§ 340m HGB, Strafvorschriften
Paragraph 340m Handelsgesetzbuch

(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 sowie auf Institute im Sinne des § 340 Absatz 5 anzuwenden. § 331 ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch

1.
den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1,
2.
den Geschäftsleiter (§ 1 Absatz 8 Satz 1 und 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) eines nicht in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft betriebenen Instituts im Sinne des § 340 Absatz 5,
3.
den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 und
4.
den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Absatz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes.


(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines nach § 340k Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit § 324 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten Prüfungsausschusses eines dort genannten CRR-Kreditinstituts

1.
eine in § 340n Absatz 2a bezeichnete Handlung begeht und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder
2.
eine in § 340n Absatz 2a bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt.


(3) § 335c Absatz 2 gilt in den Fällen des Absatzes 2 entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


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Bericht zum Download - ARGE Insolvenzrecht

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Zu den Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung bei einer Verurteilung wegen vorsätzlich unterlassener Konkursantragstellung. b) GmbH & Co. KG: §§ 130a Abs. 1 u. 4, 130 b, 177 a HGB. c) AG: § 401 AktG. d) Genossenschaft: .... BGH NStZ 2002, 5


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Bankbilanz nach HGB - ReadingSample - Beck Shop

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zu Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 340m bis o HGB). Weitere Vorschriften zum Bilanzrecht der Institute sind in der Verordnung über die. Rechnungslegung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute (RechKredV) enthalten. Die darin enthaltenen

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Nichtprüfungsleistungen des Abschlussprüfers (IDW Positionspapier)

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09.01.2018 - 340m, 341m HGB, § 404a AktG, § 86 GmbHG, § 151a GenG, § 19a PublG). 2.4.2. Welche Folgen ergeben sich, wenn die Billigung durch den Prüfungsaus- schuss bei einer billigungspflichtigen Nichtprüfungsleistung fehlt? Solange der Prüfungsausschus


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§ 340m HGB Strafvorschriften Handelsgesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48800.htm
(1) Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340 Absatz 4 sowie auf Institute im Sinne des §

HGB § 340m Strafvorschriften - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_340m/
Drittes Buch: Handelsbücher [1]. Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige [2]. Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute [3]. Achter Titel: Straf- un

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Haag/Löffler. Strafvorschriften. § 340m HGB Strafvorschriften. 0. 1Die Strafvorschriften der §§ 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute, auf Finanzdienstleistungsinstitute im Sinne des § 340

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Die Strafvorschriften der 331 bis 333 sind auch auf nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Kreditinstitute sowie auf Finanzdien.

Bertram/Brinkmann/Kessler/Müller, Haufe HGB Bilanz Kommentar ...

https://www.haufe.de/finance/finance-office-professional/bertrambrinkmannkessle...
Der Anwendungsbereich von § 332 HGB wird durch § 335b HGB auf PersG, die über keine natürliche Person als phG verfügen, erweitert. Ebenso gilt die Norm aufgrund besonderer Verweisungen entsprechend für Kreditinstitute (§ 340m HGB) und Versicherungsuntern


  • Verortung im HGB

    HGBDrittes Buch: Handelsbücher › Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige › Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute › Achter Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsgelder › § 340m

  • Zitatangaben (HGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1897, 219
    Ausfertigung: 1897-05-10
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 Abs. 4 G v. 8.7.2019 I 1002

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das HGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 340m HGB
    § 340m Abs. 1 HGB oder § 340m Abs. I HGB
    § 340m Abs. 2 HGB oder § 340m Abs. II HGB
    § 340m Abs. 3 HGB oder § 340m Abs. III HGB

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