aufla...
zwingend. Weiterhin sollte sich der Prüfungsausschuss kapitalmarktorientierter. Unternehmen ohne Aufsichtsrat auch mit dem Thema Compliance befassen. Zwar ist diese Überwachungsaufgabe nicht explizit vom Aufgabenspektrum des. Prüfungsausschusses im Sinne

Stellungnahme zu dem Referentenentwurf - Bundesverband ...

https://bdl.leasingverband.de/internet/bilder/leasingnews/Stellungnahme_Referen...
04.06.2015 - Gemäß § 340k Abs. 5 HGB haben Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute unter bestimm- ten Umständen auch dann die Vorschriften des § 324 HGB über den Prüfungsausschuss zu beachten, wenn sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung ...

https://www.wpk.de/uploads/tx_news/WPK-Stellungnahme_23-01-2004_02.pdf
Die Weiteranwendung der U.S.-GAAP und damit die weitere Anwendung des § 292a HGB ist nach Art. 57 Abs. 5 Satz 2 ... HGB-E). § 321 Abs. 3 HGB-E sieht vor, daß der Abschlußprüfer im Prüfungsbericht auf die angewandten .... 316-324 HGB) auf die Prüfung des

Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG) - Wirtschaftsprüferkammer

https://www.wpk.de/fileadmin/documents/Neu/WPK_aktuell_Mitgliederinformation_Ha...
17.06.2016 - Über einen. Verweis in der AP-VO gilt diese Definition un- mittelbar in den EU-Mitgliedstaaten. Das AReG knüpft an verschiedenen Stellen daran an, so bspw. in 319a Abs. 1 HGB oder. § 324 Abs. 3 HGB. Als Unternehmen von öffentlichem Interesse

Corporate Governance nach dem BilMoG - Audit Committee Institute

https://audit-committee-institute.de/23715.htm
Stand: November 2009. Neuerungen zur Corporate Governance im Überblick. Organisation und Aufgaben des Auf- sichtsrats bzw. Prüfungsausschusses. Unabhängiger Finanzexperte im Auf- p sichtsrat bzw. Prüfungsausschuss: §§100 Abs. 5, 107 Abs. 4 AktG, § 324. A


Webseiten zum Paragraphen

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Hintergrund der Neuregelung Rz. 1 § 324 HGB mit der Bezeichnung "Prüfungsausschuss" ist zum 1.1.2010 durch das BilMoG eingeführt worden. § 324 HGB i. d. F. des BilMoG resultierte aus der Umsetzung des Art. 41 Abs. 1 Satz 1 der Abschlusspr

KPMG - Themen - Corporate Governance nach dem BilMoG ...

http://www.kpmg.de/Themen/7936.htm
Grundsätzlich sind alle kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften (§ 264d HGB) verpflichtet, einen sogenannten Prüfungsausschuss (Audit Committee) einzurichten (§ 324 Abs. 1 HGB). Allerdings können die einem Prüfungsausschuss zugewiesenen Aufgaben a

§ 324a HGB - Anwendung auf den Einzelabschluss nach § 325 Abs ...

https://openjur.de/g/hgb/324a.html
(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnitts, die sich auf den Jahresabschluss beziehen, sind auf einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a entsprechen ...

Anforderungen an den Prüfungsausschuss - BDO ...

https://www.bdo.de/de-de/einblicke/newsletter/sondernewsletter-areg-rege/anford...
15.02.2016 - Die im AReG enthaltenen wesentlichen Neuerungen zur Berichterstattung des Prüfungsausschusses bzw. des Aufsichtsrats erstrecken sich insbes. auf die in § 171 AktG geregelten Aufgaben des Prüfungsausschusses sowie auf die in § 324 HGB aufzune

§ 315e HGB - DER BETRIEB- Dokument - Owlit

https://der-betrieb.owlit.de/document/kommentare/kirsch-360-bilr-ekommentar/315...
... 319 HGB · § 319a HGB · § 319b HGB · § 320 HGB · § 321 HGB · § 321a HGB · § 322 HGB · § 323 HGB · § 324 HGB · § 324a HGB · § 325 HGB · § 325a HGB · § 326 HGB · § 327 HGB · § 327a HGB · § 328 HGB · § 329 HGB · § 330 HGB · § 331 HGB · § 332 HGB · § 333


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Dritter Unterabschnitt: Prüfung › § 324

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 324 HGB
    § 324 Abs. 1 HGB oder § 324 Abs. I HGB
    § 324 Abs. 2 HGB oder § 324 Abs. II HGB
    § 324 Abs. 3 HGB oder § 324 Abs. III HGB

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