Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333a, die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinn des § 264a Abs. 1. Das Verfahren nach § 335 ist in diesem Fall gegen die persönlich haftenden Gesellschafter oder gegen die Mitglieder der vertretungsberechtigten Organe der persönlich haftenden Gesellschafter zu richten. Es kann auch gegen die offene Handelsgesellschaft oder gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet werden. § 335a ist entsprechend anzuwenden.
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Aufbau des HGB (2). 3. Buch: Handelsbücher (§ 238 – § 342 e). Erster Abschnitt: Vorschriften für alle Kaufleute (§ 238 - § 263); Zweiter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (AG, KGaA, GmbH) sowie bestimmte Personenhandelsgesellsc
https://www.ihk-nuernberg.de/de/media/PDF/Recht-Steuern/kurzinfo-zu-aenderungen...
Das Ordnungsgeldverfahren bei offenen Handelsgesellschaften (OHG) und Kommanditgesellschaften (KG) im Sinn des § 264a Abs. 1 HGB (d. h. die keine natürliche Person als persönlich haftenden Gesellschafter haben) hat sich an die persönlich haftenden Gesell
http://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bibliothek/Gesetzesmate...
09.04.2013 - Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen kann.“ 4. Dem § 335b werden die folgenden Sätze angefügt: „Das Verfahren nach § 335 ist in diesem Fall gegen die persönlich haftenden Gesell- schafter oder gegen die Mitglieder der v
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HGB § 334 Bußgeldvorschriften. HGB § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld. HGB § 335a Festsetzung von Ordnungsgeld (weggefallen). HGB § 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und K
https://www.fact.rw.fau.de/files/2017/07/Jahresabschluss-Textfassung-2017.pdf
Die Bewertung des Vermögens hat somit unmittelbare Bedeutung für die Verteilung des. (konstanten) Totalgewinns auf die einzelnen Abrechnungsperioden. Selbst innerhalb der im externen Rechnungswesen üblichen Einzelvermögensvergleiche treffen HGB, IAS/IFRS
https://www.bdo.de/getattachment/Einblicke/Weitere-Veroffentlichungen/Im-Fokus/...
Auf Grundlage der Änderungen der §§ 340n, 341n HGB gilt diese Anhebung des Bußgeldrahmens auch für kapitalmarktorientierte Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gleichermaßen. Nach § 335b HGB. Abs. 1 S. 1 HGB unterliegen kapitalmarktorientierte ha
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/132/1713221.pdf
23.04.2013 - 11 –. Drucksache 17/13221 handelsgesellschaften gleichermaßen auch die handelnden. Personen zu erreichen, um so die Offenlegungspflichten wirksam durchzusetzen. Zu den Nummern 5 und 6 (§§ 340o und 341o HGB-E). Es handelt sich um Folgeänderun
http://www.buzer.de/gesetz/3486/a48782.htm
Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333a, die Bußgeldvorschrift des § 334 sowie die Ordnungsgeldvorschrift des § 335 gelten auch für offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften im Sinn des § 264a Abs. 1.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_335b/
... die Festsetzung von Ordnungsgeld; Rechtsbeschwerde; Verordnungsermächtigung · § 335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften · § 335c Mitteilungen an
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/378043/
335b Anwendung der Straf- und Bußgeld- sowie der Ordnungsgeldvorschriften auf bestimmte offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften. Prof. Dr. Wolf-Dieter Hoffmann, Dr. Norbert Lüdenbach (Oktober 2010). § 335b Anwendung der Straf- und Bußgel
https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
335b HGB wurde durch das KapCoRiLiG eingeführt. Nach § 335b HGB gelten die Strafvorschriften der §§ 331–333 HGB, die Bußgeldvorschriften des § 334 HGB und die Ordnungsgeldvorschriften des § 335 HGB, die nach dem Wortlaut dieser Vorschriften nur für KapG
https://www.buzer.de/gesetz/3486/al41533-0.htm
10.10.2013 - Text § 335b HGB a.F. in der Fassung vom 10.10.2013 (geändert durch Artikel 1 G. v. 04.10.2013 BGBl. I S. 3746)