(1) Kreditinstitute haben den Jahresabschluß und den Lagebericht sowie den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht und die anderen in § 325 bezeichneten Unterlagen nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1 und 4 offenzulegen. Kreditinstitute, die nicht Zweigniederlassungen sind, haben die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen außerdem in jedem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft und in jedem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum offenzulegen, in dem sie eine Zweigniederlassung errichtet haben. Die Offenlegung nach Satz 2 richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats oder Vertragsstaats.
(2) Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Staat haben die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen ihrer Hauptniederlassung, die nach deren Recht aufgestellt und geprüft worden sind, nach § 325 Abs. 2 bis 5, §§ 328, 329 Abs. 1, 3 und 4 offenzulegen. Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat im Sinn des § 3 Abs. 1 Satz 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Wertpapiere im Sinn des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen Börse zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, haben zudem eine Bescheinigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 2a der Wirtschaftsprüferordnung über die Eintragung des Abschlussprüfers oder eine Bestätigung der Wirtschaftsprüferkammer gemäß § 134 Abs. 4 Satz 8 der Wirtschaftsprüferordnung über die Befreiung von der Eintragungsverpflichtung offenzulegen. Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit ausschließlich Schuldtitel im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierhandelsgesetzes
(3) § 339 ist auf Kreditinstitute, die Genossenschaften sind, nicht anzuwenden.
(4) Macht ein Kreditinstitut von dem Wahlrecht nach § 325 Absatz 2a Satz 1 Gebrauch, sind § 325 Absatz 2a Satz 3 und 5 mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
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https://www.bstbk.de/export/sites/standard/de/ressourcen/Dokumente/04_presse/pu...
sowie unabhängig von ihrer Rechtsform für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute. (§§ 340, 340l HGB), Pensionsfonds und Versicherungsunternehmen (§§ 341, 341l HGB). Die Verantwortung für die Durchführung der Offenlegung liegt bei den Mitglied
https://www.ebilanzonline.de/fileadmin/pdfs/scope_of_disclosure.pdf
340 l; 340 Abs.4 S.3 HGB). Finanzdienstleistungsinstitute, die keine. Kapitalgesellschaften sind, aber § 264a HGB unterfallen (z.B. GmbH & Co. KG), unterliegen nicht den besonderen Offenlegungsvorschriften nach den §§ 340l ff HGB, jedoch bestehen für die
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2014/Downlo...
30.09.2014 - Zu § 340l HGB (Offenlegung durch Kreditinstitute bzw. Auslandsbanken) a) Zur Offenlegung der Unterlagen der Hauptniederlassung durch die ansässige. Zweigniederlassung eines Instituts. Zweigniederlassungen im Geltungsbereich dieses Gesetzes v
https://publikations-plattform.de/sp/i18n/doc/D005.pdf?document=D87&language=de
keine Kapitalgesellschaften sind, aber § 264a HGB unterfallen (z.B. GmbH & Co. KG), unterliegen nicht den besonderen Offenlegungsvorschriften nach den §§ 340l ff HGB, jedoch bestehen für diese nach den §§ 264a, 325 HGB die allgemeinen Offenlegungspflicht
https://www.ostwestfalen.ihk.de/fileadmin/user_upload/Offenlegungsseminar_Tipps...
... Unternehmensregister. Unberechtigte Hinterlegungen: •. Kreditinstitute nach § 340 l HGB inkl. Finanzdienstleister, welche. Kapitalgesellschaften sind. •. Pensionsfonds. •. Versicherungen und Rückversicherungsgesellschaft. •. Genossenschaften (Änderun
https://www.genossenschafts-handbuchdigital.de/ce/hgb-340l/detail.html
HGB § 340l. Die für Genossenschaften geltende Regelung bezüglich der Offenlegung des Jahresabschlusses gemäß § 339 HGB findet auf Kreditgenossenschaften keine Anwendung (§ 340l Abs. 3 HGB). Die Offenlegung des Jahresabschlusses einer Kreditgenossenschaft
https://www.buzer.de/gesetz/3486/v48799.htm
Zitierungen von § 340l HGB. Sie sehen die Vorschriften, die auf § 340l HGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
http://www.wiwi.uni-frankfurt.de/publications/publication/2173/Kommentar+zu+%25...
Year: 2013. Editor: Schmidt, Karsten / Ebke, Werner. Volume: Band 4. Adress: München 2013. Book Title: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. back. ACCREDITATIONS. Further information. Contact. Goethe University Frankfurt Faculty of Economics and Bus
http://www.wiwi.uni-frankfurt.de/publications/publication/2185/Kommentar+zu+den...
Year: 2001. Editor: Schmidt, Karsten. Volume: Band 4. Adress: München 2001. Book Title: Münchener Kommentar zum Handelsgesetzbuch. back. ACCREDITATIONS. Further information. Contact. Goethe University Frankfurt Faculty of Economics and Business Administr
https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/offenlegung-und...
Die vorstehenden Vorschriften gelten nach § 325a Abs. 2 HGB nicht für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten i. S. d. § 340 HGB oder von Versicherungsunternehmen i. S. d. § 341 HGB. Für Kreditinstitute ist die Sonderregelung in § 340l HGB zu beachten.