Personen, die
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http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/978-3-7910-3338-9_L.pdf
Der vierte Abschnitt des Handelsgesetzbuchs sieht ergänzende Vorschriften für Unterneh- men vor, die bestimmten Geschäftszweigen angehören. So sind im ersten Unterabschnitt durch die §§ 340 bis 340o HGB ergänzende Bestimmungen aufgenommen worden, die bei
https://www.boeckler.de/pdf/p_edition_hbs_153.pdf
23. 5.2 Spezielle Rechnungslegungsvorschriften für Kreditinstitute. 25. 5.2.1. Vierter Abschnitt des Dritten Buches des HGB. (§§ 340-340o HGB). 25. 5.2.2. Formblätter gemäß »Verordnung über die Rechnungs- legung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistu
https://www.boeckler.de/pdf/mbf_grundlagen_ja_kapitel2.pdf
Tabelle 3: Größenklassen für Kapitalgesellschaften nach § 267 HGB ... 325-329 HGB. Tabelle 1: Bestimmungen zur Rechnungslegung. 2.1.1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Einzelunternehmen sind zur Rechnungslegung ..... tute die branchenspezifi
https://www.soldan.de/media/pdf/4b/49/78/9783800644971_inh.pdf
2699. Erster Unterabschnitt. Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungs- institute (§§ 340–340o) ..................................................... 2699. Erster Titel. Anwendungsbereich (§ 340) ..............................
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/132/1713221.pdf
23.04.2013 - 11 –. Drucksache 17/13221 handelsgesellschaften gleichermaßen auch die handelnden. Personen zu erreichen, um so die Offenlegungspflichten wirksam durchzusetzen. Zu den Nummern 5 und 6 (§§ 340o und 341o HGB-E). Es handelt sich um Folgeänderun
https://www.buzer.de/gesetz/3486/a48802.htm
Personen, die 1. als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eines Kreditinstituts oder Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 340 Absatz 4 Satz 1 oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79172_340o/
Vierter Abschnitt: Ergänzende Vorschriften für Unternehmen bestimmter Geschäftszweige [2]. Erster Unterabschnitt: Ergänzende Vorschriften für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute [3]. Achter Titel: Straf- und Bußgeldvorschriften, Ordnungsge
http://www.accounting.uni-frankfurt.de/publications/publication/2187/Vorbemerku...
Goethe University Frankfurt Faculty of Economics and Business Administration. street address: Campus Westend Theodor-W.-Adorno-Platz 4 60323 Frankfurt am Main Germany. postal address: 60629 Frankfurt am Main Germany. Phone: +49 (0)69/798-34601. Fax: +49
https://www.haufe.de/unternehmensfuehrung/profirma-professional/offenlegung-und...
329 Abs. 4 HGB die zur Durchführung von Ordnungsgeldverfahren nach den §§ 335, 340o und 341o HGB zuständige Verwaltungsbehörde (= Bundesamt für Justiz) unterrichtet. Gem. § 329 Abs. 3 HGB kann in den Fällen des § 325a Abs. 1 Satz 3 HGB und des § 340l Abs
http://www.lg-bonn.nrw.de/aufgaben/Abteilungen/KfH-nach-335-HGB_45/index.php
Danach obliegt es nunmehr dem Bundesamt für Justiz, bei pflichtwidriger Unterlassung der rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen und anderen Rechnungslegungsunterlagen von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren durchzuführen (§§ 335, 340o, 341o HGB