§ 326 HGB, Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
Paragraph 326 Handelsgesetzbuch

(1) Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.


(2) Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können ihre sich aus § 325 Absatz 1 bis 2 ergebenden Pflichten auch dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 1b ist entsprechend anzuwenden. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.


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https://www.ihk-nuernberg.de/de/media/PDF/Recht-Steuern/kurzinfo-zu-aenderungen...
Das Ordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften, die nach § 326 Abs. 2 HGB ihren Jahresabschluss hinterlegt haben, ist von 2.500 Euro auf 500 Euro herabzusetzen, § 335 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 HGB. - Das Ordnungsgeld für kleine Kapitalgesellschaften wird au

Hinweise zur Offenlegung von Jahresabschluessen im ...

https://www.wts-vbw.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/Hinweise_zur_Offenlegung...
B. Kleine Wohnungsunternehmen im Sinne von § 267 HGB. Bilanz Verkürzte Form: nur die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten. GuV entfällt. Anhang Verkürzte Form: - ohne GuV Angaben (vgl. § 326 HGB). Aufgrund fehlender Angabepflichten im


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April 2017 Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen ...

https://publikations-plattform.de/sp/i18n/doc/D005.pdf?document=D87&language=de
Kleinstkapitalgesellschaften i.S.d. § 267a HGB können zusätzlich auf einen Anhang verzichten, sofern bestimmte Angaben unter der Bilanz ausgewiesen werden, und können ihre Offenlegungspflicht durch einen Auftrag zur Hinterlegung gem. § 326 Abs. 2 HGB erf

Offenlegungspflichten nach dem HGB und Möglichkeiten zu deren ...

https://www.psp.eu/media/in-public/PSP-Beitrag_Offenlegungspflichten_nach_HGB_2...
27.01.2017 - Bei börsennotierten Gesellschaften reduziert sich diese Frist im Regelfall auf vier Monate. Erleichterungen bei der Offenlegung (durch Verzicht auf bestimmte Angaben in der. Bilanz und im Anhang) für mittelgroße Gesellschaften finden sich in

3.2.3 Hinweise zur Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB (für ...

http://www.stbvsh.de/static/content/e3/e23645/e124826/e130015/issues4/downloads...
durch Hinterlegung erfüllen (Wahlrecht nach § 326 Abs. 2 HGB). Im Gegensatz zur Veröffentlichung, d. h., der allgemeinen Bekanntmachung der Rechnungs- legungsunterlagen, sind die Unterlagen bei der (dauerhaften) Hinterlegung zwar gleichfalls elektronisch

Bilanzierungs - IHK Darmstadt

https://www.darmstadt.ihk.de/blob/daihk24/produktmarken/Beraten-und-informieren...
Offenle gung. Bilanzschema wie aufgestellt. (§ 326 HGB*) verkürzt. (§ 327 Nr. 1 HGB*) wie aufgestellt. (volles Schema). GuV-Schema nicht offen zu legen. (§ 326 HGB*) offen zu legen, wobei. Zusammenfassung der ersten Posten zum. Rohergebnis zulässig ist *

Merkblatt zu den Offenlegungspflichten und dem ...

https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/EHUG/Merkblatt_Ordnu...
sie die in § 264 Abs. 1 Satz 5 HGB aufgeführten Angaben. (z. B. zu Haftungsverhältnissen), soweit erforderlich, unter der Bilanz angeben. Dies gilt für Jahresabschlüsse ab dem. Bilanzstichtag 31. Dezember 2012. Kleine Unternehmen (§ 267 Abs. 1 HGB) müsse


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HGB § 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_326/
Vierter Unterabschnitt: Offenlegung, Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers [2]. § 326 Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung [3]. (1) 1Auf kleine Kapitalgesellschaft

Fassung § 326 HGB a.F. bis 23.07.2015 (geändert durch Artikel 1 G. v ...

https://www.buzer.de/gesetz/3486/al48140-0.htm
23.07.2015 - Text § 326 HGB a.F. in der Fassung vom 23.07.2015 (geändert durch Artikel 1 G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245)

Kleinstkapitalgesellschaft: Hinterlegung Bundesanzeiger | Finance ...

https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/microbilg-das-aendert...
07.01.2013 - Hinterlegung von Jahresabschluss: Nach § 326 Abs. 2 HGB kann statt der üblichen Offenlegung alternativ eine Hinterlegung erfolgen.

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
1 Überblick 1.1 Inhalt und Regelungszweck Rz. 1 § 326 HGB räumt kleinen KapG i. S. d. § 267 Abs. 1 HGB (§ 267 Rz 2 ff.) sowie KleinstKapG (§ 267a Rz 1 ff.) und ihnen jeweils gleichgestellten PersG i. S. v. § 264a HGB größenabhängige Erleichterungen bei d

§ 326 HGB Größenabhängige Erleichterungen für kleine ...

https://epub.uni-regensburg.de/29982/
21.05.2014 - 326 HGB Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung. Haller, Axel, Hütten, Christoph und Groß, Tobias (2014) 4. § 326 HGB Größenabhängige Erleichterungen für kleine Ka


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften › Vierter Unterabschnitt: Offenlegung. Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers › § 326

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 326 HGB
    § 326 Abs. 1 HGB oder § 326 Abs. I HGB
    § 326 Abs. 2 HGB oder § 326 Abs. II HGB

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