§ 340f HGB, Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
Paragraph 340f Handelsgesetzbuch

(1) Kreditinstitute dürfen Forderungen an Kreditinstitute und Kunden, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere sowie Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere, die weder wie Anlagevermögen behandelt werden noch Teil des Handelsbestands sind, mit einem niedrigeren als dem nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Der Betrag der auf diese Weise gebildeten Vorsorgereserven darf vier vom Hundert des Gesamtbetrags der in Satz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände, der sich bei deren Bewertung nach § 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ergibt, nicht übersteigen. Ein niedrigerer Wertansatz darf beibehalten werden.


(2) (weggefallen)


(3) Aufwendungen und Erträge aus der Anwendung von Absatz 1 und aus Geschäften mit in Absatz 1 bezeichneten Wertpapieren und Aufwendungen aus Abschreibungen sowie Erträge aus Zuschreibungen zu diesen Wertpapieren dürfen mit den Aufwendungen aus Abschreibungen auf Forderungen, Zuführungen zu Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken sowie mit den Erträgen aus Zuschreibungen zu Forderungen oder aus deren Eingang nach teilweiser oder vollständiger Abschreibung und aus Auflösungen von Rückstellungen für Eventualverbindlichkeiten und für Kreditrisiken verrechnet und in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Aufwand- oder Ertragsposten ausgewiesen werden.


(4) Angaben über die Bildung und Auflösung von Vorsorgereserven nach Absatz 1 sowie über vorgenommene Verrechnungen nach Absatz 3 brauchen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß und Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden.


Benachbarte Paragraphen


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Bilanz- und Bewertungspolitik - des 209. FL

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1.3 Einführung der Institutskategorien Handelsbuch- und Nichthandelsbuchinstitut. 1.4 Erweiterung des Eigenkapitalbegriffs (§10 KWG). 1.4.1 Kernkapital. 1.4.2 Ergänzungskapital. 1.4.3 Drittrangmittel. 1.4.4 Unterschied zwischen Reserven nach § 340 f HGB


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reserven nach § 340 f HGB gehen, die bis- lang als Ergänzungskapital anerkannt wa- ren (§ 10 Abs. 2b Nr. 1 KWG). Im Baseler. Papier spielen sie keine Rolle, da der Base- ler Ausschuss für international tätige Ban- ken schreibt, die nach IFRS bilanzieren,

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Längerfristige Nachrangverbindlichkeiten. Neubewertungsreserven 15 Mio. EUR * 45% * 80%. (Übergangsregelung nach Art. 484, 486 CRR i.V.m. § 31 SolvV). Vorsorgereserven nach § 340f HGB. (Obergrenze 1,25% vom risikogewichteten Positionsbetrag für. Kreditri


Webseiten zum Paragraphen

Vorsorgereserven - Bankazubis.de

http://www.bankazubi.de/wissenspool/artikel.php?artikelid=220
... HGB vorgeschriebenen oder zugelassenen Wert ansetzen, soweit dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist (§ 340f HGB). Die Vorsorgereserven lassen

Vorsorgereserve nach § 340 f HGB - DocJu

http://www.docju.de/themen/bankbilanz_neu/vorsorgereserve_340f.htm
Forderungen. EWB. PWB. Forderungen an Kunden und an Kreditinstitute, bewertet nach dem strengen Niederstwertprinzip. Bemessungsgrundlage für zusätzliche Abschreibung " nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Sicherung gegen die besonderen Risike

Stille Vorsorgereserven - Bankkaufmann

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  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige › Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute › Dritter Titel: Bewertungsvorschriften › § 340f

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 340f HGB
    § 340f Abs. 1 HGB oder § 340f Abs. I HGB
    § 340f Abs. 2 HGB oder § 340f Abs. II HGB
    § 340f Abs. 3 HGB oder § 340f Abs. III HGB
    § 340f Abs. 4 HGB oder § 340f Abs. IV HGB

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