§ 340l HGB
Paragraph 340l Handelsgesetzbuch

(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine Zweigniederlassung errichtet haben. Die Offenlegung nach Satz 2 richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats.


(2) Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1, 3 und 4 offenzulegen. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, haben zudem eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung offenzulegen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließlich Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes

1.
mit einer Mindeststückelung zu je 100 000 Euro oder einem entsprechenden Betrag anderer Währung an einer inländischen Behörde zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind oder
2.
mit einer Mindeststückelung zu je 50 000 Euro oder einem entsprechenden Betrag anderer Währung an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind und diese Schuldtitel vor dem 31. Dezember 2010 begeben worden sind.
Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem Staat, der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft und auch nicht Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, brauchen auf ihre eigene Geschäftstätigkeit bezogene gesonderte Rechnungslegungsunterlagen nach Absatz 1 Satz 1 nicht offenzulegen, sofern die nach den Sätzen 1 und 2 offenzulegenden Unterlagen nach einem an die Richtlinie 86/635/EWG angepaßten Recht aufgestellt und geprüft worden oder den nach einem dieser Rechte aufgestellten Unterlagen gleichwertig sind. Die Unterlagen sind in deutscher Sprache einzureichen. Soweit dies nicht die Amtssprache am Sitz der Hauptniederlassung ist, können die Unterlagen der Hauptniederlassung auch
1.
in englischer Sprache oder
2.
in einer von dem Register der Hauptniederlassung beglaubigten Abschrift oder,
3.
wenn eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist, in einer von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschrift, verbunden mit der Erklärung, dass entweder eine dem Register vergleichbare Einrichtung nicht vorhanden oder diese nicht zur Beglaubigung befugt ist,
eingereicht werden; von der Beglaubigung des Registers ist eine beglaubigte Übersetzung in deutscher Sprache einzureichen.


(3) § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht anzuwenden.


(4) Macht ein Kreditinstitut von dem Wahlrecht nach § 325 Absatz 2a Satz 1 Gebrauch, sind § 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Die in § 325 Abs. 2a Satz 3 genannten Vorschriften des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs sind auch auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betrieben werden.
2.
§ 285 Nummer 8 Buchstabe b findet keine Anwendung; der Personalaufwand des Geschäftsjahrs ist jedoch im Anhang zum Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a gemäß der Gliederung nach Formblatt 3 im Posten Allgemeine Verwaltungsaufwendungen Unterposten Buchstabe a Personalaufwand der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung anzugeben, sofern diese Angaben nicht gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheinen.
3.
An Stelle des § 285 Nr. 9 Buchstabe c gilt § 34 Abs. 2 Nr. 2 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3658) in der jeweils geltenden Fassung.
4.
Für den Anhang gilt zusätzlich die Vorschrift des § 340a Abs. 4.
5.
Im Übrigen finden die Bestimmungen des Zweiten bis Vierten Titels dieses Unterabschnitts sowie der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung keine Anwendung.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Hinweise zur Offenlegung nach den §§ 325 ff. HGB - BStBK

https://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/04_presse/pu...
sowie unabhängig von ihrer Rechtsform für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. (§§ 340, 340l HGB), Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen (§§ 341, 341l HGB). Die Verantwortung für die Durchführung der Offenlegung liegt bei den Mitglied

Offenlegung von Abschlussunterlagen - eBilanz Online

https://www.ebilanzonline.de/fileadmin/pdfs/scope_of_disclosure.pdf
340 l; 340 Abs.4 S.3 HGB). Finanzdienstleistungsinstitute, die keine. Kapitalgesellschaften sind, aber § 264a HGB unterfallen (z.B. GmbH & Co. KG), unterliegen nicht den besonderen Offenlegungsvorschriften nach den §§ 340l ff HGB, jedoch bestehen für die

BilRUG - BMJV

http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2014/Downlo...
30.09.2014 - Zu § 340l HGB (Offenlegung durch Kreditinstitute bzw. Auslandsbanken) a) Zur Offenlegung der Unterlagen der Hauptniederlassung durch die ansässige. Zweigniederlassung eines Instituts. Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes v

April 2017 Offenlegung von Abschlussunterlagen I. Größenklassen ...

https://publikations-plattform.de/sp/i18n/doc/D005.pdf?document=D87&language=de
keine Kapitalgesellschaften sind, aber § 264a HGB unterfallen (z.B. GmbH & Co. KG), unterliegen nicht den besonderen Offenlegungsvorschriften nach den §§ 340l ff HGB, jedoch bestehen für diese nach den §§ 264a, 325 HGB die allgemeinen Offenlegungspflicht

Änderungen zur Offenlegung nach § 325 HGB - IHK Ostwestfalen zu ...

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... Unternehmensregister. Unberechtigte Hinterlegungen: •. Kreditinstitute nach § 340 l HGB inkl. Finanzdienstleister, welche. Kapitalgesellschaften sind. •. Pensionsfonds. •. Versicherungen und Rückversicherungsgesellschaft. •. Genossenschaften (Änderun


Webseiten zum Paragraphen

HGB § 340l - Genossenschafts-Handbuch

https://www.genossenschafts-handbuchdigital.de/ce/hgb-340l/detail.html
HGB § 340l. Die für Genossenschaften geltende Regelung bezüglich der Offenlegung des Jahresabschlusses gemäß § 339 HGB findet auf Kreditgenossenschaften keine Anwendung (§ 340l Abs. 3 HGB). Die Offenlegung des Jahresabschlusses einer Kreditgenossenschaft

Zitierungen von § 340l HGB Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/v48799.htm
Zitierungen von § 340l HGB. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 340l HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.

Publications | Kommentar zu §§ 340h bis 340l HGB - Wiwi Uni-Frankfurt

http://www.wiwi.uni-frankfurt.de/publications/publication/2173/Kommentar+zu+%25...
Year: 2013. Editor: Schmidt, Karsten / Ebke, Werner. Volume: Band 4. Adress: München 2013. Book Title: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. back. ACCREDITATIONS. Further information. Contact. Goethe University Frankfurt Faculty of Economics and Bus

Publications | Kommentar zu den §§ 340 - 340l HGB - Wiwi Uni-Frankfurt

http://www.wiwi.uni-frankfurt.de/publications/publication/2185/Kommentar+zu+den...
Year: 2001. Editor: Schmidt, Karsten. Volume: Band 4. Adress: München 2001. Book Title: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. back. ACCREDITATIONS. Further information. Contact. Goethe University Frankfurt Faculty of Economics and Business Administr

Offenlegung und Hinterlegung des Jahres- und Konzernabsc ... / 6 ...

https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/offenlegung-und...
Die vorstehenden Vorschriften gelten nach § 325a Abs. 2 HGB nicht für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten i. S. d. § 340 HGB oder von Versicherungsunternehmen i. S. d. § 341 HGB. Für Kreditinstitute ist die Sonderregelung in § 340l HGB zu beachten.


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige › Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute › Siebenter Titel: Offenlegung › § 340l

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 340l HGB
    § 340l Abs. 1 HGB oder § 340l Abs. I HGB
    § 340l Abs. 2 HGB oder § 340l Abs. II HGB
    § 340l Abs. 3 HGB oder § 340l Abs. III HGB
    § 340l Abs. 4 HGB oder § 340l Abs. IV HGB

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